Petition richtet sich an:
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
Bei der Aufgabe von riestergefördetem Wohneigentum sieht das Riestergesetz eine Ersatzanlage innerhalb eines Jahres nach Augabe der Selbstnutzing neben der späteren Ersatzbeschaffung einer Folgeimmobilie zur Vermeidung der Rückforderung erhaltener Zulagen und Steuervorteile vor. Leider gibt es keine Anbieter, die diese Zahlungen annehmen.
Nutzer der Wohnriesterförderung, die sich nach Aufgabe der Selbstnutzung einer Immobilie keine Ersatzimmobilie leisten können (z.B. nach Tod des Partners oder bei Trennung), können damit die Rückforderungen (5-stellige Beträge nach längerer Förderung möglich) nicht vermeiden. Hier ist das Riestergesetz mit einer Verpflichtung der Anbieter zu ergänzen entsprechende Zahlungen anzunehmen. Alternativ könnte auch die Deutsche Rentenversicherung als Ersatz Zahlungen auf das Rentenkonto ermöglichen.
Begründung
Der Fördergedanke der Riestervorsorge wurde in 2008 auf die eigengenutzte Immobilie erweitert. Damit wurden den Anbietern von Riesterverträgen ein lukrativer Absatzmarkt verschafft. Da inzwischen bei vielen Altverträge mit hoher Förderung durch die Aufgabe der Eigennutzung mangels Alternativen die Zulagen und Steuer zurück gefordert wurden, ist es dringend erforderlich eine gesetzliche Verpflichtung der Anbieter zu regeln. Das Argument deren Ablehnung mit zu hohem Verwaltungsaufwand ist fadenscheinig, da auch die Betreeung von Wohnriesterverträgen mit einem sehr hohen Verwaltungsaufwand verbunden ist. Da die Zentrale Zulagenstelle (ZfA) in der Deutschen Rentenversicherung geführt wird, wäre eine direkte Schnittstelle für eine alternative Ersatzzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung gegeben.