Erfolg
 

Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Streichung der Homöopathie aus dem Leistungskatalog

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

2.119 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

2.119 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Homöopathie aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gestrichen wird. Die Streichung soll so lange fortbestehen, bis eine Wirksamkeit dieser pseudowissenschaftlichen Methode nachgewiesen wird.

Begründung

Es gibt bisher keine nachgewiesene Wirkung von homöopathischen Medikamenten; es gibt keinen medizinischen Nutzen. Durch eine bevorzugte Erstbehandlung mit homöopathischen Mitteln kommt es zu Krankheitsverläufen, die anschließend mit einem erhöhten Aufwand an wissenschaftlicher Medizinversorgung ausgeglichen werden müssen. Die Kostenübernahme verursacht überflüssige Ausgaben, die gespart werden können. Sämtliche Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen haben ein Anrecht, dass die gezahlten Beiträge effizient und wirkungsvoll eingesetzt werden. Die Kostenübernahme spiegelt dagegen eine von den Krankenkassen anerkannte medizinische Wirksamkeit vor, da sie diese auch bezahlen. Dies wurde bisher aber noch nie nachgewiesen. Die Homöopathie ist in vielen Ländern - u.a. aufgrund aufgeführter Begründungen - aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gestrichen worden.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 12.07.2010
Sammlung endet: 06.09.2010
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Christian Dietze

    Gesetzliche Krankenversicherung
    - Leistungen -

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.03.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, "die Homöopathie aus dem Leistungskatalog der
    gesetzlichen Krankenversicherung zu streichen". Die Streichung solle solange
    fortbestehen, bis die W irksamkeit dieser
    "pseudowissenschaftlichen Methode"
    nachgewiesen wird.

    Der Petition liegt die Annahme zugrunde, dass die W irkung bzw. der medizinische
    Nutzen von homöopathischen Medikamenten bisher nicht wirklich nachgewiesen sei.
    Durch eine bevorzugte Erstbehandlung mit homöopathischen Mitteln komme es zu
    Krankheitsverläufen, die anschließend nur mit einem erhöhten Aufwand an
    wissenschaftlicher Medizinversorgung ausgeglichen werden könnten.

    Die Kostenübernahme für homöopathische Medikamente durch die gesetzliche
    Krankenversicherung (GKV) verursache überflüssige Ausgaben, die gespart werden
    können. Von diesem Einsparpotenzial könnten sämtliche Beitragszahler der GKV
    profitieren. Schlussendlich wird darauf verwiesen, dass die Homöopathie in vielen
    anderen Ländern wegen des mangelnden medizinischen Nachweises aus dem
    Leistungskatalog der GKV gestrichen worden sei.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die innerhalb der Zeichnungsfrist von
    2.119 Mitzeichnern unterstützt wurde und zu 651 Diskussionsbeiträgen geführt hat.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
    Stellungnahme
    des Bundesministeriums
    für Gesundheit
    (BMG) wie
    folgt
    zusammenfassen:

    Zum besseren Verständnis möchte der Petitionsausschuss zunächst die geltende
    Rechtslage darstellen:

    (Homöopathie,
    Therapierichtungen
    besonderen
    der
    Behandlungsmethoden
    Anthroposophie und Phytotherapie) wie auch entsprechende Arznei- und Heilmittel
    sind nicht grundsätzlich aus der Leistungspflicht der GKV ausgeschlossen (§ 2
    dieser
    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
    Leistungen
    für
    SGB V). Auch
    Therapierichtungen
    gilt,
    dass Qualität und W irksamkeit dem Stand
    der
    wissenschaftlichen Erkenntnisse zu entsprechen haben.

    in der Regel
    Seit dem Jahr 2004 werden nicht verschreibungspflichte Arzneimittel
    für alle nicht
    von den Krankenkassen nicht mehr bezahlt. Diese Regelung gilt
    verschreibungspflichtigen Arzneimittel, also auch für nicht verschreibungspflichtige
    Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen.

    Für Kinder unter 12 Jahren sowie Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum
    vollendeten
    18. Lebensjahr
    bleiben
    die
    nicht
    rezeptpflichtigen Arzneimittel
    grundsätzlich weiterhin erstattungsfähig. Hiervon ausgenommen sind die traditionell
    angewendeten Arzneimittel, die ohne Indikationsbezug als mild wirkende Arzneimittel
    in den Verkehr gebracht werden. Diese gelten nach den Arzneimittelrichtlinien des
    Gemeinsamen Bundesausschusses auch für Kinder und Jugendliche mit
    Entwicklungsstörungen als unwirtschaftlich und können nur
    in begründeten
    Ausnahmefällen verordnet werden.

    Menschen, die an einer schwerwiegenden Erkrankung leiden und zur Behandlung
    nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und Naturheilmittel benötigen, können
    diese Medikamente auf Kosten der Krankenkassen erhalten, sofern diese
    Arzneimittel nach medizinischen Gesichtspunkten Therapiestandard sind.

    Der Gemeinsame Bundesausschuss, ein Gremium mit Vertretern von Verbänden der
    Krankenkassen, der Krankenhausgesellschaften und der Vertragsärzte, hat
    in
    Richtlinien
    sind. Die
    im Einzelnen
    dies
    festgelegt, welche Arzneimittel
    entsprechenden Richtlinien sehen insgesamt über 40 verschiedene Ausnahmefälle
    vor. Darunter sind auch pflanzliche Arzneimittel, nämlich Ginkgo, Mistel und
    Präparate mit Flohsamenschalen. Diese pflanzlichen Arzneimittel können unter der
    Voraussetzung verordnet werden, dass diese für die Behandlung bestimmter, in den
    Richtlinien aufgeführter, schwerwiegender Erkrankungen bestimmt sind. Für andere

    als die in den Richtlinien genannten Erkrankungen dürfen die in den Richtlinien
    aufgeführten Arzneimittel allerdings nicht auf Kassenrezept verordnet werden.

    Auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie können unter der
    Voraussetzung auf Kassenrezept verordnet werden, dass eine der in den Richtlinien
    aufgeführten schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt und die vom Arzt verordneten
    Mittel
    als
    Therapierichtung
    jeweiligen
    der
    dem Erkenntnisstand
    nach
    Therapiestandard eingesetzt werden. Damit bleibt die Therapievielfalt erhalten.

    Seit dem 1. April 2007 können die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche
    Tarife zur Erstattung von Naturheilmitteln anbieten, die ansonsten nicht von den
    Krankenkassen bezahlt werden. Versicherte mit einem besonderen Interesse an
    einer entsprechenden Versorgung bzw. Tarifen steht die Wahl einer Krankenkasse
    mit entsprechendem Angebot frei.

    Nach alledem steht nach Auffassung des Petitionsausschusses fest, dass entgegen
    der Annahme des Petenten bereits nach der geltenden Rechtslage homöopathische
    Arzneimittel (bzw. sog. Behandlungsmethoden der besonderen Therapierichtungen)
    keineswegs vollumfänglich vom Leistungskatalog der GKV umfasst sind.
    Im
    Gegenteil: diese Leistungen werden wie geschildert nur in sehr eingeschränktem
    Maße erstattet.

    Der Ausschuss gelangt deswegen zu dem Schluss, dass dem Anliegen der Petition
    daher bereits durch die geltende Rechtslage weitgehend entsprochen wird.
    Weitergehenden parlamentarischen bzw. politischen Handlungsbedarf sieht der
    Ausschuss nicht.

    Nach
    das Petitionsverfahren
    der Petitionsausschuss,
    alledem empfiehlt
    abzuschließen, weil dem Anliegen bereits teilweise entsprochen worden ist.

Noch kein PRO Argument.

Diese Petition kann nur von Menschen stammen, die sich noch nicht ausreichend mit dem Thema beschäftigt haben. Dabei genügt ein einfacher Vergleich, zwischen der Kosten für sämtliche Gesundheitsleistungen von A: Homöopathieanwendern und B: Menschen, die sich ausschließlich Schulmedizinisch versorgen lassen. Bitte prüfen Sie selbst!

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