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Ekonomika

Wirksamer Schutz deutscher Kleinunternehmen (Limiteds) vor dem unverschuldeten Brexit-Aus

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Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz , IIIA1, Herr Dr. Schollmeyer, Bundesjustizministerin Dr. Katarina Barley
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Der Verlauf der Brexit-Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU – vor allem aber der innenpolitische Zick-Zack-Kurs der britischen Regierung – lassen vielen deutschen Kleinunternehmern keine Möglichkeit, sich mit ihren deutschen Limiteds (den sog. „German-resident English Limiteds“) angemessen auf den Brexit vorzubereiten.

Eine sinnvolle Vorbereitung war bisher allenfalls denjenigen, der ca. 10.000 Unternehmern möglich, die über hohe Kapitalreserven und entsprechende Beraterstäbe verfügten. Allen anderen droht unverschuldet das wirtschaftliche Aus. Sie werden – ungewollt – zum Kollateralschaden des Brexits.

Um dieses Ergebnis zu verhindern, muss der deutsche Gesetzgeber dafür sorgen, dass jedem Unternehmer eine Übergangszeit bleibt, sich neu auszurichten. Dabei darf zum Beispiel die gesetzliche Übergangszeit nicht zu laufen beginnen, bevor klar ist, welche Brexit-Lösung sich am Ende durchsetzt.

Der deutsche Gesetzgeber hat mit seiner geplanten Änderung des Umwandlungsgesetzes und dem sogenannten Brexit-Steuerbegleitgesetz selbst den Bedarf nach einer Übergangsfrist für Limited-Unternehmer anerkannt und dokumentiert. Der Gesetzgeber hat dabei allerdings eine Lösung ins Auge gefasst, die komplex ist, nur wenige Teilbereiche eines Übergangs regelt, zudem beratungs- und damit kostenintensiv ausfällt und im Ergebnis leider nur einer Minderheit nutzen wird. Die bisher geplanten Gesetzesentwürfe reichen nicht, um die gewünschten Effekte zum Schutz deutscher Limiteds zu erzielen.

Wir wollen, dass der deutsche Gesetzgeber umgehend eine einfache, umfassende und leicht umsetzbare Übergangsregelung schafft, um die Existenz von ca. 40.000 betroffenen Unternehmern, Mitarbeitern und Familienmitgliedern jedenfalls vorläufig zu sichern. Zugleich wird mit einer solchen Regelung gewährleistet, dass – rechtsstaatlich und verfassungsmäßig geschütztes – Vertrauen in Eigentum, Beruf und Familie nicht unnötig stirbt.

In Anlehnung an einen Vorschlag des Deutschen Notarvereins vom 18. September 2018 fordern wir die gesetzliche Verabschiedung folgender Regelung (gleichgültig, ob mit diesem oder einem sinngemäßen Wortlaut):

„Eine Kapitalgesellschaft, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) gegründet wurde und für die eine inländische Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland im Handelsregister eingetragen ist, wird auch nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union bis zum 31. Dezember 2024 (Übergangszeitraum) so behandelt, als wäre das Vereinigte Königreich weiterhin ein Mitgliedstaat der Europäischen Union.“

Pamatojums

Eine gesetzliche Übergangsfrist muss umgehend in Kraft gesetzt werden, um nicht Gefahr zu laufen, am 29. März 2019 im Falle des eintretenden Brexits viele tausend deutsche Kleinunternehmer „über die Klinge springen zu lassen“ oder untragbaren Risiken auszusetzen. Besonders anzustreben sind folgende Wirkungen, die schon aus verfassungs- und europarechtlicher Sicht geboten erscheinen:

Vertrauensschutz: Das verfassungsrechtlich verankerte Gebot von Vertrauensschutz und Rechtsstaatlichkeit verlangt, dass Unternehmer, die von dem ihnen garantierten Recht der EU-Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht haben, nicht ohne angemessene Übergangszeit einem völlig neuen (und selbst heute noch nicht vorhersehbaren) Rechtsregime unterworfen werden. Jedem Unternehmer muss in einem Rechtsstaat die Möglichkeit gegeben werden, sich auf eine neue Situation vorbereiten zu können – jedenfalls dann, wenn die neue Situation aus der Sphäre staatlicher Institutionen stammt (wie dies beim Brexit der Fall ist). Es geht hier nicht um eine Ewigkeitsgarantie für die Nutzung ehemals mitgliedstaatlicher Gesellschaftsformen. Es geht darum, sich rechtlich, steuerlich, kaufmännisch, finanziell, organisatorisch, strategisch und ggf. auch persönlich-familiär neu ausrichten zu können – in Kenntnis der neuen Regeln und nicht nur auf die neuen Regeln spekulierend.

Haftungsschutz: Deutsche Kleinunternehmer haben sich in den vergangenen zwei Jahrzehnten vielfach für die Gesellschaftsform der englischen Limited mit deutscher Zweigniederlassung entschieden. Unabhängig von dieser Gesellschaftsform sind fast alle diese Unternehmer in Deutschland steuer- und sozialabgabenpflichtig. Diese unternehmerische Tätigkeit, die über die Gesellschaftsform eines anderen EU-Mitgliedstaats für die Kleinunternehmer vielfach erst möglich wurde, hat nicht nur der Europäische Gerichtshof als zulässig anerkannt, sondern war aufgrund der positiven Auswirkungen vor allem für die kleine und örtlich ansässige Wirtschaft, der Verringerung der Arbeitslosenquote und wegen des zusätzlichen Steueraufkommens letztlich sogar erwünscht. Der (oft mit hohem persönlichem und familiärem Einsatz verbundene) unternehmerischen Tätigkeit stand das gesellschaftsrechtliche Haftungsprivileg gegenüber. Wie fast jeder Unternehmer und jedes Unternehmen sind zwar Risiken einzukalkulieren. Eine existenzvernichtende Haftung ist jedoch in der Regel nicht gewollt, was bei anderen (deutschen) Gesellschaftsformen, etwa der GmbH ja auch anerkannt wird. Dieses Haftungsprivileg nun zu entziehen, widerspricht der Balance von Chance und Risiko und dem „volkswirtschaftlichem Deal“ zwischen Staat und (Klein-)Unternehmertum.

Steuersicherheit: Ohne Übergangsfrist drohen hohe Steuerforderungen des Fiskus, die durch einen „Zufall“ veranlasst werden – also nicht gezielt, sondern als ungeplante Nebenfolge des politischen „Showdowns“. Dadurch, dass mit dem Brexit die Limited im deutschen Recht nicht mehr als Kapitalgesellschaft anerkannt wird, sondern – ohne Zutun des Unternehmers – plötzlich wie eine Personengesellschaft zu behandeln ist, entstehen unzumutbare Nachteile. Diese Nachteile sind weder aus der unternehmerischen Tätigkeit entstanden noch vom Gesetzgeber gewollt gewesen (vgl. dazu nur die Erwägungen zum Brexit-Steuerbegleitgesetz). Trotzdem würde es zu einer Besteuerung kommen, für die ein Kleinunternehmer in Ermangelung einer Übergangsfrist nicht vorsorgen konnte.

Selbst wenn Vertrauensschutz, Schutz vor existenzbedrohender Haftung und Steuersicherheit nicht ausreichen würden, um eine gesetzliche Übergangsfrist einzufordern, gibt es zahlreiche weitere ungeklärte Rechtsprobleme im Zusammenhang mit den deutschen Limiteds: So wird etwa die Limited in Deutschland zwar automatisch in eine Personengesellschaft (ohne Haftungsbegrenzung) umqualifiziert. Die englische Rechtsordnung hingegen wird die Limited weiterhin als Kapitalgesellschaft behandeln. In der Folge entwickelt sich die Limited innerhalb einer sog. juristischen Sekunde am 29. März 2019 zu einem „Zwitterwesen mit schizophrener Rechtsnatur“. Das bedeutet, der betroffene Unternehmer hält plötzlich – wiederum ohne eigenes Zutun – zwei Gesellschaften. Es stellt sich auch die Frage, wer welche Gesellschaft rechtswirksam vertreten kann. All dies wiegt umso schwerer, als das englische Handelsregister (Companies House) sich bislang weigerte, einen eigentlich vorgesehenen grenzüberschreitenden Formwechsel einzutragen. Das alles hat zwar nicht der deutsche Gesetzgeber zu vertreten. Er kann aber helfen – und zwar, ohne dabei selbst Schaden zu nehmen.

Ergänzend wird auf die Ausführungen des Deutschen Notarvereins vom 18. September 2018 verwiesen. Der Deutsche Notarverein ist als unabhängige Stelle bekannt. Seine Ausführungen zu den oben beschriebenen Fragen überzeugen in rechtlicher und in praktischer Hinsicht.

Weiterführende Links:

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Debates

Im Grunde müsste man jedoch noch einen WEITERE Petition hinzufügen (oder diese ergänzen) - weil es eigentlich "völlig unlogisch" ist, warum nach dem Brexit aus einer Kapitalgesellschaft eine Personengesellschaft werden soll, wo es doch gerade die Bundesregierung war, die als "Antwort" auf die LTDs in Deutschland, im Jahre 2008 die UG als neue Rechtsform eingeführt hat. Gemäß dieser Ähnlichkeits-Logik müsste ja eigentlich aus einer LTD eine UG werden, mit gleichem Stammkapital; und somit würde die "Kapitalgesellschaft" mit beschränkter Haftung beibehalten.

Pagaidām nav PRET argumentu.

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