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Die Petition befindet sich in der Beratung/Prüfung beim Empfänger.
Arbeitsvermittlung - Vermittlungsgutschein
Von: Norbert Fenske
An: Deutschen Bundestag in Deutschland
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den Vermittlungsgutschein nach § 421 Drittes Buch Sozialgesetzbuch / SGB neu zu regeln.
Begründung:
Es kann nicht den Grundsätzen der Gleichbehandlung entsprechen, wenn Arbeitslose von öffentlicher Stelle Gelder für private Arbeitsvermittler bereitgestellt bekommen und Personen in Arbeit, z.B. Geringverdiener sich dieses nicht leisten können. In einigen Branchen findet man so gut wie keine Stellen ohne VGS. Ist jemand unzufrieden in seiner Arbeit, z.B. wegen schlechter bzw. unpünktlicher Bezahlung, erhält dieser kaum noch Möglichkeiten sich neu zu orientieren. Für viele sind 2000 Euro bei Weitem zu viel.
Kontaktdaten des Arbeitgebers sollten grundsätzlich in Stellenanzeigen veröffentlicht werden müssen. So besteht für jeden die Bewerbungsmöglichkeit. Bevorzugt der Arbeitgeber, einen Bewerber vom Arbeitsvermittler, so nimmt er diesen und die Vermittlung wird vergütet, wenn nicht halt einen Anderen. Möchte der Arbeitgeber eine Vorauswahl der Bewerber existiert der Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit, der bekanntlich aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Ein Arbeitsplatzwechsel verhindert, rein rechnerisch, nicht die Eingliederung eines arbeitslosen, da eine Stelle zeitgleich wieder frei wird.
Des Weiteren ist die Vermittlung von Arbeitslosen eine der Kernaufgaben der Arbeitsvermittler der Bundesagentur für Arbeit. Diese soweit zu entlasten, dass außer der Aufnahme der Bewerberdaten, Arbeitslosmeldung und Aushändigung des Gutscheinesnach abgelaufener Anspruchsfrist nichts mehr zu tun ist, ist sicher nicht Ziel des Vermittlungsgutscheines. Die Stellenvorschläge der Arbeitsagentur kann sich jeder in der Jobbörse ansehen. Teilweise entsprechen diese Vorschläge noch nicht einmal den Besprochenen Kriterien.
12.01.2012 (aktiv bis 24.02.2012)
Debatte zur Petition
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