Região: Alemanha

Waffenrecht - Aufhebung des Besitzverbots von Nachtsicht-Zielgeräten/Erlaubnis für die ausschließliche Bejagung von Schwarzwild

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
80 Apoiador 80 em Alemanha

A petição não foi aceite.

80 Apoiador 80 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2018
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das Verbot bezüglich des Besitzes von Nachtsicht-Zielgeräten gemäß Anlage 2 des Waffengesetzes aufzuheben und diese Geräte zur Bejagung von ausschließlich Schwarzwild im Bundesjagdgesetz ausdrücklich zu erlauben.

Razões

Eine waidgerechte und effektive Schwarzwildbejagung ist heute ohne diese Geräte bei dem in Deutschland praktisch flächendeckend nachtaktivem Schwarzwildbestand kaum noch möglich.Dies gilt insbesondere angesichts der stetig zunehmenden Bedrohung durch die von Osten her einwandernde Afrikanische Schweinepest. Hier kann nur eine entschlossene Bejagung helfen, die Ansteckungskette zu durchbrechen. Diese ist aber nur mit entsprechenden Geräten möglich, da Schwarzwild insbesondere in Ballungsräumen offene und helle Flächen die eine Bejagung ermöglichen, meidet.Weiterhin muss als Befürwortung der Tierschutzgedanke und die Waidgerechtigkeit angeführt werden. Nur entsprechende Nachtsicht-Zielgeräte ermöglichen wirklich bei den heutigen Gegebenheiten ( Nachtaktivität) ein waidgerechtes Ansprechen und Identifizieren von Schwarzwild sowie die tierschutzgerechte Erlegung. Als das Bundesjagdgesetz in seiner heute bestehenden Form zugrunde gelegt wurde, war Schwarzwild vornehmlich dämmerungsaktiv, was eine Bejagung ohne diese Geräte möglich machte. Das hat sich aber im Laufe der Jahre durch Zersiedlung und Freizeitverhalten völlig geändert. Es dürfte heute wohl schwer fallen, Jägern die Übernahme des Wildschaden in teilweise existenzbedrohender Weise aufzuerlegen, ihm aber im gleichen Atemzug die den geänderten Gegebenheiten entsprechenden modernen Hilfsmittel zu verweigern.Bezüglich der Einstufung zum verbotenen Gegenstand gemäß Anlage 2 WaffG:Die Einstufung von Nachtsicht-Zielgeräten als verbotener Gegenstand erfolgte meines Wissens 1972 im Zuge der Antiterrorgesetzgebung. Meines Wissens nach waren diese Geräte aber niemals Bestandteil einer Straftat in diesem Rahmen. Wenn Nachtziel-Geräte Bestandteil strafrechtlicher Ermittlungen waren, so meist im Rahmen illegalen Besitzes.Von einer Gefährdung der Allgemeinheit kann hier also kaum gesprochen werden. An dieser Stelle möchte ich auch auf die Erfahrungen unserer europäischen Nachbarländer wie z. B. Luxemburg, Frankreich oder Belgien verweisen. Hier sind diese Geräte schon seit langem erlaubt und werden dort erfolgreich bei der Jagd auf Schwarzwild eingesetzt, ohne dass eine erhöhte Gefährdung der Bevölkerung zu befürchten ist.Fazit:Eine Freigabe für Jäger (Sportschützen benötigen diese Geräte nicht) führt nicht zu einer höheren Gefährdung der Bevölkerung. Sie stellen ein effektives Hilfsmittel zur waid- und tierschutzgerechten Bejagung dar. Diese Geräte erlauben eine effektive Bestandskontrolle und helfen somit Tierseuchen wie ASP einzudämmen.

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Novidades

  • Pet 1-19-06-7111-003268 Waffenrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, das Verbot bezüglich des Besitzes von
    Nachtsichtgeräten und Nachtzielgeräten gemäß der Anlage 2 des Waffengesetzes
    aufzuheben und diese Geräte zur Bejagung von ausschließlich Schwarzwild im
    Bundesjagdgesetz ausdrücklich zu erlauben.

    Die Petition richtet sich gegen das waffenrechtliche Verbot des Umgangs mit
    Nachtsichtgeräten und Nachtzielgeräten mit Montagevorrichtungen für Schusswaffen
    sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B.
    Zielfernrohre), sofern... avançar

Ainda não há nenhum argumento a favor (PRO).

Ainda não há nenhum argumento CONTRA.

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