Biotechnologie - Gentechnik - Zulassungsbegrenzung/regionales Anbauverbot von gentechnisch veränderten Pflanzen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

43.250 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

43.250 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge die Bundesregierung damit beauftragen, dafür einzutreten, dass die Europäische Union die Zulassung gentechnisch veränderter Pflanzen zum Anbau aussetzt (Anbau-Moratorium), und er möge in Deutschland die gesetzliche Grundlage für den regionalen Ausschluss gentechnisch veränderter Pflanzen aus der Agrarkultur schaffen.

Begründung

Agro-Gentechnik darf nicht zum Einsatz kommen, wenn sie mit Risiken für Mensch und Umwelt verbunden ist. Landwirtschaft und Lebensmittelerzeugung ohne Agro-Gentechnik müssen auf Dauer möglich sein. Die EU lässt gentechnisch veränderte (GV) Pflanzen für den Anbau zu. Die Mitgliedstaaten entscheiden mit. Das Zulassungsverfahren der EU für GV-Pflanzen ist mangelhaft bei der Prüfung von Umwelt- und Gesundheitsrisiken; es berücksichtigt soziale und wirtschaftliche Schadwirkungen nicht. Wir befürchten, die EU wird in Kürze Gentechnik-Pflanzen neu zulassen, ohne dass die Mängel des Zulassungsverfahrens behoben sind. Die EU stützt sich bei den Zulassungsentscheidungen auf die Empfehlungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Deren Prüfverfahren bewerteten die EU-Umweltminister bereits im Dezember 2008 als unzureichend. Auch viele Wissenschaftler und zivilgesellschaftliche Organisationen kritisieren es: Untersuchungen der Langzeiteffekte von GV-Pflanzen auf Umwelt und Gesundheit fehlen. Maßnahmen zur wirksamen Sicherung der Wahlfreiheit von Verbrauchern und Landwirten, insbesondere um die Herstellung von Lebensmitteln ohne Gentechnik zu sichern und Kontaminationen zu vermeiden, werden gar nicht berücksichtigt. Die oft enge berufliche Nähe der EFSA-Experten zu den großen Gentechnik-Unternehmen weckt Zweifel an der Unabhängigkeit der EFSA. Deren Verfahren sind intransparent, denn sie stützt ihr Urteil nicht auf selbst in Auftrag gegebene Studien, sondern auf Berichte der antragstellenden Industrie. Diese macht die Untersuchungen aber dem kritischen wissenschaftlichen Diskurs nicht zugänglich. Es ist nicht erkennbar, dass die dringend erforderliche Reform des EFSA-Kontrollsystems in Angriff genommen wird. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Gentechnikrecht vom 24.11.2010 den noch nicht endgültig geklärten Erkenntnisstand der Wissenschaft betont (1 BvF 2/05). Es erlege dem Gesetzgeber beim Beurteilen der langfristigen Folgen eines Einsatzes von Gentechnik eine besondere Sorgfaltspflicht auf. Der Gesetzgeber müsse den Auftrag des Artikels 20a Grundgesetz beachten, die Lebensgrundlagen zu schützen, dies auch in Verantwortung für die künftigen Generationen. Die Wahlfreiheit von Landwirten, Verarbeitern und Verbrauchern muss praktisch, täglich und nicht nur theoretisch auf dem Papier geschützt werden. Wenn zunehmend GV-Pflanzen durch die EU zugelassen und angebaut würden, würde die Wahlfreiheit der Landwirte und Verbraucher in vielen Regionen Deutschlands praktisch zerstört. Für den Fall, dass erneut gentechnisch veränderte Organismen in Europa zum Anbau zugelassen werden, sollten vorsorglich regionale Anbauverbote zur Sicherung einer Landwirtschaft ohne Gentechnik gesetzgeberisch ermöglicht werden. Deutschland hat ? durch die EU-Kommission bestätigt ? das Recht, zur Sicherung praktischer Wahlfreiheit die Gentechnik aus der Landwirtschaft auszuschließen. Wir meinen, Deutschland sollte davon Gebrauch machen.

Petition teilen

Bild mit QR code

Abrisszettel mit QR Code

herunterladen (PDF)

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 07.03.2011
Sammlung endet: 10.05.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 3-17-10-21280-019933Biotechnologie - Gentechnik
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Die Petition
    a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Ernährung und
    Landwirtschaft – als Material zu überweisen,
    b) dem Europäischen Parlament zuzuleiten.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, die Zulassung gentechnisch veränderter Pflanzen auf
    europäischer Ebene auszusetzen sowie eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die
    ein regionales Verbot des Anbaus gentechnisch veränderter Pflanzen in Deutschland
    ermöglicht.
    Agro-Gentechnik dürfe nicht zum Einsatz kommen, wenn sie mit Risiken für Mensch
    und Umwelt verbunden sei. Mangels einschlägiger Langzeitstudien könne bisher
    nicht von einer Unbedenklichkeit des Einsatzes gentechnisch veränderter
    Organismen (GVO) ausgegangen werden. Die Folgekosten der Technologie seien
    weit höher als ihr allenfalls geringer ökonomischer Nutzen. Die Gentechnik löse
    außerdem die drängenden Probleme der Landwirtschaft nicht, sondern verschärfe
    die negativen Umweltwirkungen der konventionellen Landwirtschaft und schädige so
    die natürlichen Lebensgrundlagen.
    Es müsse daher dauerhaft möglich sein, Lebensmittel ohne den Einfluss von
    Gentechnik zu erzeugen. In der EU stünde die Erzeugung von GVO unter einem
    Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das Zulassungsverfahren der EU für gentechnisch
    veränderte Pflanzen sei jedoch mangelhaft. Es berücksichtige nur unzureichend
    Gesundheits- und Umweltrisiken sowie soziale und wirtschaftliche Schadwirkungen.
    Vor der Zulassung weiterer genetisch veränderter Pflanzen müssten die Mängel im
    Zulassungsverfahren behoben werden. Die EU-Umweltminister sowie
    Wissenschaftler und zivilgesellschaftliche Organisationen bewerteten das

    Prüfverfahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) über die
    Zulassung eines GVO als unzureichend.
    Maßnahmen zur wirksamen Sicherung der Wahlfreiheit von Verbrauchern und
    Landwirten, insbesondere, um die Herstellung von Lebensmitteln ohne Gentechnik
    zu sichern und Kontaminationen zu vermeiden, würden gar nicht berücksichtigt. Die
    Nähe der EFSA-Experten zu den großen Gentechnik-Unternehmen wecke zudem
    Zweifel an der Unabhängigkeit der EFSA. Die Entscheidung über die Zulassung
    dürfe nicht auf Berichte der antragstellenden Industrie gestützt werden.
    Der Gesetzgeber müsse den Auftrag des Artikels 20a Grundgesetz beachten, die
    Lebensgrundlagen zu schützen. Wenn zunehmend GV-Pflanzen durch die EU
    zugelassen und angebaut würden, werde die Wahlfreiheit der Landwirte und
    Verbraucher in vielen Regionen Deutschlands praktisch zerstört. Für den Fall, dass
    erneut GVO in Europa zum Anbau zugelassen werden, sollten vorsorglich regionale
    Anbauverbote zur Sicherung einer Landwirtschaft ohne Gentechnik gesetzgeberisch
    ermöglicht werden. Deutschland habe das Recht, zur Sicherung praktischer
    Wahlfreiheit die Gentechnik aus der Landwirtschaft auszuschließen. Hiervon müsse
    Gebrauch gemacht werden.
    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
    Deutschen Bundestages eingestellt wurde. Der Petition schlossen sich mehr als
    104.000 Mitzeichnende an. Weiterhin sind mehrere Petitionen mit vergleichbarem
    Anliegen eingegangen, die mit der vorliegenden Petition gemeinsam behandelt
    werden. Es wird um Verständnis dafür gebeten, wenn möglicherweise nicht alle der
    dargestellten Gesichtspunkte aufgeführt wurden.
    Im Rahmen der parlamentarischen Prüfung hat der Petitionsausschuss mehrere
    Stellungnahmen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
    Verbraucherschutz (BMELV), eine Stellungnahme des Bundesministeriums für
    Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) sowie eine des Bundesamtes für
    Naturschutz eingeholt. Ferner wurde am 26. September 2011 eine öffentliche
    Beratung durchgeführt, bei der der Petent von der Möglichkeit Gebrauch gemacht
    hat, den Mitgliedern des Petitionsausschusses sein Anliegen vorzutragen. In der
    Beratung wurden die in der Petition vorgetragenen Aspekte erörtert. Die
    parlamentarische Prüfung hatte unter Berücksichtigung der Ausführungen der
    Bundesministerien und der Erkenntnisse aus der öffentlichen Beratung das im
    Folgenden dargestellte Ergebnis:

    Zunächst weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass weder der derzeitige
    nationale noch der europäische Rechtsrahmen ein allgemeines europaweites Verbot
    der Freisetzung von genetisch veränderten Organismen zulassen. Auch ist es im
    Hinblick auf die derzeitige Rechtslage nicht möglich, den Anbau genetisch
    veränderter Pflanzen in Deutschland gesetzlich zu verbieten. Der Anbau von GVO,
    die von der EU zugelassen wurden, muss nach Maßgabe der EG-Richtlinie
    2001/18/EG und der EG-Verordnung 1829/2003 auch in den Mitgliedstaaten
    grundsätzlich erlaubt sein. Die Mitgliedstaaten können jedoch aufgrund von Risiken
    für die Umwelt oder die Gesundheit den Anbau von GVO in ihrem Hoheitsgebiet
    beschränken oder untersagen. Diese Beschränkung darf sich aber nur auf
    spezifische GVO beziehen und muss mit einem über das allgemeine Risiko
    hinausgehenden Gefahrenverdacht im Einzelfall begründet werden.
    Die EG-Richtlinie 2001/18/EG und die EG-Verordnung 1829/2003 über genetisch
    veränderte Lebens- und Futtermittel enthalten für gentechnisch veränderte Pflanzen
    ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Danach erhalten GVO dann eine Zulassung für
    das Inverkehrbringen, wenn nach gründlicher Prüfung durch die europäischen
    Wissenschaftler keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch
    und Tier oder die Umwelt zu befürchten sind. Bei der Einführung eines neuen GVO
    wird der Organismus zunächst in Laboren oder in Gewächshäusern und mit
    zunehmender Erfahrung anschließend auch in zunächst kleinen, dann
    umfänglicheren Freisetzungsversuchen, die allerdings immer räumlich und zeitlich
    begrenzt sind, getestet. Vor jeder Freisetzung ist eine Genehmigung der zuständigen
    Behörde einzuholen. Erst wenn all diese Freisetzungen erfolgreich durchgeführt
    wurden und sich keine Risiken gezeigt haben, kann das Inverkehrbringen des GVO
    beantragt werden.
    Das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen wird in jedem Einzelfall
    entsprechend dem Stand der Wissenschaft vor Erteilung der Genehmigung geprüft.
    Als weitere Sicherheitsmaßnahme ist eine Befristung der Genehmigung zum
    Inverkehrbringen auf maximal 10 Jahre vorgesehen. Danach müssen die
    Genehmigungsvoraussetzungen erneut geprüft werden. Stellt sich heraus, dass nach
    Erteilung der Genehmigung bei einem in Verkehr gebrachten GVO Anlass zu
    Bedenken hinsichtlich der Sicherheit bestehen, kann diesem Organismus die
    Zulassung entzogen werden. Dies kann auch durch die Mitgliedstaaten geschehen.
    Voraussetzung für das Verbot eines GVO in einem Hoheitsgebiet ist derzeit noch,
    dass dieses Land neue wissenschaftliche Erkenntnisse ins Feld führt und dabei auf

    Umwelt- und Gesundheitsgefahren verweist, die im Zulassungsverfahren nicht oder
    nicht genügend berücksichtigt wurden. Auf dieser Basis haben bisher sieben Länder
    – darunter auch Deutschland – den Gentech-Mais MON 810 von Monsanto und drei
    Länder die Gentech-Kartoffel Amflora der BASF verboten. Ein solches Anbauverbot
    gilt jedoch immer nur für den einzelnen GVO. Es kann zudem von der EU-
    Kommission jederzeit angefochten werden und ist zeitlich begrenzt.
    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der 1. Senat des
    Bundesverfassungsgerichts am 24. November 2010 entschieden hat, dass das
    Gentechnik-Gesetz verfassungsgemäß ist. Das BMELV hat mitgeteilt, dass hierdurch
    die Politik bestätigt wird, dass die Sicherheit von Mensch und Umwelt Vorrang vor
    ökonomischen Erwägungen hat. Der Schutz von Mensch und Umwelt soll weiterhin
    als wichtigstes Ziel des Gentechnik-Rechts zu gewährleisten sein. Das BMELV hat
    zudem darauf hingewiesen, dass die grüne Gentechnik auch eine wichtige
    Zukunftsbranche für Forschung, Wirtschaft und Landwirtschaft sei und dass
    gleichzeitig Möglichkeiten eröffnet werden müssten, verantwortbare Chancen, die in
    neuen Anwendungen liegen können, wirtschaftlich zu nutzen. Dem stimmt der
    Petitionsausschuss zu unter Betonung des Ziels der Sicherheit von Mensch und
    Umwelt.
    Der Petent fordert eine darüber hinausgehende Möglichkeit eines allgemeinen
    deutschlandweiten Verbotes bzw. die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für
    den regionalen Ausschluss gentechnisch veränderter Pflanzen innerhalb
    Deutschlands. Der Petitionsausschuss verweist diesbezüglich auf den Entwurf einer
    überarbeiteten Gentechnik-Freisetzungsrichtlinie der EU-Kommission von Juli 2010,
    die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben soll, auch aus anderen Gründen als
    Risiken für die Umwelt und die Gesundheit von einer Beschränkung oder
    Untersagung von GVO Gebrauch zu machen. Dieser Entwurf wurde unter
    Berücksichtigung eines Berichts des EU-Umweltausschusses und in Kenntnis
    weiterer Stellungnahmen der zuständigen Ausschüsse vom Europäischen Parlament
    unter Mitwirkung der Regierungen der Mitgliedstaaten beraten. Am 5. Juli 2011 hat
    das Europäische Parlament einer abgeänderten Version des Vorschlags der
    Kommission zugestimmt. Die endgültige Entscheidung der Kommission steht jedoch
    noch aus (Stand: Januar 2012).
    Vor allem die Bundesrepublik Deutschland hat Zweifel an der Zweckmäßigkeit einer
    solchen Regelung, da sie nach derzeitiger Einschätzung nur schwer mit den
    Regelungen des EU-Binnenmarktes und den Richtlinien der WTO vereinbar ist. Nach

    Ansicht des BMELV, die sich auf den zweiten Bericht der EU-Kommission über die
    Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen
    stützt, hat Deutschland den bestehenden Regelungsspielraum mit der Gentechnik-
    Pflanzenerzeugungsverordnung in einer Weise ausgefüllt, dass ein verträgliches
    Miteinander zwischen ökologischer und konventioneller Landwirtschaft und der
    Anwendung von GVO möglich sei. Um zukünftig noch besser auf die regionalen
    Besonderheiten zur Sicherung eines verträglichen Nebeneinanders von
    gentechnisch veränderten, konventionellen und ökologischen Kulturen eingehen zu
    können, ist nach den Ausführungen des BMELV eine Novelle des deutschen
    Gentechnikrechts geplant. Damit sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen
    werden, damit die Bundesländer von den bundeseinheitlichen Abständen, die
    zwischen Feldern mit genetisch veränderten Pflanzen und solchen mit
    konventionellem oder ökologischem Anbau einzuhalten sind, aufgrund regionaler
    Besonderheiten abweichen können.
    Nach den Ausführungen des BMELV ist Ziel der Grünen Gentechnik ist zum einen,
    die gentechnisch veränderten Pflanzen resistent gegen bestimmte äußere
    Einwirkungen zu machen, um so den Ertrag zu stärken. Zum anderen können durch
    die Gentechnologie Eigenschaften der Pflanze, wie bei der Kartoffelsorte Amflora,
    derart verändert werden, dass sie aufgrund ihrer Zusammensetzung für eine
    bestimmte industrielle Nutzung besser geeignet sind. Diese Vorteile müssten
    uneingeschränkt genutzt werden können.
    Unabhängig von der Bewertung des Nutzens der Grünen Gentechnik stellt der
    Petitionsausschuss fest, dass die Bedenken des Petenten insbesondere hinsichtlich
    des Zulassungsverfahrens für GVO auch auf europäischer Ebene geteilt werden.
    Bereits am 4. Dezember 2008 hat der EU-Umwelt-Rat die EU-Kommission
    aufgefordert, Verbesserungen im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfungen, der
    Überwachungsvorschriften, der Beurteilung des sozio-ökonomischen Nutzens und
    der sozio-ökonomischen Risiken von GVO und der besseren Nutzung der
    Expertenkenntnisse der Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich europäischer
    Kennzeichnungsschwellenwerte für Saatgut zu erzielen. Die EU-Kommission hat
    mittlerweile für die meisten Bereiche entsprechende Vorschläge oder Berichte
    vorgelegt. Die zuständige Behörde der EU-Kommission, die EFSA, hat am
    12. November 2010 eine überarbeitete Fassung ihrer Leitlinien zur
    Umweltrisikoprüfung vorgelegt, die zurzeit mit Vertretern der Mitgliedstaaten und von
    Interessenverbänden erörtert wird. Die EU-Kommission beabsichtigt, auf Basis dieser

    Leitlinien Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zur besseren Einbindung der
    nationalen Experten hat die EFSA das „EFSA Scientific Network for Risk Assessment
    of GMOs" eingerichtet, welches mit jeweils zwei Expertinnen oder Experten aus den
    Mitgliedstaaten besetzt ist. Die EU-Kommission hat im Jahr 2010 einen Entwurf für
    eine Änderung der Gentechnik-Freisetzungsrichtlinie vorgelegt. Dieser Vorschlag,
    der zurzeit mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament beraten wird,
    sollen den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnen, aus anderen Gründen als
    Risiken zur Umwelt oder Gesundheit, die bei der Anwendung der Schutzklausel zum
    Tragen kommen, den Anbau von GVO im Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu
    untersagen.
    Neben dem Schutz von Mensch und Umwelt ist erforderlich, die Wahlfreiheit von
    Landwirtinnen und Landwirten, Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie der
    Ernährungswirtschaft zu wahren. Diesem Auftrag wird mit der Forderung nach
    umfassenden Kennzeichnungsregelungen begegnet. Die gemeinschaftsrechtliche
    Kennzeichnungsregelung, wonach sowohl GVO als auch aus GVO hergestellte
    Lebensmittel und Futtermittel als "genetisch verändert" zu kennzeichnen sind, geht
    nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland nicht weit genug. Damit eine
    umfassende Verbrauchertransparenz geschaffen wird, strebt deshalb die
    Bundesrepublik Deutschland eine umfassende Positivkennzeichnung
    (Prozesskennzeichnung) auf europäischer Ebene an. Dazu zählt auch, dass
    Verbraucherinnen und Verbraucher zukünftig erkennen können, ob Fleisch, Milch,
    Käse oder Eier von Tieren stammen, die als „genetisch verändert" gekennzeichnete
    Futtermittel zu fressen bekommen haben. Um auch vor der Schaffung einer solchen
    umfassenden Kennzeichnung auf EU-Ebene mehr Klarheit über die Verwendung der
    Gentechnik in der Lebensmittelproduktion zu schaffen, wurde auf nationaler Ebene
    bereits am 1. Mai 2008 der Ernährungswirtschaft die freiwillige Ohne-Gentechnik-
    Kennzeichnung ermöglicht. Es liege nun an der Wirtschaft und den
    Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich durch ihre Kaufentscheidungen gezielt für
    oder gegen den Anbau und die Verwendung genetisch veränderter Nutzpflanzen als
    Lebensmittel oder Futtermittel auszusprechen.
    Der Petitionsausschuss begrüßt die zu erwartenden kennzeichnungsrechtlichen
    Änderungen. Dennoch kann er Zweifel nachvollziehen, ob eine Wahlfreiheit der
    Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der landwirtschaftlichen Betriebe für bzw.
    gegen die Verwendung von GVO durch die derzeitigen gesetzlichen Regelungen
    gewährleistet werden kann. Auch der EUGH hat in seiner Entscheidung zu durch

    Genmais verunreinigtem Honig (EUGH C-442/09 vom 6. September 2011)
    festgestellt, dass eine Koexistenz nicht ohne Weiteres möglich ist. Es besteht die
    Gefahr, dass die Verbreitung von freigesetzten gentechnisch veränderten Pflanzen
    auf Dauer nicht kontrollierbar ist. Die natürliche Fortpflanzung durch beispielsweise
    Wind und Bienen stellt die Rückholbarkeit von GVO nach ihrer Freisetzung in Frage.
    Die Bundesregierung teilte hierzu mit, dass es bisher keinen Fall gegeben habe, in
    dem unwiderrufliche Schäden durch den Anbau von GVO aufgetreten sind.
    Jedoch gibt auch das Bundesamt für Naturschutz zu bedenken, dass Schäden für
    die Umwelt und die Gesundheit durch den Anbau von gentechnisch veränderten
    Organismen nicht ausgeschlossen werden können. Bezüglich der Gefahren, die mit
    dem Anbau und der Verbreitung herbizidresistenter Pflanzen einhergehen, liegen
    nach Aussage des Bundesamts für Naturschutz gesicherte Daten vor, die deren
    schädliche Wirkung beweisen. Im Bereich der insektenresistenten GVO könne die
    schädliche Wirkung zumindest nicht ausgeschlossen werden.
    Auch stellt sich die Frage, ob die sozio-ökonomischen Folgen im derzeitigen
    Zulassungsverfahren ausreichend Berücksichtigung finden. Betroffen von den Folgen
    der Zulassung von GVO sind nicht ausschließlich diejenigen Unternehmen, die sich
    explizit für den Anbau oder die Verwendung von GVO entscheiden. Entscheidet sich
    ein Landwirt, nur GVO-freie Pflanzen anzubauen bzw. GVO-freie Lebensmittel in
    Verkehr zu bringen, so ist er gezwungen, die Kosten für den diesbezüglichen
    Nachweis zu tragen. Insbesondere Imker sind derzeit von den Folgen des Anbaus
    des inzwischen wieder unzulässigen Gen-Mais MON810 betroffen, da Honig, der
    Pollen des MON810 enthält, nicht (mehr) verkehrsfähig ist und die GVO-Freiheit
    daher nachgewiesen werden muss. In Anbetracht der Risiken und der nicht
    abschließend abschätzbaren Folgen der Verwendung von GVO hält es der
    Petitionsausschuss für wichtig, ein funktionierendes ausgeglichenes
    Zulassungsverfahren zu konzipieren, das alle Aspekte und aufgeworfene Fragen
    berücksichtigt. Dies wird jedoch nach der Auffassung u. a. des EU-Umwelt-Rates
    durch das derzeitige Zulassungsverfahren der EFSA nicht gewährleistet. Der
    Petitionsausschuss hält das vorgetragene Anliegen insgesamt für geeignet, in die
    derzeit auf europäischer Ebene stattfindenden Erwägungen hinsichtlich der
    Überarbeitung des Zulassungsverfahrens sowie der Rechtsgrundlagen über
    genetisch veränderte Futter- und Lebensmittel einzufließen. Auch eine umfassende
    Positivkennzeichnung hält er für erforderlich. Er beschließt daher, die Petition dem

    Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) als Material zu
    überweisen und dem Europäischen Parlament zuzuleiten.
    Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung –
    dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft – zur Erwägung zu
    überweisen und dem Europäischen Parlament zuzuleiten, wurde mehrheitlich
    abgelehnt.
    Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
    Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen und dem Europäischen
    Parlament zuzuleiten, wurde ebenfalls mehrheitlich abgelehnt.

    Begründung (PDF)

Solange Gentech-Pflanzen überhaupt und für die gesamte EU zugelassen werden, müssen die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit haben - bei bewiesenen Zweifeln an deren Sicherheit für Bürgerinnen und Bürger - den Anbau auf eigenem Territorium zu verbieten. Ebenso müssen sich die Mitgliedsstaaten gegen einen Import von GVO wehren können, wenn Sicherheitsbedenken nicht ausgeräumt sind.

Ein regionales Anbauverbot macht keinen Sinn, weil der Wind die Pollen kilometerweit trägt und dadurch zur genetischen Manipulation natürlicher DNA führt.

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern