Regio: Hessen
Milieu

Wirtschaftswege in Hessen für Radfahrer freigeben!

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Hessischen Landtag
37 Ondersteunend 17 in Hessen

Petent heeft de petitie niet ingediend of overgedragen.

37 Ondersteunend 17 in Hessen

Petent heeft de petitie niet ingediend of overgedragen.

  1. Begonnen 2018
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Mislukt

Der Hessische Landtag möge beschließen, dass Wirtschaftswege in Hessen - so wie es in allen anderen Bundesländern, nur bisher in Hessen nicht, geregelt ist - ohne vorherige Genehmigung der Wegeeigentümer mit dem Fahrrad befahren werden dürfen.

Reden

In § 59 und § 60 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regeln, daß in Feld und Flur das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung allen Menschen auf eigene Gefahr gestattet ist.

Durch Landesrecht, können andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichgestellt werden. Alle Bundesländer haben dies für das Reiten auf Wegen so geregelt. Für das Radfahren auf Wegen gilt das gleiche, nur nicht, und das seit über 35 Jahren, in Hessen, vgl. §27 HAGBNatSchG (Hess. Anpassungsgesetz zum BNatSchG). Das Kutschfahren ist hingegen in Hessen auf Wirtschaftswegen neben dem Reiten zulässig.

Soweit trotz § 60 BNatSchG (s.o.) aus Politik und Berufsverbänden eine Haftung der Landwirte für Gefahrenfolgen (Rübenmatsch etc.) befürchtet wird, ist das Unsinn. Die Verkehrssicherungspflicht ist dahingehend nicht gegeben. Sie beschränkt sich in der Regel auf die auf die Zweckbindung des jeweiligen Weges ausgerichtete Wegequalität (vgl. LG Bad Kreuznach v. 27.12.1995 – 3 O 482 ⁄ 94; LG Essen v. 18.11.1993 – 4 O 370 ⁄ 93), hier also "Landwirtschaft". Im Übrigen gilt gemäß §60 BNatSchG, dass das Betretungsrecht und, soweit ihm vom Landesgesetzgeber gleichgestellt, auch das Radfahren auf eigene Gefahr erfolgen, dadurch keine zusätzlichen Sorgfalts– oder Verkehrsicherungspflichten begründet werden und im Übrigen keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren besteht.

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