Gesundheitswesen - Verbesserung der Lebenssituation von Duchenne erkrankten Kindern und deren Familien

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

804 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

804 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Wir möchten die Lebenssituation von Duchenne erkrankten Kindern und deren Familien verbessern. Dazu zählen Anerkennung der Erkrankung, Verbesserung der Versorgungsstrukturen, Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen (Schule,Ausbildung, Arbeitsleben,Freizeit), der Krankheit angemessene Bescheide hinsichtlich Pflegestufe, Hilfsmittel, Schwerbehindertenausweis, Abschaffung der Bittstellerei der Patienten, Verankerung der Erkrankung im Gesetz, Förderung unserers deutschlandweiten Duchenne Zentrum.

Begründung

Die Diagnose Muskeldystrophie Duchenne verändert das Leben der Familien nicht nur schlagartig, sondern auch dauerhaft. Der Umgang mit dem geliebten Kind, die Anpassung an die Gesellschaft, die weitere Entwicklung z. B. Schulbildung und noch viele weitere Sorgen prägen den Alltag von Duchenne Familien. Die progressive Erkrankung verlangt einen ständigen Einsatz von Pflege, der ab dem Alter von 6 Jahren, wo sich gesunde Kinder gerade anfangen selbst zu pflegen, stetig steigt. Die Anleitung und Begleitung zur Selbstversorgung der Duchenne Jungen ist trotz großer Anstrengung für die Eltern selbstverständlich. Doch weit schlimmer sind die Beantragungen und Erklärungen, die eigentlich unseren Alltag erleichtern sollen, aber uns oft zu Bittstellern bei Behörden, Krankenkassen, Medizinischen Diensten werden lässt. Hintergrund sind dabei oft die fehlenden Informationen über die Erkrankung Muskeldystrophie Duchenne. Meistens sind Pädagogen, Therapeuten und Pflegepersonal über die Muskeldystrophie Duchenne nicht ausreichend informiert und verunsichert im Umgang mit den kranken Jungen. Hier ist Aufklärung dringend nötig. Benachteiligt werden die Kinder in der Schule, Arbeitswelt und Freizeitmöglichkeiten. Auch die Familien erleben viele Einschränkungen und können zum Teil nur bedingt einer Beschäftigung nachgehen, da die Betreuung der Kinder gewährleistet sein muss. Mit einer Umfrage haben wir die derzeitige Lebenssituation von Duchenne erkrankten und deren Familien ermitteln können. Diese können wir gerne zur Verfügung stellen und die Ausführung belegen. Die Entstehung eines Innovativ-Zentrums der Deutschen Duchenne Stiftung soll deutschlandweit die sozialpädagogische und psychologische Problematik auffangen, von Diagnosestellung, über Umgangsstrategien, Inklusionsproblemen bis hin zu Lebensfragen. Bisher gibt es kein vergleichbares Angebot für Duchenne erkrankte Kinder und deren Familien. Das Innovativ-Zentrum der Deutschen Duchenne Stiftung soll der Ausgrenzung Abhilfe schaffen. Es soll barrierefrei und mit Pflegebetten ausgestattet sein. Es soll Raum schaffen für die betroffenen Menschen. Z. B. kann mit einem 3 Tages Aufenthalt die Erstdiagnose aufgegriffen und mit entsprechenden Gesprächsangeboten der Schock besser verarbeitet werden. Wir möchten in unserem Innovativ-Zentrum schulen, beraten, tagen und helfen. Freizeitangebote für betroffene Kinder sollen den Alltag zu Hause entlasten. Auch stoßen wir auf Grenzen bei Umsetzung unserer Informationsveranstaltungen, Mitgliederversammlung oder Zusammenkünfte für unsere Familien. Ausreichend barrierefreie Übernachtungsmöglichkeiten zu finden, ist ein Problem. Viele Anfragen erreichen uns von Pädagogen, Therapeuten und Medizinern, wie eine optimale Zusammenarbeit mit Duchenne Jungen aussehen könnte. Diesbezüglich sollen Schulungen erfolgen. Auch Fragen zur Lagerung oder sinnvolle Physiotherapie könnten in Workshops angeboten werden. Ernährungserziehung müsste ebenfalls eingebracht werden. Vielen Dank!

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 13.12.2011
Sammlung endet: 24.02.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-17-15-212-032409

    Gesundheitswesen


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.11.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - zu
    überweisen.

    Begründung

    Der Deutsche Bundestag möge Initiativen ergreifen, die Lebenssituation von
    Duchenne-erkrankten Kindern und deren Familien zu verbessern.
    Dazu zählen u. a. Anerkennung der Erkrankung, Verbesserung der
    Versorgungsstrukturen, Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen, der Krankheit
    angemessene Bescheide hinsichtlich Pflegestufe, Hilfsmittel,
    Schwerbehindertenausweise, gesetzliche Verankerung der Erkrankung.
    Zu den Einzelheiten des Vortrages der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 804 Mitzeichnungen sowie
    65 Diskussionsbeiträge ein.
    Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
    Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
    kann.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
    Stellungnahmen der Bundesregierung wie folgt dar:
    Der Petitionsausschuss weist grundlegend darauf hin, dass es sich bei der
    Duchenne-Muskeldystrophie (DMD) um eine seltene, neuromuskuläre Erkrankung

    mit fortschreitendem Muskelschwund und zunehmender Muskelschwäche handelt,
    die erblich bedingt ist und bereits im Kindesalter zu Krankheitszeichen führt. Die vor
    allem betroffenen Jungen werden rollstuhlpflichtig und versterben im frühen
    Erwachsenenalter. Die DMD mit einer Erkrankungshäufigkeit von 1:100.000 Jungen
    zählt entsprechend der EU-weiten Definition zu den seltenen Erkrankungen.
    Die ambulante ärztliche Versorgung von Duchenne-Betroffenen kann in der
    gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch unterschiedliche Leistungserbringer
    erfolgen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V). Einer der
    möglichen Leistungserbringer können sog. Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) nach
    § 119 SGB V sein. § 119 Abs. 1 SGB V bestimmt, dass SPZ, die fachlich-medizinisch
    unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und
    wirtschaftliche, sozialpädiatrische Behandlung bieten, vom Zulassungsausschuss
    (§ 96) zur ambulanten, sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigt
    werden können. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig
    ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen.
    Nach § 119 Abs. 2 SGB V ist die Behandlung durch SPZ auf diejenigen Kinder
    auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer
    drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten
    Frühförderstellen behandelt werden können. Die Zentren sollen mit den Ärzten und
    den Frühförderstellen eng zusammenarbeiten.
    Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der Gesetzlichen
    Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) vom
    22.12.2011 wurde § 116b (Ambulante spezialfachärztliche Versorgung) SGB V zum
    01.01.2012 weiter entwickelt. Patientinnen und Patienten mit seltenen Erkrankungen
    bedürfen einer besonderen Expertise und einer abgestimmten Diagnostik und
    kontinuierlichen Behandlung durch ein interdisziplinäres oder interprofessionelles
    Team. Mit dieser Zielrichtung wird stufenweise eine ambulante, spezialfachärztliche
    Versorgung für "Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene
    Erkrankungen und hochspezialisierte Leistungen" als eigenständiger Bereich in der
    GKV mit gleich hohen, speziellen Qualitätsanforderungen für niedergelassene
    Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und Krankenhäuser geschaffen (§ 116b
    SGB V). Dabei werden einzelne Erkrankungen und Leistungen gesetzlich
    vorgegeben. Die Konkretisierung und Ergänzung dieses Versorgungsbereiches

    erfolgt durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) im Rahmen gesetzlicher
    Vorgaben durch Richtlinien (§ 116b Abs. 4 SGB V).
    Die neuromuskulären Erkrankungen werden im Katalog der § 116b-Leistungen bei
    "seltene Erkrankungen und Erkrankungszuständen mit entsprechend geringen
    Fallzahlen" ausdrücklich genannt (§ 116b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d SGB V).
    Nach § 116b Abs. 4 Satz 2 konkretisiert der G-BA die Erkrankungen nach Abs. 1
    Satz 2 nach der Internationalen Qualifikation der Krankheiten … und bestimmt den
    Behandlungsumfang. Um die Einführung der ambulanten, spezialfachärztlichen
    Versorgung zu beschleunigen, wurde dem G-BA insoweit aufgegeben, die von ihm
    durch Richtlinie zu regelnde Konkretisierung bis zum 31.12.2012 vorzunehmen. Für
    Krankenhäuser besteht grundsätzlich freier Zugang zur Versorgung, wenn die
    Erfüllung der jeweils festgelegten Anforderungen nachgewiesen werden kann
    (§ 116b Abs. 2 SGB V).
    Die Verankerung des neuen ambulanten, spezialfachärztlichen
    Versorgungsbereiches beinhaltet umfangreiche spezifische gesetzliche Regelungen
    insbesondere zu den Zugangsvoraussetzungen, der Ergänzung und
    Weiterentwicklung des gesetzlichen Kataloges nach § 116b Abs. 1 SGB V durch den
    G-BA sowie zu der Abrechnung der Leistungen. Die Auswirkungen auf die
    Patientenversorgung, die Kostenträger und Leistungserbringer sollen nach § 116b
    Abs. 9 SGB V evaluiert werden, um auf dieser Grundlage sachgerecht einen
    etwaigen zukünftigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf ermitteln zu können.
    Dazu wird eine den Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Regelung
    umfassende gesetzliche Evaluations- und Berichtspflicht verankert. Die Bewertungs-
    und Berichtspflicht… obliegen dem Spitzenverband Bund, der Kassenärztlichen
    Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemeinsam… Die
    Ergebnisse der Evaluation sind dem BMG von den Beteiligten zum 31.03.2017
    zuzuleiten (Bundestags-Drucksache 17/8005 vom 30.11.2011, S. 118 f.).
    Soweit mit der Petition Erleichterungen hinsichtlich der Teilhabe am normalen Alltag
    sowie eine gesetzliche Verankerung der DMD gefordert werden, weist der
    Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
    Das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-
    Gesetz - PNG) vom 23.10.2012 sieht u.a. vor, dass die Leistungen der
    Pflegeversicherung flexibilisiert werden und die betroffenen Pflegebedürftigen und

    ihre pflegenden Angehörigen mehr Wahlrechte erhalten. Das ambulante
    Sachleistungsangebot, das sich bisher auf Grundpflege und hauswirtschaftliche
    Versorgung beschränkte, wird um Betreuungsleistungen erweitert. Pflegebedürftige
    können seit dem 01.01.2013 anstelle der bisherigen standardisierten
    Komplexleistungen mit den ambulanten Pflegediensten auch ein Zeitkontingent
    vereinbaren, um damit die Pflege und Betreuung nach ihren Wünschen genauer
    gestalten zu können.
    Der Grad der Behinderung wird unter Berücksichtigung des biopsychosozialen
    Modells des modernen Behindertenbegriffs nach Aussage der Bundesregierung
    gegenüber dem Petitionsausschuss allein durch das Ausmaß der Beeinträchtigung
    der Teilhabe in allen Lebenslagen und somit ausschließlich final bestimmt. Daher
    sind für die Feststellung einer Behinderung nicht eine Diagnose oder deren
    Einordnung in eine Klassifikation, sondern nur die Auswirkung einer
    Funktionsstörung bzw. das Zusammenwirken mehrerer Funktionsstörungen relevant.
    Je nach Art und Ausmaß der objektivierbaren Funktionseinschränkung ist es
    Aufgabe des versorgungsärztlichen Gutachters, ggf. Analogien zu anderen
    Erkrankungen zu ziehen. Muskelkrankheiten sind in den "Versorgungsmedizinischen
    Grundsätzen" (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008)
    Teil B 18.6 aufgeführt.
    Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 erhalten behinderte Menschen einen
    Schwerbehindertenausweis. Der GdB wird nach Zehnergraden festgestellt. Bei der
    Feststellung werden alle vorhandenen Beeinträchtigungen berücksichtigt (§ 69
    Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX). Grundlage für die Beurteilung von
    Beeinträchtigungen sind die genannten versorgungsmedizinischen Grundsätze der
    Versorgungsmedizin-Verordnung. Damit ist sichergestellt, dass die Beurteilungen in
    der Bundesrepublik Deutschland nach einem einheitlichen Schema erfolgen.
    Soweit mit der Petition der Krankheit angemessene Bescheide hinsichtlich der
    Pflegestufe gefordert werden, weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
    Unabhängig vom oben genannten PNG setzen Leistungen der Pflegeversicherung,
    sofern es sich nicht um die Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblich
    eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 45a Elftes Buch Sozialgesetzbuch
    (SGB XI) handelt, mindestens erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I) voraus.
    Dafür muss mindestens täglicher Hilfebedarf bei wenigstens zwei der im Gesetz

    genannten Verrichtungen aus den Bereichen der Körperpflege, der Ernährung oder
    der Mobilität sowie ergänzend der hauswirtschaftlichen Versorgung bestehen. Der
    Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere, nicht als Pflegefachkraft
    ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege
    einschließlich hauswirtschaftlicher Versorgung benötigt, muss wöchentlich im
    Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen. Hiervon müssen mehr als
    45 Minuten täglich auf die Verrichtungen der Körperpflege, der Ernährung oder der
    Mobilität entfallen. Bei pflegebedürftigen Kindern ist zu beachten, dass nur der
    Pflegeaufwand berücksichtigt werden kann, der über den natürlichen,
    altersbedingten Pflegebedarf hinausgeht.
    Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) hat bei der Begutachtung zu
    berücksichtigen, dass nicht die Schwere der Erkrankung oder Behinderung, sondern
    allein der aus der konkreten Schädigung und Beeinträchtigung der Aktivitäten
    resultierende Hilfebedarf in Bezug auf die gesetzlich definierten Verrichtungen als
    Grundlage der Bestimmung der Pflegebedürftigkeit dient. Daher begründet eine
    bestimmte Erkrankung nicht "automatisch" eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des
    SGB XI. Auch Entscheidungen in einem anderen Sozialleistungsbereich über das
    Vorliegen einer Behinderung oder die Gewährung einer Rente sind kein Maßstab für
    die Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit
    nach dem SGB XI sind daher unabhängig vom Vorliegen z. B. einer Minderung der
    Erwerbsfähigkeit oder eines Grades der Behinderung gesondert festzustellen.
    Der Petitionsausschuss weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass mit den
    Leistungen der Pflegeversicherung weder eine Vollversorgung der Pflegebedürftigen
    noch eine Versorgung aller Hilfsbedürftigen und Kranken, die nicht pflegebedürftig
    sind, angestrebt wird. Die Pflegeversicherung stellt eine soziale Grundsicherung dar,
    die Eigenleistungen der Versicherten für ihre Betreuung und Versorgung bzw. für
    eine vorsorgliche zusätzliche freiwillige Absicherung des Risikos der
    Pflegebedürftigkeit und sonstiger Hilfsbedürftigkeit nicht entbehrlich machen. Im
    Übrigen bleibt das Gesetzgebungsverfahren bezüglich einer Reform der Sozialen
    Pflegeversicherung in der 18. Legislaturperiode abzuwarten.
    Hinsichtlich der mit der Petition geforderten Förderung des deutschlandweiten
    Duchenne-Zentrums wies die Bundesregierung gegenüber dem Petitionsausschuss
    auf Folgendes hin:

    Das Innovativ-Zentrum der Deutschen Duchenne-Stiftung soll deutschlandweit die
    sozialpädagogischen und psychologischen Probleme auffangen, die bei der DMD
    auftreten können, von Diagnosestellung über Umgangsstrategien bis hin zu
    Lebensfragen. Nach eigenem Bekunden soll das Zentrum spezialisiert sein auf
    Beratung, psychologische und sozialpädagogische Aspekte, Schulungen,
    Koordination von Forschungsaktivitäten und Freizeitaufenthalte für Betroffene.
    Danach gehen die Aufgaben eines solchen Zentrums über den Leistungsbereich der
    GKV hinaus.
    Das BMG, das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und der
    Achse e. V. (Allianz Chronischer Seltener Erkrankungen) haben zusammen mit
    25 Bündnispartnern 2010 das Nationale Aktionsbündnis für Menschen mit seltenen
    Erkrankungen (NAMSE) ins Leben gerufen. Dabei werden die Belange der Patienten
    durch den Achse e. V. und die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen
    mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V. (BAG-
    Selbsthilfe) vertreten.
    Das NAMSE hat zum Ziel, eine bessere Patientenversorgung für Menschen mit
    seltenen Erkrankungen auf den Weg zu bringen. Die Fülle an verschiedenen
    seltenen Erkrankungen (nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation 7.000-
    8.000), an unterschiedlichen Initiativen sowie die enge Verknüpfung von Forschung,
    Versorgung und Selbsthilfe machen eine Bündelung notwendig, die durch das
    NAMSE erfolgen soll. Das NAMSE führt bestehende Initiativen zusammen, vernetzt
    Forscher und Ärzte und soll Informationen für Ärzte und Patienten aus einer Hand
    zur Verfügung stellen. Basierend auf bereits bestehenden Strukturen und
    europäischen Erfahrungen sollte das Bündnis Grundlagen für einen nationalen
    Aktionsplan erarbeiten, der allen Betroffenen zugutekommt. Der "Nationale
    Aktionsplan für Menschen mit Seltenen Erkrankungen" wurde am 28.08.2013 der
    Öffentlichkeit vorgestellt.
    Der Petitionsausschuss anerkennt und begrüßt das Engagement der Deutschen
    Duchenne-Stiftung. Die dem Ausschuss von der Stiftung im Rahmen des
    Petitionsverfahrens übersandten Unterlagen vermitteln ein eindrucksvolles Bild
    hinsichtlich der Situation der Betroffenen und ihrer Angehörigen. Unter
    Berücksichtigung der Stellungnahmen der Bundesregierung sowie der dargestellten,
    vom Deutschen Bundestag beschlossenen Regelungen des GKV-

    Versorgungsstrukturgesetzes, insbesondere seiner Evaluierungspflicht, empfiehlt der
    Petitionsausschuss, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für
    Gesundheit - zu überweisen.
    Der abweichende Antrag der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition
    der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu
    überweisen, den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
    soweit die Verbesserung der Lebenssituation von Duchenne erkrankten Kindern und
    deren Familien gefordert ist, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen,
    wurde mehrheitlich abgelehnt.

    Begründung (PDF)

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