Région: Allemagne

Zivilprozessordnung - Änderung des § 703b der Zivilprozeßordnung (Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung)

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
16 Soutien 16 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

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  1. Lancé 2018
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, das "Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften" vom 05.12.2012, BGBl 2012, Art. 1, Änderung der Zivilprozessordnung, Pkt.10. zu novellieren: In § 703 b Abs.1 werden die Wörter "Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln" durch die Wörter "Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit elektronischer Unterschrift" ersetzt; die Wörter "einer Unterschrift bedarf es nicht" sind zu streichen.

Raison

2002 verabschiedete die rot-grüne Bundesregierung mit der großen Steuerreform auch das Gesetz zum Verkauf von Kreditforderungen. Deutsche Banken und Sparkassen können fortan ihre „faulen Kredite“ auch an ausländische Finanzunternehmen verkaufen. Die Steuerreform ermöglichte es auch, beim Verkauf von Beteiligungen und Krediten keine Steuern mehr auf die Gewinne zu zahlen. Das beflügelte die Phantasie der Börsianer und führte 2008 zur bekannten Finanzkrise. Der umfangreiche Verkauf von Krediten führte bei den Amtsgerichten in den Bundesländern zu erheblichen „Bearbeitungstaus“ bei der Erstellung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden. Alle Landesregierungen haben daraufhin von der Ermächtigung in § 689 Abs. 3 ZPO Gebrauch gemacht und ab 2004 Zentrale Mahngerichte eingerichtet, unter anderem bei den Amtsgerichten in Stuttgart, Coburg, Hünfeld usw.Diese Zentralen Mahngerichte erstellten fortan ab 2004, sozusagen „am Fließband“, im maschinellen Mahnverfahren zig Tausende von Mahnbescheiden und Vollstreckungsbescheiden mit Vollstreckungs-und Rechtsnachfolgeklauseln ohne Unterschrift.Nach ff. §§ 725 ZPO muss eine Vollstreckungsklausel vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen sein oder der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt werden. Dieser Bearbeitungsgang ist zeitintensiv. Auf dem sodann maschinell erstellten Vollstreckungsbescheid wurde unten rechts der Aufdruck aufgebracht: „Maschinell erstellte Ausfertigung, ohne Unterschrift gültig (§ 703 b Abs. 1 ZPO)“, links unten wurde auf dem unteren Blattrand kurzerhand der Bezug zu § 703 b Abs. 1 ZPO hergestellt: „Ausfertigung für den Antragsteller“.Viele Gerichtsvollzieher erkannten solche Vollstreckungsbescheide mit Vollstreckungsklauseln ohne Unterschrift nicht an. Ab 2005 wurde daher eine „einheitliche Rechtsauffassung“ bei den Gerichten der Bundesländer „geformt“. Urteile, Beschlüsse interpretierten § 703 b Abs. 1 ZPO fortan so, dass mit der Entlastung der Rechtspfleger im automatisierten Verfahren geboten sei, auch die Klauselerteilung hierunter zu fassen. Denn mit der Formulierung "Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen" werde hinreichend deutlich gemacht, dass eine großzügige Anwendung der Vorschrift gewollt sei.Der Gesetzgeber erkannte erst 2012 diese Gesetzeslücke im § 703 b Abs. 1 ZPO. Der Bundestag korrigierte mit „Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften“ im Art. 1, Pkt 10. vom 05.12.2012 diesen gesetzwidrigen Zustand. Kurzerhand wurden in § 703 b Abs. 1 ZPO die Wörter „ und Ausfertigung“ durch die Wörter „ , Ausfertigung und Vollstreckungsklausel“ ersetzt. Der Widerspruch zwischen § 703 b Abs.1 ZPO im 7. Buch „Mahnverfahren“ gegenüber §§ 725 ZPO im 8. Buch „Zwangsvollstreckung“ wurde mit diesem Gesetz nicht gelöst. Mit der vorgeschlagenen Gesetznovellierung wird dieser Widerspruch beseitigt.

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Actualités

  • Petitionsausschuss

    Pet 4-19-07-3100-004756
    18109 Rostock
    Zivilprozessordnung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, § 703b Absatz 1 Zivilprozessordnung dahingehend zu
    ändern, dass bei der maschinellen Bearbeitung im Mahnverfahren Ausfertigungen und
    Vollstreckungsklauseln mit einer elektronischen Unterschrift zu versehen sind.
    Zur Begründung der Petition wird im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 703b
    Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) maschinell bearbeitete Beschlüsse, Verfügungen,
    Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln lediglich mit dem Gerichtssiegel... plus loin

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