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Zuzahlungen - Vereinfachung der Regelungen zur Berechnung der Belastungsgrenze bei Zuzahlungen zur Leistungen der GKV (§ 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Regelungen zur Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu vereinfachen und dem Zweck anzupassen. Etwa könnte § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V wie folgt neu gefasst werdenDie Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; sie beträgt 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, wenn die maßgebende Belastungsgrenze in den drei vorhergehenden Jahren nachweislich überschritten wurde.

Perustelut

Die Zuzahlungsregelung beabsichtigt, -die Selbstverantwortung der Patienten zu stärken ohne übermäßige Belastungen herbeizuführen. Die Zuzahlung ist pauschal auf 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt beschränkt, da dies jedoch auf Dauer als nicht zumutbare Belastung betrachtet wird, beträgt sie 1% für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in der Chronikerrichtlinie fest, wer als chronisch krank gilt.Die Zuzahlungsregelung ist jedoch eine Steuerungs- und Finanzierungsinstrument, das sozial abzufedern ist, um Überlastungen finanzschwacher Kranker zu vermeiden. Die Festlegungen in der Chronikerrichtlinie beruht auf groben Anhaltspunkten wie beispielsweise dem Pflegegrad und dem Grad der Behinderung, die nur näherungsweise die tatsächliche Belastung widerspiegeln. Die unter die Chronikerrichtlinie fallenden Personen haben nicht generell sie überlastende Gesundheitsausgaben und umgekehrt. Auch ist schon die Festlegung im Gesetz selbst problematisch, da nicht ersichtlich ist, warum weniger „schwerwiegend“ aber dennoch behandlungsbedürftige Krankheiten ausgeschlossen sind.Da Zuzahlungen nur durch ärztlich verordnete und von den Krankenkassen zu erbringende Leistungen verursacht werden, wäre es daher zweckentsprechender und einfacher die geleisteten Zuzahlungen selbst als Anhaltspunkt heranzuziehen. Das Abstellen auf die tatsächlichen Belastungen stellt auch vollumfänglich und nicht nur näherungsweise sicher, dass keine Überlastungen auftreten, so dass eine etwaige Anhebung der Zuzahlung zur weiteren Stärkung der Selbstverantwortung oder Finanzierung weniger problematisch wäre.Die Notwendigkeit einer aufwändigen Feststellung nach der Chronikerrichtlinie entfällt, da die Krankenkasse nunmehr die eigenen Daten zur Feststellung heranziehen kann. Eine Übergangsregelung könnte zur weiteren Vereinfachung etwa vorsehen, dass bei bisher anerkannt chronisch Kranken, für das Jahr des Inkrafttretens und die vorhergehenden Jahre die Belastungsgrenze als überschritten gilt.

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