Regione: Germania

Zivilprozessordnung - Änderung von § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht)

Firmatorio non aperto al pubblico
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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
31 Supporto 31 in Germania

La petizione è conclusa

31 Supporto 31 in Germania

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  1. Iniziato 2019
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, daß das Kostenrecht wie folgt geändert wird:- § 91 I ZPO wird geändert, daß der unterliegenden Partei nicht sämtliche, sondern nur anteilige Kosten, auferlegt werden können.- Es wird ein amtl. Streitwertkatalog verabschiedet (v.a. für Fälle, in denen es bsplw. um Immaterialgüter oder um Auskunftsansprüche oder sonstige Feststellungsbegehren geht)- Die Kosten der ersten Zahlungsaufforderung nach Titulierung eines KFB sind nicht mehr erstattungsfähig.

Motivazioni:

Bislang ist es so, dass der Partei, die in einem gerichtl. Rechtsstreit unterliegt sämtliche Kosten zu tragen hat. Dies scheint nicht immer ganz billig: Insbesondere in Prozessen zwischen Verbrauchern und Unternehmern wird dem Verbraucher ein nahezu unkalkulierbares Kostenrisiko auferlegt, das ihn unter Umständen auch von der Geltendmachung seiner Rechte abhält. Gleiches gilt aber auch im Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen (zB. im Nachbarschaftsstreit). Gerade in Situationen, in denen ein Rechtsstreit "mal so, mal so" entschieden werden könnte, etwa wenn es um offene Wertungsfragen geht, die im billigem Ermessen des Richters stehen, kann es sein, dass in erster Instanz der Verbraucher obsiegt und in der nächsten Instanz - bei Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils - unterliegt.Hinzukommen Fälle, in welchen das Gericht in der ersten Instanz ein Fehlurteil spricht, jenes in der nächsten Instanz aufgehoben wird. Die zusätzlichen kausal durch das erstinstanzliche Gericht verursachten Kosten werden der unterliegenden Partei aufgelegt; handelt es sich doch in der Sache nach, um einen Fehler, den das Gericht und nicht er zu verantworten hat.Festzustellen ist mithin, dass es durchaus Streitigkeiten geben kann, in denen es völlig unbillig und nahezu unerträglich erscheint, wenn einer unterliegenden Partei nach § 91 I ZPO sämtliche Kosten auferlegt werden. § 92 ZPO ist hier wenig hilfreich, zumal es oft (zB. bei Auskunftsansprüchen) kein teilweises Obsiegen geben kann.Weitere Unsicherheitsfaktoren bei der vorherigen Prozesskostenkalkulation bestehen sodann, wenn die Höhe des Streitwertes ungewiss ist. Genannt seien hier v.a. Streitigkeiten in Sachen von Immaterialgütern, Auskunftsansprüchen, datenschutzrechtlichen Rechtsbehelfen (Löschung, Auskunft etc.) usw. Hier gibt es zwar manchmal Rechtsprechung, an der sich orientiert werden kann, doch sind die Fälle oftmals unterschiedlich gelagert. Auch verleitet diese Rechtsprechung den Richter gelegentlich, nicht den Streitwert nach billigem Ermessen, wie es § 3 ZPO vorsieht, festzusetzen, sondern strikt auf die vorhandene Rechtssprechung zurückzugreifen.Ein amtlicher Streitwertkatalog (sei er auch nur unvollständig benannt) würde diese Rechtsunsicherheit mindern.Hat nun eine Partei vollständig obsiegt und die andere unterlegen, werden in einem Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) - §§ 104 ff. ZPO - die Kosten, die die unterliegende Partei zu tragen hat, festgesetzt. Dieser stellt einen Vollstreckungstitel dar und kann ohne weiteres vollstreckt werden. Fordert die obsiegende Partei die unterliegende zur Zahlung auf, stellt dies bereits einen Akt des Vollstreckungsverfahrens dar, dessen Kosten ebenso der unterliegenden Partei auferlegt werden können. Selbst in den Fällen, in welchen die unterliegende Partei keine Bankverbindung o.Ä. von der obsiegenden hat, wären die Kosten, die in der erstmaligen Mitteilung dieser liegen, erstattungsfähig. Dies scheint mehr als unbillig.

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