Arbeitsvermittlung - Vermittlungsgutschein

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

249 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

249 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den Vermittlungsgutschein nach § 421 Drittes Buch Sozialgesetzbuch / SGB neu zu regeln.

Begründung

Es kann nicht den Grundsätzen der Gleichbehandlung entsprechen, wenn Arbeitslose von öffentlicher Stelle Gelder für private Arbeitsvermittler bereitgestellt bekommen und Personen in Arbeit, z.B. Geringverdiener sich dieses nicht leisten können. In einigen Branchen findet man so gut wie keine Stellen ohne VGS. Ist jemand unzufrieden in seiner Arbeit, z.B. wegen schlechter bzw. unpünktlicher Bezahlung, erhält dieser kaum noch Möglichkeiten sich neu zu orientieren. Für viele sind 2000 Euro bei Weitem zu viel. Kontaktdaten des Arbeitgebers sollten grundsätzlich in Stellenanzeigen veröffentlicht werden müssen. So besteht für jeden die Bewerbungsmöglichkeit. Bevorzugt der Arbeitgeber, einen Bewerber vom Arbeitsvermittler, so nimmt er diesen und die Vermittlung wird vergütet, wenn nicht halt einen Anderen. Möchte der Arbeitgeber eine Vorauswahl der Bewerber existiert der Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit, der bekanntlich aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Ein Arbeitsplatzwechsel verhindert, rein rechnerisch, nicht die Eingliederung eines arbeitslosen, da eine Stelle zeitgleich wieder frei wird. Des Weiteren ist die Vermittlung von Arbeitslosen eine der Kernaufgaben der Arbeitsvermittler der Bundesagentur für Arbeit. Diese soweit zu entlasten, dass außer der Aufnahme der Bewerberdaten, Arbeitslosmeldung und Aushändigung des Gutscheinesnach abgelaufener Anspruchsfrist nichts mehr zu tun ist, ist sicher nicht Ziel des Vermittlungsgutscheines. Die Stellenvorschläge der Arbeitsagentur kann sich jeder in der Jobbörse ansehen. Teilweise entsprechen diese Vorschläge noch nicht einmal den Besprochenen Kriterien.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 17.12.2011
Sammlung endet: 24.02.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-11-8121-029845Arbeitsvermittlung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, den Vermittlungsgutschein nach § 45 Drittes Buch
    Sozialgesetzbuch neu zu regeln.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Arbeitnehmer insoweit
    gegenüber Arbeitslosen benachteiligt würden, als diese einen Vermittlungsgutschein
    für einen privaten Arbeitsvermittler zur Verfügung gestellt bekämen. Insbesondere
    Geringverdiener könnten sich eine private Arbeitsvermittlung jedoch nicht leisten. In
    einigen Branchen sei es kaum noch möglich eine neue Arbeitsstelle ohne
    Vermittlungsgutschein zu finden.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 249 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 34 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme Bundesministeriums
    für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung der vorliegenden
    Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt
    zusammenfassen:
    Wie das BMAS zutreffend ausführt, handelt es sich bei dem Vermittlungsgutschein
    nach § 45 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) um ein Instrument der
    Arbeitsförderung, das Arbeitslosen die Möglichkeit eröffnet, private Arbeitsvermittler
    ihrer Wahl auf Kosten der Agentur für Arbeit bzw. des Trägers der Grundsicherung
    für Arbeitssuchende mit ihrer Vermittlung in Arbeit zu beauftragen. Der

    Vermittlungsgutschein ist ein Angebot zur Integration von Arbeitslosen in den ersten
    Arbeitsmarkt, das zusätzlich zu den Vermittlungsbemühungen und weiteren
    Leistungen der aktiven Arbeitsförderung der Agenturen für Arbeit besteht.
    Vermittlungsgutscheininhaber bleiben weiter in die Vermittlungsbemühungen der
    Agentur für Arbeit nach § 35 SGB III einbezogen.
    Nach dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt,
    das am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, steht der Vermittlungsgutschein für die
    Beauftragung privater Arbeitsvermittler als Ermessensleistung künftig allen
    Arbeitssuchenden zur Verfügung, soweit es für ihre berufliche Eingliederung
    erforderlich ist. Für die Bezieher von Arbeitslosengeld bleibt der Rechtsanspruch auf
    Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins zur Vermittlung in ein
    versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erhalten.
    Generell können private Arbeitsvermittler auch ohne einen Vermittlungsgutschein zur
    Stellenvermittlung eingeschaltet werden. Die vereinbarte Vergütung müssen die
    Arbeitnehmer dann jedoch selbst tragen. Deren maximale Höhe ist gesetzlich auf
    2.000 Euro begrenzt. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die
    Vermittlungsvergütung zu stunden bzw. in Raten zu zahlen, sofern der
    Arbeitssuchende und der private Arbeitsvermittler dies vereinbaren.
    Des Weiteren unterliegt es grundsätzlich auch dem unternehmerischen Ermessen
    und der freien Entscheidung eines Arbeitgebers, ob er Arbeitskräfte durch einen
    privaten Arbeitsvermittler akquiriert oder direkt die Vermittlungsdienste der Agentur
    für Arbeit in Anspruch nimmt oder andere Suchwege wählt. Die Jobbörse der
    Bundesagentur für Arbeit bildet daher nur einen Anteil des gesamtwirtschaftlichen
    Stellenangebots ab.
    Der Eindruck des Petenten, nach dem vermehrt Angebote privater Vermittler in der
    Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit zu finden sind, ist nicht uneingeschränkt
    zutreffend. In bestimmten Berufsgruppen kann es jedoch vorkommen, dass die
    privaten Arbeitsvermittler mehr Stellen akquiriert haben als die Agentur für Arbeit.
    Dabei ist auch zu beachten, dass es sich bei Angeboten mehrerer privater Vermittler
    im Ergebnis immer um den gleichen Arbeitsplatz handeln kann. Die Mehrzahl der
    Arbeitsvermittlungen kommt nach wie vor ohne Einsatz des Vermittlungsgutscheins
    zustande.
    Der Petitionsausschuss weist des Weiteren darauf hin, dass die Jobbörse der
    Bundesagentur für Arbeit Filterfunktionen bietet, mit denen Arbeitssuchende ihre

    Suche individualisieren können. So können sie sich die Stellenangebote nur aus
    bestimmten Branchen anzeigen lassen oder bestimmte Branchen, wie z. B. die
    private Arbeitsvermittlung, bei der Suche ausschließen. Dafür ist die Funktion
    „Erweiterte Suche - Weitere Suchkriterien - Branchengruppe auswählen“
    anzusteuern und sind die Branchen mit einem Haken zu markieren, die den
    Suchvorstellungen entsprechen. Nicht markierte Branchen werden bei der
    Stellensuche nicht berücksichtigt.
    Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
    sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
    Petenten nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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