01.02.2021, 11:19
Hinweis von openpetition bzgl. der Formulierung in der Einleitung.
Neuer Petitionstext:
Beschäftigte der Kinder- und Jugendhilfe finden nach wie vor keine Berücksichtigung in den coronaspezifischen Landesverordnungen. Dies trifft wedersowohl auf die Coronaschutzverordnung NRW (Land NRW) nochNRW) als auch auf die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) zu. Obwohl bereits mehrere deutsche (Sozial-)Verbände und Gewerkschaften darauf hingewiesen haben, dass auch Sozialunternehmen aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe dringend auf finanzielle und materielle Unterstützung angewiesen sind , blieben diese systemrelevanten Akteure unberücksichtigt.
Die International Federation of Social Workers (IFSW) verweist auf ihre ethischen Grundsätze, wonach Sozialarbeiter*innen nicht zu einer gesundheitsgefährdenden Arbeit gezwungen werden können. Gleichzeitig wird auf Vorsichtsmaßnahmen der WHO hingewiesen, wie der Eigenschutz vor dem Corona-Virus sichergestellt werden kann. Die IFSW fordert, dass aufsuchende Sozialarbeit ausreichend mit Schutzkleidung versorgt wird, inklusive geeigneter Masken und Handschuhen.
Hinzu kommt, dass eine Kostenübernahme für die PoC-Antigen-Schnelltests zur Durchführung präventiver Testungen bei asymptomatischen Personen, von der Landesregierung NRW für die teil- und stationären Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe nicht vorgesehen ist. Dies trifft ebenso auf die ambulanten Hilfen zur Erziehung zu.
Familienminister Dr. Joachim Stamp erklärt diesbezüglich in seinem Bericht vom 08.12.2020 gegenüber dem zuständigen Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend darauf, dass es sich bei den zu betreuenden Kindern und Jugendlichen in (teil-)stationären Einrichtungen, nicht um eine Personengruppe handelt, welche dem Personenkreis mit einer erhöhten Vulnerabilität zuzuordnen ist. Diesem Begründungsstrang kann nur bedingt gefolgt werden. Im Rahmen des inklusiven Ansatzes betreut die originäre Kinder- und Jugendhilfe bereits seit vielen Jahren junge Menschen mit einer Behinderung, bei denen sie Zuständigkeit beim Landschaftsverband liegt bzw. bei denen die Voraussetzungen für eine Betreuung nach dem §35a des achten Sozialgesetzbuches vorliegen, auch wenn es sich bei der Wohnform nicht um eine ausgewiesene Wohngruppe nach dem §35a SGB VIII respektive nach dem neunten Sozialgesetzbuch handelt. Nicht zuletzt mit der Perspektive auf die SGB VIII-Reform (Große Lösung – Inklusion) muss dies Berücksichtigung bei der Bewertung finden.
Die „Feststellung“ von Hr. Dr. Stamp, dass in dieser Zielgruppe keine erhöhte Vulnerabilität gegeben ist, klingt eher bestenfalls nach Verharmlosung, wenn man weiß das die Kinder/ Jugendlichen/ jungen Erwachsenen Gewalt, Missbrauch, Vernachlässigung, seelische Behinderung und das noch in größtenteils unzureichenden Lebensbedingungen in ihrem Leben erfahren haben. Ferner arbeiten die Mitarbeitenden insbesondere im stationären Kontext körpernah, da die tägliche Versorgung, Pflege und pädagogische Betreuung der zumeist seelisch traumatisierten Kinder und Jugendlichen nicht mit Abstandsregeln gewährleistet werden kann. Analog zu den Krankenhäusern und Altenpflegeheimen arbeiten die Mitarbeitenden in der stationären Kinder- und Jugendhilfe auch bei einem Infektionsgeschehen in der so genannten Schleusenquarantäne bzw. erweiterten Quarantäne unermüdlich weiter, um die Versorgung der Kinder und Jugendlichen sicher zu stellen.
Ein Infektionsgeschehen kann in Wohngruppen der stationären Kinder- und Jugendhilfe äußerst schwerwiegende Folgen bedingen. Eine Zimmerquarantäne kann in diesem Fall (Wohngruppensetting) in Anbetracht des Betreuungsbedarfs und der Mobilitätbestrebungen je nach Alter des Kindes in keiner Weise umgesetzt werden. Auch die Betriebserlaubnis erteilenden Behörden in NRW untersagen dies selbst bei infizierten jungen Menschen ausdrücklich!
Neben den zu betreuenden Kindern und Jugendlichen muss auch die Situation der Mitarbeitenden in den Blick genommen werden. Tägliche unvermeidbare Kontaktbegegnungen lösen neben der Infektionsgefahr auch große Ängste und Sorgen bei den Mitarbeitenden aus, sich selbst und/oder ihre eigenen Familien zu infizieren. Teilweise gehören die Mitarbeitenden und/oder ihre Familienangehörigen selbst einer Risikogruppe an.
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 420 (404 in Nordrhein-Westfalen)