Regio: Beieren
Administratie

Windkraftnutzung in Bayern: Keine Staatsbeschäftigte in privatwirtschaftlichen Werbespots

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Bayerischer Landtag
11 Ondersteunend

Petitie-ontvanger heeft niet gereageerd.

11 Ondersteunend

Petitie-ontvanger heeft niet gereageerd.

  1. Begonnen 2013
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Mislukt

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A Petitionsziel:

Der Landtag in München möge beschließen:

a) Der Landtag fordert die Staatsregierung auf, es nicht zuzulassen, daß Staatsbeamte oder Vertreter der Staatsregierung unmittelbar untergeordneter Anstalten des öffentlichen Rechts in privatwirtschaftlichen bzw. private Firmeninteressen vertretenden Werbespots auftreten.

b) Gleichermaßen fordert der Landtag die Staatsregierung auf, dafür Sorge zu tragen, daß Staatsbeamte in der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit privatwirtschaftlichen Interessen keine grundlegenden politischen Äußerungen von sich geben.

Dies gilt insbesondere dann, wenn Äußerungen der Betroffenen den Eindruck erwecken können oder tatsächlich erwecken, der Staat griffe hierdurch Einzelfallentscheidungen (durch Erlass oder wie auch immer standardisierend) vor, für die genehmigungsbehördlich jedoch tatsächlich ein fachliches einzelfallbezogenes Ermessen zugunsten eines WKA-Projektes oder -Standortes oder zu Lasten eines -Projektes oder -Standortes auszuüben wäre.

B Hinweis: Siehe v.a. auch Begründung, Kap. I

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Reden

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Kap. I - Vorbemerkung

Die Mitzeichnung der Petition läßt keinerlei Rückschlüsse darauf zu, wie der jeweilige Unterzeichner die Nutzung der Windenergie, insbesondere deren baurechtliche Privilegierung iSd §35 Abs.1 Nr.5 BauGB, nach Maßgabe technischer, ästhetischer oder ethischer Aspekte positiv, negativ oder anderweitig beurteilt. Die Mitzeichnung der Petition läßt ebenso keinerlei Rückschlüsse darauf zu, wie der jeweilige Unterzeichner die Arbeit der Staatsregierung im übrigen nach Maßgabe politischer, fachlicher oder anderer individueller Aspekte positiv, negativ oder anderweitig beurteilt.

Kap. II - Im Einzelnen

Grundsätzlich wird es nie auszuschließen sein, daß, solange der Staat odr eine ihm unterstellte Anstalt des öffentlichen Rechtes privaten Unternehmen staatliche Flächen unabhängig von den fiannzielle nKonditionen zur Verfügung stellt, eine Trennung von Staat und Privatwirtschaft nicht in völlig stringentem Maße möglich ist. Umsomehr ist aber umso strikter Sorge dafür zu tragen, daß der Verdacht auf Gschaftlhuberei nicht aufkommen kann. Die Distanz und Differenz zwischen Staat und Privatwirtschaft muß deshalb v.a. in politisch sensiblen Genehmigungsfeldern klar erkennbar sein. Ein solches Aktionsfeld stellt die Windenergienutzung dar, sei es im Positiven oder im Negativen (vgl. Kap. I).

Nur im Falle der für Bürger größtmöglich erkennbar strikten Trennung von

a) dem Staat insbesondere als (partei)politisch unabhängige Genehmigungsebene und

b) genehmigungsbegehrenden WKA betreibenden oder WKA projektierenden Unternehmen (im konkreten Fall eine Firma aus Regensburg, vgl. Kap. III),

können Bürger darin vertrauen, daß ohne Wenn und Aber nach Maßgabe der Gesetze entschieden wird und nicht nach pauschalisierten fachlichen oder gar politischen Vorstellungen oder gleichermaßen (als "Worst Case") dort nach verbindlichen Vorgaben des Staates, wo ihm das Gesetz dies nicht einräumt.

Dabei ist hinsichtlich dieses essentiell notwendigen Vertrauens der Bürger in den Staat der rechtliche Unterschied zwischen dem Staat als Genehmigungsinstitution und dem Träger von "Bayerische Staatsforsten" als Anstalt des öffentlichen Rechts als marginal zu beurteilen, also im Hinblick auf das Petitionsziel unerheblich.

Wenn in einem privatwirtschaftlichen Werbesport ein "Vorstandsvorsitzender Bayr. Staatsforsten, AöR" meint, ein Projekt sei nicht zuletzt deswegen "perfekt", weil es auf Grund und Boden des Freistaats Bayern" stehe, mag das noch angehen. Wenn aber ein "Bereichsleiter Bayerische Staatsforsten AöR" verkündet "Ich glaube, daß die nahe Zukunft zeigen wird, daß es in Bayern kaum bessere Standorte für Windenergieanlagen gibt, als den Wald", dann hat das mit der Beurteilung eines einzelnen Projektes nichts mehr zu tun, sondern mit subtiler Politik, die die Vernachlässigung der Belange des Waldschutzes vorab zur prioritäten Glaubenssache macht.

Kap. III - Beispiel

Vgl. zu alledem exemplarisch https://www.igsz.eu/OSTWIND_1.mp4, v.a. ab 1‘30‘‘.

Dabei ist es unerheblich, ob damit der Privatfirma tatsächlich oder nur dem Eindruck nach vom Staat in die Hände gespielt wird.

Kap. IV - Anmerkung

Genauso unerheblich für das Petitionsziel ist es im übrigen, ob es für eine (auch aus rechtlicher Sicht) gelungene Landschaftsschonung im Sinne des §13 Bundesnaturschutzgesetz https://www.buzer.de/gesetz/8972/a163213.htm und des §35 Abs.5 Satz 1 Baugesetzbuch https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html spricht, wenn die Geschäftsführung des Privatunternehmens den betr. Windpark dahingehend rühmt, der Standort sei "sehr exponiert" mit einer "unglaublich weiten Sicht nach Westen". Denn diese Sicht besteht dann umgekehrt umsomehr auch unglaublich weit landschaftsbeeinflussend aus (!) Richtung Westen.

Dies pervertiert nicht zuletzt auch Ansätze der von der Bundesrgegierung geplanten, im Bundesrat festgefahrenen und in Hessen bereits insoweit als Landesrecht verbindlichen Kompensationsverordnung, als diese die Eingriffs- und Ausgleichsanalyse für Windparks auf Radien beschränken soll, die nur das 15fache der WKA-Gesamthöhe ausmachen würden.

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