Grundgesetz - Schutz vor Inländerdiskriminierung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

1.258 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

1.258 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das Gleichheitsgebot um eine Günstigkeitsklausel für Deutsche zu erweitern, um Verwaltung und Justiz auch dann auf europäisches Recht zu verweisen, wenn sich kein Grenzbezug ergibt und die europäischen Normen für Deutsche günstiger sind als nationales Recht.

Begründung

Europäische Staatsbürger unterliegen in Deutschland europäischem Recht. So können sich Europäer auf die ihnen zustehende Niederlassungsfreiheit berufen. Das hat zur Folge, dass Europäer bei Genehmigungen für ihr Gewerbe, ihren Betrieb, oder einfach ihre Tätigkeit nur bis zu der Höhe mit Gebühren belastet werden, die den Behörden als tatsächliche Kosten entstehen. Der errechnete Betrag ist gleichzeitig die fixe Gebühr für die Genehmigungen. Deutsche hingegen gelten zunächst einmal im eigenen Land nicht als Europäer. Als Europäer gelten sie nur, wenn sich ein sogenannter Grenzbezug ergibt. Wer die deutsche Grenze überschreitet, um in Deutschland tätig zu sein, erfüllt diesen Grenzbezug. Da Deutsche die Grenze nicht überschreiten, um ihre Dienstleistung anzubieten, ergibt sich auch kein Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit nach europäischem Recht. Daher unterliegen Deutsche ausschließlich der deutschen Rechtsordnung. Das hat zum Beispiel bei der Gaststättenerlaubnisse zur Folge, dass die Behörde bei Europäern nur ihre eigenen tatsächlichen Kosten als Gebühr verlangen darf. Bei Deutschen kann die Behörde nicht nur mehr verlangen, sie verlangt tatsächlich auch mehr ? wie das Beispiel der Verwaltung in München zeigt. An anderer Stelle ? wie dem Austausch über Strafregisterauszüge ? sind Europäer (einschließlich der Deutschen) gegenüber Ausländern aus Nicht-EU-Staaten benachteiligt. Bei Europäern werden alle Straftaten, wie zum Beispiel eine Alkoholfahrt, europaweit gesammelt und für die Strafverfolgung im Register eingetragen. Die einzige Gruppe, die in beiden Fällen zu den Benachteiligten gehört, sind die Deutschen. Daher sollte die Günstigkeitsklausel Deutsche im eigenen Land gleichstellen, um die Diskriminierung gegenüber EU-Bürgern und Nicht-EU-Bürgern zu beenden. Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, im eigenen Land nicht schlechter gestellt zu werden als andere. Eine Gleichstellung aller Staatsangehörigen mit den Europäern ist nicht ratsam, da damit weltweit jeder, wie die Europäer, Zugang zum Arbeitsmarkt und auch zu sozialer Versorgung hätte. Legal in Deutschland lebende Ausländer würden allerdings ohnehin über das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG - wenn auch über Umwegen - von der Günstigkeitsklausel profitieren.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 01.04.2012
Sammlung endet: 13.06.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-07-10000-035572Grundgesetz
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, das Gleichheitsgebot um eine Günstigkeitsklausel für
    Deutsche zu erweitern, um Verwaltung und Justiz auch dann auf europäisches Recht
    zu verweisen, wenn sich kein Grenzbezug ergibt und die europäischen Normen für
    Deutsche günstiger sind als nationales Recht.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass andernfalls eine
    Ungleichbehandlung gegenüber Staatsangehörigen anderer EU-Staaten bestehe. Es
    müsse ein Schutz vor Inländerdiskriminierung gewährt werden.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 1.258 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 174 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung
    angeführten Aspekte lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt
    zusammenfassen:
    Deutsche Staatsbürger und Staatsbürger andere Mitgliedsstaaten der Europäischen
    Union sind gemäß Artikel 9 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV)
    Unionsbürger, für die gleichermaßen europäisches Recht gilt. Die
    Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ohne diese zu
    ersetzen. Gemäß Artikel 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen

    Union (AEUV) ist im Anwendungsbereich der Verträge jede Diskriminierung aus
    Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Europäisches Recht gilt also
    grundsätzlich für alle Unionsbürger gleichermaßen und auch das nationale Recht
    darf im Anwendungsbereich der Verträge nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit
    diskriminieren.
    Soweit es europäisches Recht bzw. harmonisiertes Recht gibt, ist eine
    Diskriminierung von Inländern gegenüber Ausländern ausgeschlossen.
    Wie die Bundesregierung zutreffend ausführt, kann es zu einer
    Inländerdiskriminierung nur ausnahmsweise dann kommen, wenn wegen der
    Grundfreiheiten der europäischen Verträge EU-Ausländer besser behandelt werden
    als Inländer, weil den EU-Ausländern bestimmte nationale Rechtsvorschriften, die
    noch nicht harmonisiert sind, nicht entgegengehalten werden können. Der
    Inländerbegriff ist dabei nicht mit dem Begriff der Staatsangehörigkeit identisch, da
    wesentliches Kriterium für die Inländerbehandlung die Unterwerfung unter die
    nationale Rechtsordnung ist. Inländer in diesem Sinne kann daher auch ein im Inland
    ansässiger Ausländer sein, wenn kein grenzüberschreitender Bezug vorliegt.
    Das Unionsrecht verbietet eine solche Inländerdiskriminierung nicht. Sie ist jeweils
    Folge des unvollendeten Binnenmarktes und der Tatsache, dass alle Grundfreiheiten
    tatbestandlich an grenzüberschreitende Sachverhalte anknüpfen (vgl. Artikel 34, 45,
    49, 56, 63 AEUV). Inländerdiskriminierungen lassen sich vermeiden, indem das
    Unionsrecht im Zuge einer Weiterentwicklung des Binnenmarktes nicht nur
    Mindestvorgaben für die gegenseitige Anerkennung, sondern vollständig
    harmonisierte Regelungen vorgibt oder wenn die nationalen Anforderungen nicht
    über europäische Mindestanforderungen hinausgehen.
    Die Zulässigkeit von Inländerdiskriminierungen ist im Einzelfall eine Frage des
    nationalen Verfassungsrechts, in Deutschland des Gleichheitssatzes aus Artikel 3
    Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) und der Freiheitsrechte. Inländerdiskriminierung
    stellt nicht in jedem Fall einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Andernfalls
    würde dem nationalen Gesetzgeber ein großer Teil seiner Regelungshoheit für
    innerstaatliche Angelegenheiten genommen. Eine inländische Norm wäre schon
    dann verfassungswidrig, wenn es im EU-Recht einen niedrigeren Standard gäbe. Bei
    der Anwendung des Gleichheitssatzes kommt es vielmehr darauf an, ob ein
    sachlicher Grund die Ungleichbehandlung rechtfertigt.

    Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
    sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
    Petenten nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

Noch kein PRO Argument.

Eine Minderheit kann keine Mehrheit diskriminieren. "Inländerdiskriminierung" ist eine unzulässige Umdeutung der tatsächlichen Verhältnisse. Allein die postulierung dieses Konzepts fühlt sich für mich rassistisch an.

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245 Unterschriften
76 Tage verbleibend

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