Bölge : Almanya

Weitergabe der Mehrwertsteuersenkung ebenfalls für bereits 2019 erworbene Fahrkarten an Verbraucher etc.

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
10 Destekleyici 10 İçinde Almanya

Dilekçe süreci tamamlandı

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  1. Başladı 2020
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Bu bir çevrimiçi dilekçedir des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge die Deutsche Bahn ersuchen, die Mehrwertsteuersenkung auch für bereits 2019 erworbene Fahrkarten, Zeitkarten und Bahncards an Verbraucher und juristische Personen des öffentlichen Rechts weiterzugeben.

Gerekçe

Seit 1.1.2020 gilt für Fahrkarten der Deutschen Bahn ein MwSt-Satz von 7%. Die Steuerermäßigung soll den Fahrgästen zugute kommen.Bei Fahrkarten, Zeitkarten und Bahncards, die bereits 2019 erworben wurden, wurde der damals gültige Steuersatz von 19 % berechnet, denn die Gesetzesänderung war damals größtenteils noch nicht bekannt.Für den letztlich anzuwendenden Steuersatz gilt aber nicht der Tag des Kaufs der Karte, sondern nach § 27 UStG der Tag der Fahrt bzw. das Ende der Gültigkeitsdauer der Karte.Die Differenz von 12 %-Punkten muss die Bahn den Kunden zurückzahlen. Die Bahn kann sich die an den Fiskus zu viel abgeführte Steuer, nach einer Rechnungsberichtigung erstatten lassen; sie ist nicht belastet. Nur durch dieses Vorgehen wird der Kunde gesetzeskonform entlastet; Verbraucher haben darauf einen Anspruch (Stadie in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum UStG, § 29 Rdnr. 57). Daran würde selbst eine Bruttopreisvereinbarung nichts ändern (LG Wuppertal v. 11.1.2012, 8 S 54/11, Rdnr. 27) und damit erst Recht kein Ausschluss in AGBs/Beförderungsbedingungen.Das BMF hat in einer Verfügung vom 21.1.2020 der Bahn eine Vereinfachungsregelung (contra legem) nur für Unternehmen mit vollem Vorsteuerabzug eingeräumt (Rdnr. 19). Das ist unverständlich, weil auch Städte, Gemeinden und alle anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts betroffen sind. Sie müssen die MwSt von der Bahn zurückfordern; ansonsten veruntreuen sie ggf. Steuergelder.Trotz der zuvor geschilderten Rechtslage weigert sich die Bahn derzeit, die zu viel erhaltene MwSt auszuzahlen. Die Bahn setzt wohl darauf, dass sich der Klageweg für Verbraucher wegen (zumeist lediglich) zweistelliger Eurobeträge nicht lohnt. Sie argumentiert, dass ein Einbehalt des zu hohen Steuerbetrages aus technischen und/oder organisatorischen Gründen einfacher umzusetzen ist. Das ist jedoch rechtlich irrelevant. Und bei Bahncards und sog. Sparpreis-Tickets sind der Bahn auch die Kontaktdaten der Fahrgäste bekannt.Zudem musste die Bahn aus bilanzsteuerrechtlichen Gründen im Jahr 2019 einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, aus dem das Berichtigungsvolumen ermittelt werden kann.Auch der Bundestag ging (wohl nach Informationen der Bahn) davon aus, dass sich Umstellungsaufwand mit damit einhergehenden Vereinfachungen ausgleicht (vgl. Drucksache 19/14338).Allein bei den 5,2 Mio. im Umlauf befindlichen Bahncards dürften sich hohe zweistellige Mio-Beträge ergeben, die den Kunden vorenthalten werden. Sollte die Bahn einseitig die MwSt im Rahmen der USt-Voranmeldung zurückfordern, würde das zunächst nicht auffallen und wäre vom Fiskus allenfalls im Rahmen einer Außenprüfung zu ermitteln.Deshalb ist der Bund als Alleinaktionär der Bahn gefordert, den rechtswidrigen Zustand zu beenden. Ansonsten werden Verbraucher um ihre Steuerermäßigung betrogen und Kommunen zur Steuerverschwendung verleitet.

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