Baurecht - Kinderfreundlicher Paragraph für neues Baurecht

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

319 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

319 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das neue Baurecht einen kinderfreundlichen Paragraphen enthält. Er sollte lauten: Auch in reinen Wohngebieten dürfen Kindetagesstätten, ohne jegliche Einschränkungs- und Einspruchsmöglichkeit der jeweiligen Anwohner und Interessengruppierungen, errichtet werden.

Begründung

Der Fernsehbericht von REPORT MAINZ vom 17.04.2012 hat eindeutig gezeigt, mit welchen Tricks Anwohner derzeitig verhindern können, daß in ihrer Nachbarschaft eine Kindertagesstätte errichtet werden kann. U.a. wurde dort von kinderfeindlicher Seite eine geplante Kita mit der Massenhühnerhaltung in Käfigbatterien verglichen. Auch der aktuelle Referentenentwurf bietet doch geradezu wieder diverse Klagemöglichkeiten gegen die Kitaerrichtung. Kinder sind die Zukunft unserer Gesellschaft und ohne Kinder sterben wir aus. Ich habe bei den Argumenten der Gegenseite den Eindruck gewonnen, daß es denen nur darum geht, daß sie einen ruhigen Lebensaben genießen können und was danach passiert, das ist denen vollkommen egal. Auch wurde mit einem angeblichen Wertverlust des Eigentums argumentiert, wenn dort eine Kita errichtet wird. Doch ich frage, was ist höher zu bewerten, das Privateigentum weniger, oder das Interesse des gesamten Volkes, daß unsere Familien sich auch Kinder "leisten" können und arbeiten dürfen, um ihre Familie zu ernähren, oder daß wenige Anwohner dieses verhindern und Eltern mit Kindern gezwungen sind, ihre Arbeit aufzugeben, um ihre Kinder zu betreuen und deshalb, auf Kosten der Allgemeinheit, mit Hartz IV leben müssen, was den Kindern oft ein menschenunwürdiges Leben beschert. Im Art 14 des Grundgesetz steht unter (2): Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Ich verstehe das so, daß so, daß auch Villeneigentümer der Allgemeinheit dienen müssen und ggfls. auch einen angeblichen Wertverlust hinnehmen müssen, wenn in ihrer Straße eine Kita errichtet wird. Anwohner eines Flugplatzes müssen doch auch bis in die Nacht dessen Betrieb hinnehmen, wie jetzt das Beispiel Berlin zeigt. Sind Flugzeuge, die teilweise zehntausende beeinträchtigen, höher zu bewerten, als Kinder, deren aktives Leben vielleicht nur wenige Nachbarn stört?

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 17.04.2012
Sammlung endet: 29.05.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-17-12-2311-035822Baurecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.
    Begründung
    Mit der Eingabe soll erreicht werden, dass Kindertagesstätten in reinen
    Wohngebieten künftig uneingeschränkt zulässig sind und die Möglichkeit für
    betroffene Dritte, dagegen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, ausgeschlossen
    wird.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es
    denjenigen, die eine Kindertagesstätte (Kita) in ihrem Wohnumfeld verhindern
    wollten, allein darum gehe, einen ruhigen Lebensabend zu verbringen und
    Wertverluste ihres Wohneigentums durch eine benachbarte Kita zu verhindern. Es
    stelle sich die Frage, was höher zu bewerten sei, das „Privateigentum Weniger“ oder
    das „Interesse des gesamten Volkes“ an Familien, die sich Kinder „leisten“ und diese
    durch ihre Berufstätigkeit auch „ernähren“ könnten. Es könne nicht sein, dass einige
    Anwohner Eltern zwingen könnten, ihre Arbeit für die Kinderbetreuung aufzugeben
    und dadurch auf Kosten der Allgemeinheit zu „Hartz IV-Empfängern“ zu werden.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen
    verwiesen.
    Zu der Eingabe, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages eingestellt
    wurde, liegen dem Petitionsausschuss 319 Mitzeichnungen und
    198 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle
    vorgetragenen Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
    Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss weist auf zunächst auf die parlamentarische Debatte früherer
    Gesetzentwürfe hin, die u. a. die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von
    Kindergärten zum Gegenstand hatten (vgl. bspw. Plenarprotokoll 17/111).
    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der
    Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des
    Städtebaurechts (vgl. Bundestags-Drucksache 17/11468; alle genannten Dokumente
    können unter www.bundestag.de eingesehen werden) vorsieht, dass Kitas, die der
    Gebietsversorgung dienen, in reinen Wohngebieten grundsätzlich zulässig sind.
    Damit wird die Kinderbetreuung im unmittelbaren Wohnumfeld der Familien
    erleichtert. Dieser Zielsetzung entspricht es, dass die Regelung an den generell zu
    erwartenden Betreuungsbedarf des jeweiligen Gebiets anknüpft; auf die konkrete
    Bewohnerstruktur kommt es dabei hingegen nicht an.
    Dieses Gesetz, welches unter anderem die aus Sicht des Petenten nicht weit genug
    gehende Änderung der Baunutzungsverordnung zum Gegenstand hat, wurde am
    25. April 2013 vom Deutschen Bundestag beschlossen (vgl. Plenarprotokoll 17/237,
    S. 29752 D ff.).
    Kitas mit beliebiger Kapazität uneingeschränkt zuzulassen, widerspräche aus Sicht
    des Petitionsausschusses dem Ziel einer wohnungsnahen Versorgung. Ein deutlich
    über das Wohnumfeld hinausgehender Einzugsbereich großer Kitas hätte nämlich
    unter anderem einen stärkeren An- und Abfahrtsverkehr zur Folge. Dies würde
    gerade in einem reinen Wohngebiet zu vielfältigen Problemen führen und stünde im
    Konflikt mit dem Ziel einer Verminderung des motorisierten Individualverkehrs.
    Vor diesem Hintergrund sieht es der Petitionsausschuss als sachgerecht an, dass
    größere Kindertagesstätten, deren Angebot über den Bedarf in dem jeweiligen
    Wohngebiet hinaus geht, weiterhin nicht generell, sondern nur ausnahmsweise
    zugelassen werden.
    Der Petitionsausschuss weist ausdrücklich darauf hin, dass die Forderung des
    Petenten, Anwohnern und Interessengruppen grundsätzlich zu verwehren, gegen die
    Zulassung von Kitas Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, nicht mit Artikel 19
    Absatz 4 des Grundgesetzes, dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz,
    vereinbar ist.
    Die vom Petenten vorgebrachte Sorge, ohne die von ihm vorgeschlagene Regelung

    würden Eltern gezwungen, ihren Beruf aufzugeben, teilt der Petitionsausschuss mit
    Blick auf den ab 1. August 2013 bestehenden individuellen Anspruch auf einen
    Betreuungsplatz nicht.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.
    Der von der Fraktion der SPD gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung -
    dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Familie,
    Senioren, Frauen und Jugend - als Material zu überweisen, wurde mehrheitlich
    abgelehnt.

    Begründung (PDF)

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