Gesetzliche Krankenversicherung - Mitgliedschaft - - Rückkehrmöglichkeit in die Gesetzliche Krankenversicherung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

565 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

565 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass man sich wieder gesetzlich versichern kann, wenn man unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, egal wie alt man ist,ob man Rente bezieht oder krank ist.

Begründung

Während einer selbstständigen Tätigkeit muß man sich Freiwillig, oder Privat Kranken- und Pflegeversichern. Wenn man durch Krankheit oder Unfall nicht mehr arbeiten gehen kann und Rente erhält kann man nicht wieder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, obwohl eine Rente sehr niedrig ist. Die Versicherungssbeiträg steigen immer weiter und irgendwann ist die Rente für die Versicherung aufgebraucht. Alle, die arbeiten können bzw. Arbeitslos werden, kommen aus der Privaten Versicherung raus nur die, die Rente beziehen weil sie krank sind nicht. Das ist nicht gerecht, da die Rente weit unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 10.01.2012
Sammlung endet: 09.03.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Andreas StraußGesetzliche Krankenversicherung
    - Mitgliedschaft -
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass man sich wieder gesetzlich versichern kann,
    wenn man unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, egal wie alt man ist, ob man
    Rente bezieht oder krank ist.
    Der Petent war als Selbstständiger tätig und ist nunmehr Rentner. Er ist privat
    krankenversichert und fordert ein uneingeschränktes Beitrittsrecht für Rentner zur
    gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), das lediglich davon abhängig sein soll,
    dass das Einkommen der beitrittsberechtigten Person unterhalb der
    Beitragsbemessungsgrenze in der GKV liegt.
    Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 565 Mitzeichnungen sowie
    222 Diskussionsbeiträge ein.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:
    Der Petitionsausschuss weist grundsätzlich darauf hin, dass - obwohl die private
    Krankenversicherung (PKV) und die GKV nach unterschiedlichen Grundsätzen
    gestaltet sind - beide Systeme im Wettbewerb zueinander stehen. Ein jederzeit
    bestehender freier Zugang zur GKV für Rentner würde in der Regel dazu führen,

    dass sich die Betroffenen immer das für sie finanziell günstigere System aussuchen.
    In jungen Jahren wären dies insbesondere für Alleinstehende im Regelfall die PKV,
    in höherem Alter die GKV.
    In diesem Zusammenhang weist der Petitionsausschuss insbesondere auf
    Folgendes hin:
    Grundsätzlich hat jeder zu Beginn des Erwerbslebens Zugang zur GKV - als
    Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied. Wer sich in dieser Situation für die PKV
    entscheidet, beteiligt sich nicht an der Tragung der erheblichen Solidarlasten, die von
    der GKV zu bewältigen sind. So werden in der GKV z. B. rund die Hälfte der von
    Rentnern verursachten Ausgaben über die Beiträge der erwerbstätigen Mitglieder
    finanziert. Eine uneingeschränkte Rückkehrmöglichkeit insbesondere älterer
    Personen in die GKV würde die PKV von sogenannten "schlechten Risiken"
    entlasten und in das Solidarsystem der GKV verlagern. Zusätzlich verblieben der
    PKV auch die für diese Personen aufgebauten Alterungsrückstellungen, die das
    private Krankenversicherungsunternehmen zusätzlich finanziell entlasten würde. Des
    Weiteren ist davon auszugehen, dass die Bereitschaft von GKV-Mitgliedern in die
    PKV zu wechseln, erheblich zunehmen würde, wenn ihnen im Alter ein
    Rückkehrrecht in die GKV eingeräumt würde. Insbesondere freiwillige GKV-
    Mitglieder, die den Höchstbeitrag in der GKV zahlen und als "gute Risiken"
    einzustufen sind, würden noch stärker als bisher in die PKV wechseln.
    Eine uneingeschränkte Rückkehrmöglichkeit mit der Folge der beschriebenen
    Risikoselektion zu Lasten der GKV wäre unvertretbar; sie würde die GKV finanziell
    überfordern und das Versicherungs- und Solidarprinzip dieses Systems aushöhlen.
    Der Gesetzgeber hat aus diesen Gründen einen späteren Zugang zur GKV an
    einschränkende Voraussetzungen gebunden (z.B. Vorversicherungszeiten), mit
    denen die Solidargemeinschaft vor Missbrauch, negativer Risikoselektion und
    finanzieller Überforderung geschützt wird.
    Soweit der Petent als Begründung für sein Anliegen anführt, dass alle Personen, die
    als Arbeitnehmer beschäftigt oder arbeitslos sind, aus der PKV in die GKV wechseln
    können, ist diese Aussage in ihrer allgemeinen Form nicht zutreffend. Eine Rückkehr
    in die GKV ist nur möglich, wenn ein Tatbestand der Versicherungspflicht, der
    Versicherungsberechtigung oder der Familienversicherung vorliegt.
    Versicherungspflicht in der GKV entsteht grundsätzlich bei Aufnahme einer
    Beschäftigung als Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt bis zur maßgeblichen

    Versicherungspflichtgrenze oder einer Reduzierung der Arbeitszeit eines bisher
    versicherungsfrei Beschäftigten, die mit einem Absinken des Arbeitsentgelts unter
    die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze verbunden ist. Versicherungspflicht in
    der GKV entsteht des Weiteren grundsätzlich bei Bezug von Arbeitslosengeld I.
    Die genannten Tatbestände führen nichtzur Versicherungspflicht in der GKV, wenn
    die betreffende Person das 55. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 5 Jahren
    zu keinem Zeitpunkt gesetzlich krankenversichert war. Diese Personen bleiben
    versicherungsfrei, solange sie mindestens die Hälfte dieser Zeit (2 1/2 Jahre)
    versicherungsfrei (z. B. oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienende
    Arbeitnehmer oder Beamte), von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich
    selbstständig waren. Zur Versicherungsfreiheit führt auch die Ehe oder
    Lebenspartnerschaft mit einer der vorgenannten Personen (§ 6 Absatz 3a Fünftes
    Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Mit dieser durch das "Gesetz zur Reform der
    gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000" (GKV-
    Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22.12.1999 eingeführten Regelung wird der
    Grundsatz gestärkt, dass die Entscheidung für eine PKV und gegen die
    Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft der GKV grundsätzlich eine
    Lebensentscheidung ist.
    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass maßgebliches Motiv für die Forderung
    nach einem Rückkehrrecht aus der PKV in die GKV in der Regel die Höhe der im
    Alter zu zahlenden Prämie in der PKV ist. Insoweit weist der Petitionsausschuss auf
    Folgendes hin:
    Um die Beitragslast in der PKV zu reduzieren, bestehen für privat Versicherte
    grundsätzlich verschiedene Alternativen. So besteht die Möglichkeit unter
    Anrechnung aufgebauter Alterungsrückstellungen in einen anderen Tarif mit
    gleichartigem Versicherungsschutz innerhalb des
    Krankenversicherungsunternehmens zu wechseln (§ 204 Gesetz über den
    Versicherungsvertrag, Versicherungsvertragsgesetz - VVG). Bei einem nach dem
    01.01.2009 abgeschlossenen Versicherungsvertrag wird auch bei einem Wechsel
    des Versicherungsunternehmens ein Teil der aufgebauten Altersrückstellung
    übertragen. Auch die Vereinbarung von Selbstbehalten ist in der Regel mit einer
    Verminderung der Beitragslast verbunden.
    Darüber hinaus ist für Personen im Ruhestand bzw. für Rentenbezieher die
    Möglichkeit des Wechsels in den sog. Standardtarif des bisherigen
    Versicherungsunternehmens vorgesehen. Dessen Leistungen sind mit jenen der

    GKV vergleichbar; der Beitrag darf den Höchstbeitrag der GKV nicht überschreiten.
    Unter Anrechnung der Altersrückstellungen könnte der Betrag im Standardtarif
    gegebenenfalls deutlich unter diesem Höchstbeitrag liegen.
    Ferner haben Personen im Ruhestand bzw. Rentenbezieher auch das Recht, in den
    zum 01.01.2009 eingeführten Basistarif ihres Versicherungsunternehmens zu
    wechseln. Der Leistungsumfang im Basistarif ist mit dem Leistungsumfang der GKV
    vergleichbar. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt. Im
    Basistarif ist die Höhe des Beitrags auf den Höchstbeitrag in der GKV begrenzt
    (2012: rund 593 Euro, vgl. § 12 Abs. 1c Gesetz über die Beaufsichtigung der
    Versicherungsunternehmen, Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG). Sind Versicherte
    hilfebedürftig oder würde durch die Bezahlung einer solchen Prämie
    Hilfebedürftigkeit ausgelöst, reduziert sich die Prämie im Basistarif auf die Hälfte.
    Können hilfebedürftige Personen auch diese halbierte Prämie nicht aus den zur
    Verfügung stehenden finanziellen Mitteln bestreiten, beteiligt sich der Träger der
    Grundsicherung beziehungsweise der Sozialhilfe im erforderlichen Umfang am
    Beitrag. Der Begriff der Hilfebedürftigkeit orientiert sich an den entsprechenden
    Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - SGB II (Grundsicherung für
    Arbeitssuchende) und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII (Sozialhilfe).
    Sie ist vom zuständigen Träger nach dem SGB II oder SGB XII auf Antrag des
    Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Durch diese Regelungen ist nach
    Aussage des BMG gegenüber dem Petitionsausschuss grundsätzlich sichergestellt,
    dass auch Personen mit geringerem Einkommen durch die PKV-Beiträge finanziell
    nicht überfordert werden. Ferner wies das BMG darauf hin, dass Beiträge zu
    Kranken- und Pflegeversicherungen seit dem Jahr 2010 steuerlich besser
    berücksichtigt werden können. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz
    Krankenversicherung wurde beschlossen, dass Beiträge zu einer
    existenznotwendigen Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als
    Sonderausgaben absetzbar sind.
    Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
    stellen, im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

    Begründung (PDF)

Dass es gar keine Weg zur Rückkehr in die GKV gibt ist nicht richtig, der Gesetzgeber hat eine Lücke gelassen, denn wer Inhaber von mind. 4, 1ha Land ist / wird z. B. durch Pacht wird über den LSV / LKK unabhängig von seiner Person Mitglied in der GKV.

Vollkommen richtig. Kein Mensch wird meines Wissens gezwungen in eine private Krankenversicherung einzutreten.Wenn aber erst einmal der Schritt gemacht worden ist um sich in jüngeren Jahren durch günstigere Beiträge in einer privaten Krankenversicherung der Solidargemeinschaft der G.K.V. zu entziehen kann nicht verlangen im Alter bei logischerweise zunehmenden Beschwerden wieder von der Solidargemeinschaft unterhalten werden.

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