Regija: Njemačka

Zwangsvollstreckung - Ergänzung von § 840 ZPO (Erklärungspflicht des Drittschuldners)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
54 Potpora 54 u Njemačka

Peticija je zaključena.

54 Potpora 54 u Njemačka

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  1. Pokrenut 2018
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, § 840 Zivilprozessordnung (ZPO) (Erklärungspflicht des Drittschuldners) um einen Absatz 4 zu ergänzen, in dem geregelt wird, dass der Anspruch auf Abgabe einer Drittschuldnererklärung auf dem Rechtsweg erzwungen werden kann.

Obrazloženje

§ 840 ZPO regelt zwar, dass der Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers eine entsprechende Erklärung abzugeben hat, jedoch kann der (private) Gläubiger diesen Anspruch nicht gerichtlich durchsetzen. Für den Drittschuldner sieht das Gesetz bei Nichtabgabe oder verzögerter oder unvollständiger Abgabe der Drittschuldnererklärung keine Sanktionen vor.Der Drittschuldner macht sich lediglich eventuell schadenersatzpflichtig.Während Behörden die Abgabe der Drittschuldnererklärung ggf. über das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) durch Zwangsgelder erzwingen können, haben private Gläubiger lediglich einen formalen Anspruch auf Abgabe der Erklärung durch den Drittschuldner, sie können diesen aber nicht notfalls gerichtlich durchsetzen (es ist keine Klage und kein einstweiliger Rechtsschutz möglich, wenn der Drittschuldner die Erklärung nicht pflichtgemäß abgibt).Diese Ungleichbehandlung ist im Rahmen einer Ergänzung des § 840 ZPO zu beseitigen. Laut Grundgesetz sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Deswegen darf die Forderung einer Behörde nicht schwerer wiegen, als die (rechtskräftig festgestellte) Forderung eines privaten Gläubigers. Der private Gläubiger muss vielmehr genau wie ein öffentlicher Gläubiger die Möglichkeit haben, seinen Anspruch mit Hilfe der ordentlichen Gerichte durchzusetzen, wenn ein Drittschuldner die gerichtliche Anordnung (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) missachtet.

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