Reģions: Vācija

Zwangsvollstreckung - Änderung des § 802l der Zivilprozessordnung (Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers)

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
12 Atbalstošs 12 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

12 Atbalstošs 12 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Mit der Petition wird gefordert, dass die Drittauskünfte in der Zwangsvollstreckung § 802l Zivilprozessordnung (Auskunftsrecht des Gerichtsvollziehers) so verändert werden, dass jeder Gläubiger zusammen mit dem Rechtskraftzeugnis seines Titels eine PIN erhältund die Auskünfte von den Trägern der Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Kraftfahrt Bundesamt jederzeit direkt online abfragen kann, ohne einen Gerichtsvollzieher zwischenschalten zu müssen.

Pamatojums

Das bisherige Verfahren ist zu umständlich. Der Schuldner wird erst aufgefordert, die Vermögensauskunft abzugeben. Dadurch wird er gewarnt, bevor der Gerichtsvollzieher die Drittauskünfte einholt. Bis dann die Vorpfändung (§ 845 ZPO) oder der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Drittschuldner meistens einer Bank zugestellt ist, hat der Schuldner das Konto längst leer geräumt. Dass Vermögen befindet sich auf einem neuen Konto. Von diesem wissen weder der Gläubiger noch der Gerichtsvollzieher etwas. Denn das neue Konto wurde erst eröffnet, nachdem der Gerichtsvollzeher die Drittauskunft eingeholt hat. Dieses Problem kann nur dadurch gelöst werden, dass jeder Gläubiger die Drittauskünfte selbst online abrufen kann, ohne einen Gerichtsvollzieher zwischenzuschalten und ohne das der Schuldner vorher gewarnt wird. Dem Datenschutz ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass für den Abruf eine PIN erforderlich ist, die der Gläubiger erst mit der Rechtskraft des Titels zusammen mit dem Rechtskraftzeugnis bekommt. Nach vollständiger Bezahlung der Forderung kann die PIN auf Antrag des Schuldners auch wieder gesperrt werden.

Saite uz petīciju

Attēls ar QR kodu

Noplēšama lapiņa ar QR kodu

lejupielādēt (PDF)

Jaunumi

  • Pet 4-19-07-3105-001842 Zwangsvollstreckung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass ein Gläubiger mit einem rechtskräftigen Titel die
    in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Drittauskünfte zum Schuldnervermögen
    ohne einen Gerichtsvollzieher selbst unmittelbar online abfragen kann.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Drittauskünfte in der
    Zwangsvollstreckung nach § 802l der Zivilprozessordnung (ZPO) so verändert werden
    sollten, dass jeder Gläubiger zusammen mit dem Rechtskraftzeugnis seines Titels eine
    PIN erhalte und die Auskünfte... vairāk

Debates

Pagaidām nav PAR argumentu.

Pagaidām nav PRET argumentu.

Palīdziet stiprināt pilsoņu līdzdalību. Mēs vēlamies padarīt jūsu bažas dzirdamas un palikt neatkarīgiem.

Veiciniet tūlīt