Andreas StraußGesetzliche Krankenversicherung
- Mitgliedschaft -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass man sich wieder gesetzlich versichern kann,
wenn man unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, egal wie alt man ist, ob man
Rente bezieht oder krank ist.
Der Petent war als Selbstständiger tätig und ist nunmehr Rentner. Er ist privat
krankenversichert und fordert ein uneingeschränktes Beitrittsrecht für Rentner zur
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), das lediglich davon abhängig sein soll,
dass das Einkommen der beitrittsberechtigten Person unterhalb der
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV liegt.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 565 Mitzeichnungen sowie
222 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist grundsätzlich darauf hin, dass - obwohl die private
Krankenversicherung (PKV) und die GKV nach unterschiedlichen Grundsätzen
gestaltet sind - beide Systeme im Wettbewerb zueinander stehen. Ein jederzeit
bestehender freier Zugang zur GKV für Rentner würde in der Regel dazu führen,
dass sich die Betroffenen immer das für sie finanziell günstigere System aussuchen.
In jungen Jahren wären dies insbesondere für Alleinstehende im Regelfall die PKV,
in höherem Alter die GKV.
In diesem Zusammenhang weist der Petitionsausschuss insbesondere auf
Folgendes hin:
Grundsätzlich hat jeder zu Beginn des Erwerbslebens Zugang zur GKV - als
Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied. Wer sich in dieser Situation für die PKV
entscheidet, beteiligt sich nicht an der Tragung der erheblichen Solidarlasten, die von
der GKV zu bewältigen sind. So werden in der GKV z. B. rund die Hälfte der von
Rentnern verursachten Ausgaben über die Beiträge der erwerbstätigen Mitglieder
finanziert. Eine uneingeschränkte Rückkehrmöglichkeit insbesondere älterer
Personen in die GKV würde die PKV von sogenannten "schlechten Risiken"
entlasten und in das Solidarsystem der GKV verlagern. Zusätzlich verblieben der
PKV auch die für diese Personen aufgebauten Alterungsrückstellungen, die das
private Krankenversicherungsunternehmen zusätzlich finanziell entlasten würde. Des
Weiteren ist davon auszugehen, dass die Bereitschaft von GKV-Mitgliedern in die
PKV zu wechseln, erheblich zunehmen würde, wenn ihnen im Alter ein
Rückkehrrecht in die GKV eingeräumt würde. Insbesondere freiwillige GKV-
Mitglieder, die den Höchstbeitrag in der GKV zahlen und als "gute Risiken"
einzustufen sind, würden noch stärker als bisher in die PKV wechseln.
Eine uneingeschränkte Rückkehrmöglichkeit mit der Folge der beschriebenen
Risikoselektion zu Lasten der GKV wäre unvertretbar; sie würde die GKV finanziell
überfordern und das Versicherungs- und Solidarprinzip dieses Systems aushöhlen.
Der Gesetzgeber hat aus diesen Gründen einen späteren Zugang zur GKV an
einschränkende Voraussetzungen gebunden (z.B. Vorversicherungszeiten), mit
denen die Solidargemeinschaft vor Missbrauch, negativer Risikoselektion und
finanzieller Überforderung geschützt wird.
Soweit der Petent als Begründung für sein Anliegen anführt, dass alle Personen, die
als Arbeitnehmer beschäftigt oder arbeitslos sind, aus der PKV in die GKV wechseln
können, ist diese Aussage in ihrer allgemeinen Form nicht zutreffend. Eine Rückkehr
in die GKV ist nur möglich, wenn ein Tatbestand der Versicherungspflicht, der
Versicherungsberechtigung oder der Familienversicherung vorliegt.
Versicherungspflicht in der GKV entsteht grundsätzlich bei Aufnahme einer
Beschäftigung als Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt bis zur maßgeblichen
Versicherungspflichtgrenze oder einer Reduzierung der Arbeitszeit eines bisher
versicherungsfrei Beschäftigten, die mit einem Absinken des Arbeitsentgelts unter
die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze verbunden ist. Versicherungspflicht in
der GKV entsteht des Weiteren grundsätzlich bei Bezug von Arbeitslosengeld I.
Die genannten Tatbestände führen nichtzur Versicherungspflicht in der GKV, wenn
die betreffende Person das 55. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 5 Jahren
zu keinem Zeitpunkt gesetzlich krankenversichert war. Diese Personen bleiben
versicherungsfrei, solange sie mindestens die Hälfte dieser Zeit (2 1/2 Jahre)
versicherungsfrei (z. B. oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienende
Arbeitnehmer oder Beamte), von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich
selbstständig waren. Zur Versicherungsfreiheit führt auch die Ehe oder
Lebenspartnerschaft mit einer der vorgenannten Personen (§ 6 Absatz 3a Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Mit dieser durch das "Gesetz zur Reform der
gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000" (GKV-
Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22.12.1999 eingeführten Regelung wird der
Grundsatz gestärkt, dass die Entscheidung für eine PKV und gegen die
Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft der GKV grundsätzlich eine
Lebensentscheidung ist.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass maßgebliches Motiv für die Forderung
nach einem Rückkehrrecht aus der PKV in die GKV in der Regel die Höhe der im
Alter zu zahlenden Prämie in der PKV ist. Insoweit weist der Petitionsausschuss auf
Folgendes hin:
Um die Beitragslast in der PKV zu reduzieren, bestehen für privat Versicherte
grundsätzlich verschiedene Alternativen. So besteht die Möglichkeit unter
Anrechnung aufgebauter Alterungsrückstellungen in einen anderen Tarif mit
gleichartigem Versicherungsschutz innerhalb des
Krankenversicherungsunternehmens zu wechseln (§ 204 Gesetz über den
Versicherungsvertrag, Versicherungsvertragsgesetz - VVG). Bei einem nach dem
01.01.2009 abgeschlossenen Versicherungsvertrag wird auch bei einem Wechsel
des Versicherungsunternehmens ein Teil der aufgebauten Altersrückstellung
übertragen. Auch die Vereinbarung von Selbstbehalten ist in der Regel mit einer
Verminderung der Beitragslast verbunden.
Darüber hinaus ist für Personen im Ruhestand bzw. für Rentenbezieher die
Möglichkeit des Wechsels in den sog. Standardtarif des bisherigen
Versicherungsunternehmens vorgesehen. Dessen Leistungen sind mit jenen der
GKV vergleichbar; der Beitrag darf den Höchstbeitrag der GKV nicht überschreiten.
Unter Anrechnung der Altersrückstellungen könnte der Betrag im Standardtarif
gegebenenfalls deutlich unter diesem Höchstbeitrag liegen.
Ferner haben Personen im Ruhestand bzw. Rentenbezieher auch das Recht, in den
zum 01.01.2009 eingeführten Basistarif ihres Versicherungsunternehmens zu
wechseln. Der Leistungsumfang im Basistarif ist mit dem Leistungsumfang der GKV
vergleichbar. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt. Im
Basistarif ist die Höhe des Beitrags auf den Höchstbeitrag in der GKV begrenzt
(2012: rund 593 Euro, vgl. § 12 Abs. 1c Gesetz über die Beaufsichtigung der
Versicherungsunternehmen, Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG). Sind Versicherte
hilfebedürftig oder würde durch die Bezahlung einer solchen Prämie
Hilfebedürftigkeit ausgelöst, reduziert sich die Prämie im Basistarif auf die Hälfte.
Können hilfebedürftige Personen auch diese halbierte Prämie nicht aus den zur
Verfügung stehenden finanziellen Mitteln bestreiten, beteiligt sich der Träger der
Grundsicherung beziehungsweise der Sozialhilfe im erforderlichen Umfang am
Beitrag. Der Begriff der Hilfebedürftigkeit orientiert sich an den entsprechenden
Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - SGB II (Grundsicherung für
Arbeitssuchende) und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII (Sozialhilfe).
Sie ist vom zuständigen Träger nach dem SGB II oder SGB XII auf Antrag des
Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Durch diese Regelungen ist nach
Aussage des BMG gegenüber dem Petitionsausschuss grundsätzlich sichergestellt,
dass auch Personen mit geringerem Einkommen durch die PKV-Beiträge finanziell
nicht überfordert werden. Ferner wies das BMG darauf hin, dass Beiträge zu
Kranken- und Pflegeversicherungen seit dem Jahr 2010 steuerlich besser
berücksichtigt werden können. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz
Krankenversicherung wurde beschlossen, dass Beiträge zu einer
existenznotwendigen Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als
Sonderausgaben absetzbar sind.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.
Begründung (PDF)