Ausbildungsförderung nach dem BAföG - Zahlung von elternunabhängigem BAföG

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

642 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

642 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... Bafög unabhängig des Einkommens der Eltern zu bezahlen.

Begründung

Bei der Wahl, dass Kinder wohlhabenderer Eltern hatte man anscheinend nur im Auge, dem Grundsatz Eigentum verpflichtet treu zu werden. Jedoch hat man hierbei ganz vergessen zu beachten, welche Folgen dies in der Praxis hat. Natürlich wäre der Neid groß, wenn ein Sproß aus Wohlhabenden Hause auch Bafög bekommen könnte. Aber rücksicht auf den Neid der Menschen ist doch im GG gar nicht vorgesehen. Leider führt dies jedoch dazu, daß die Eltern auch ein gewisses Mitspracherecht bekommen, was studiert wird. Art 12 GG wird dann schnell mal vergessen. Wer nun sagt, man habe das Recht auf Unterhalt, vergisst wie lange das System anläuft, bis da was passiert. Man kann seine Eltern verklagen. Vorher bekommt man Unterhaltsvorschuss. Dafür muss man belegen das man bedürftig ist. Man rennt also von Amt zu amt, um irgendwelche Papiere abzugeben, nur um sich den Kühlschrank zu füllen. In dieser Zeit bleibt aber keine Zeit zum Studieren. Dasselbe passiert bei Eltern die in Trennung leben. Wenn da ein Teil der Meinung ist, seine Unterlagen nicht abzugeben, sitzt man auch schnell vor leerem Kühlschrank. Auch hier wird nicht eben mal schnell ein Vorschuss geleistet. Auch dies setzt erstmal wieder den Verwaltungsapperat in Gang. Gut, man kann mehr arbeiten. Hierbei fällt dann jedoch irgendwann das Kindergeld weg. Und zum studieren kommt man hierbei auch nicht. Was spricht dagegen, allen Auzubildenden. die nicht genug während der Ausbildung zum Leben bekommen, an Bafög dazuzuschießen. Eventuell kann man den Eltern anbieten, den Unterhalt bis zu einer Obergrenze steuerlich geltend zu machen. Bezieht der Student bafög, wird dies von der Obergrenze abgezogen. Dann bleibt die Entscheidung in der Familie, welchen Weg man geht. Und die Entscheidungsfreiheit bleibt beim Studenten, und wird nicht den Eltern übergeben.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 23.01.2012
Sammlung endet: 07.03.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 3-17-30-2130-032269Ausbildungsförderung nach dem BAföG
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, Leistungen nach dem
    Bundesausbildungsförderungsgesetz unabhängig vom Einkommen der Eltern zu
    gewähren.
    Die Abhängigkeit des Auszubildenden vom Einkommen seiner Eltern führe zu einem
    Mitspracherecht der Eltern bei der Wahl des Studiums, wird zur Begründung der
    Petition angeführt. Das Recht des Auszubildenden auf Berufsfreiheit aus Artikel 12
    des Grundgesetzes würde dadurch einschränkt. Die finanzielle Abhängigkeit vom
    Einkommen der Eltern wirke sich auch in den Fällen negativ auf das Studium aus,
    wenn Eltern den Unterhalt verweigerten, weil sie beispielsweise durch eine Trennung
    belastet seien. In diesen Fällen seien die Auszubildenden mit einem erheblichen
    bürokratischen und zeitlichen Aufwand belastet und müssten gegebenenfalls die
    eigenen Eltern verklagen, um ihr Studium finanzieren zu können. Leistungen nach
    dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sollten deshalb unabhängig vom
    Einkommen der Eltern gewährt werden.
    Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
    Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
    schlossen sich 642 Mitzeichnende an und es gingen 90 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Beim BAföG handelt es sich um eine Sozialleistung, durch die Auszubildenden aus
    finanzschwächeren Elternhäusern der Zugang zu hoch qualifizierter Bildung
    ermöglicht werden soll. Die Förderung nach dem BAföG erfolgt deshalb
    grundsätzlich in Abhängigkeit vom Einkommen der Eltern. Dies dient der Wahrung
    der Nachrangigkeit der als Sozialleistung gewährten Ausbildungsförderung, auf die
    nur dann ein Anspruch besteht, wenn die Mittel für die Ausbildung nicht anderweitig
    zur Verfügung stehen. Dies bedeutet, dass zunächst Unterhaltsverpflichtete in
    Anspruch genommen werden, bevor öffentliche Gelder zur individuellen
    Ausbildungsfinanzierung herangezogen werden. Das BAföG als
    Sozialleistungsgesetz und das Unterhaltsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs greifen
    insoweit ineinander.
    Nur in besonderen Fällen, in denen eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern nicht
    mehr anzunehmen ist, kommt ausnahmsweise eine vom Einkommen der Eltern
    unabhängige Förderung in Betracht. Diese kann z. B. bewilligt werden, wenn der
    Auszubildende nach einer Berufsausbildung drei Jahre erwerbstätig war, weil hier
    gegebenenfalls nicht mehr von einer Unterhaltsverpflichtung der Eltern auszugehen
    ist.
    Die Unterhaltspflicht der Eltern reicht regelmäßig bis zum Abschluss einer
    berufsqualifizierenden Ausbildung. Für Fälle, in denen die Eltern den angerechneten
    Unterhaltsbeitrag nicht leisten können oder wollen und die Ausbildung dadurch
    gefährdet ist, wurde im BAföG ausreichend Vorsorge getroffen. In einem solchen Fall
    kann der Auszubildende einen Antrag auf Vorausleistung nach § 36 BAföG stellen.
    Das BAföG-Amt würde dann nach einer Anhörung der Eltern bzw. des Elternteils
    Förderung zunächst ohne Anrechnung des Elternbeitrages leisten. Mit Zahlung
    dieses Betrages geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Auszubildenden
    gegen seine Eltern auf das jeweilige Bundesland über, das diesen Anspruch gegen
    die Eltern im Wege des Rückgriffs geltend macht. So bleibt es dem Auszubildenden
    erspart, seine eigenen Eltern auf Zahlung von Unterhaltsleistungen verklagen zu
    müssen. Im Unterschied zu dem nach dem BAföG typisierend und zugleich
    pauschalierend angerechneten Elterneinkommen wird im Rückgriffsverfahren die
    Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs nach Maßgabe des Unterhaltsrechts
    konkret bestimmt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Eltern den
    Unterhaltsbeitrag leisten, zu dem sie gesetzlich verpflichtet sind. Soweit sich dabei
    herausstellen sollte, dass die Eltern den Unterhalt zu Recht verweigert haben, ist die

    bereits gewährte Vorausleistung des BAföG-Amts als endgültige Leistung an den
    Auszubildenden anzusehen.
    Eine sachliche Notwendigkeit, Leistungen nach dem BAföG unabhängig vom
    Einkommen und Vermögen der Eltern zu gewähren, ist deshalb nach Auffassung des
    Petitionsausschuss nicht gegeben. Schließlich stehen die sozialen Teilhaberechte
    des Einzelnen unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der
    Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Eine aus dem
    allgemeinen Steueraufkommen finanzierte Sozialleistung wie das BAföG muss dem
    Interesse der Allgemeinheit an einem sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln
    Rechnung tragen. Wenn Eltern grundsätzlich selbst über ausreichend Einkommen
    verfügen, wäre es dem Steuerzahler nicht zu vermitteln, warum er die
    Ausbildungskosten trotzdem übernehmen müsse.
    Nach den vorangegangenen Ausführungen sieht der Petitionsausschuss keine
    Möglichkeit, das Anliegen der Petition zu unterstützen. Er empfiehlt deshalb, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung (PDF)

Noch kein PRO Argument.

Besser ist allerdings, den Unterhaltsvorschuss unbürokratisch und zügig zu bewilligen, das wäre dann zumindest kostenneutral. Angemessene Studiengebühren können auch eingeführt werden - aber nur nachgelagert in realistischer Höhe wie zB. in UK.

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