Kündigungsschutz - Ergänzung des Kündigungsschutzgesetzes im Hinblick auf Leiharbeitnehmer

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

320 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

320 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen: § 1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz wie folgt zu ergänzen: Neuer Satz 2: Wenn der Arbeitnehmer Leiharbeitnehmer ist, dann gilt der Entleiher als Betrieb oder Unternehmen im Sinne von Satz 1.

Begründung

Wenn ein Leiharbeitnehmer bei einem Entleiher mehr als sechs Monate lang ohne Unterbrechung beschäftigt ist, war genauso dem Betrieb weisungsunterworfen wie ein neuer Mitarbeiter des Entleihers. Der andere Arbeitgeber steht nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass der Ort der Erbringung der Arbeitsleistung derselbe ist wie der eines vergleichbaren Stammbeschäftigten. Bei Übernahme des Leiharbeitnehmers in die Stammbelegschaft des Entleihers wird wegen Vertragsänderung in der Regel eine zweite Probezeit fällig, obwohl sich der Ort der Leistungserbringung nicht ändert. So wird die Probezeit verdoppelt.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 07.12.2011
Sammlung endet: 28.02.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-11-8003-029850Kündigungsschutz
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, § 1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz um einen
    Satz 2 zu ergänzen: Wenn der Arbeitnehmer Leiharbeitnehmer ist, dann gilt der
    Entleiher als Betrieb oder Unternehmen im Sinne von Satz 1.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass bei Übernahme des
    Leiharbeitnehmers in die Stammbelegschaft des Entleihers wegen einer
    Vertragsänderung in der Regel eine erneute Probezeit eintrete, obwohl sich der Ort
    der Leistungserbringung nicht ändere. So werde die Probezeit praktisch verdoppelt.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 320 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 41 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung
    der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
    Prüfung wie folgt zusammenfassen:
    Wie das BMAS sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, beginnt der Schutz vor
    ordentlichen Kündigungen des Arbeitgebers nach dem Kündigungsschutzgesetz
    (KSchG), wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen länger
    als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs.1 KSchG). Maßgebliches
    Anknüpfungskriterium ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Auf die tatsächliche Beschäftigung im Betrieb oder
    die Eingliederung in den Betriebsablauf kommt es nicht an. Im Falle der
    Arbeitnehmerüberlassung besteht das Arbeitsverhältnis nach der Konzeption des
    Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes allein zwischen Verleiher und Arbeitnehmer.
    Zum Entleiher befindet sich der Arbeitnehmer in keinem Arbeitsverhältnis, auch wenn
    dieser befugt ist, das Weisungsrecht auszuüben.
    Aus diesem Grund können Beschäftigungszeiten beim Entleiher nicht in die
    Berechnung der sechsmonatigen Wartezeit einbezogen werden. Anders stellt sich
    dies beispielsweise dar, wenn mehrere befristete Arbeitsverhältnisse beim selben
    Arbeitgeber unmittelbar aufeinanderfolgen und das neue Arbeitsverhältnis in einem
    engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht.
    Einen anderen Gegenstand betrifft die vom Petenten angesprochene Probezeit
    (§ 622 Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch). Arbeitgeber und Arbeitnehmer können
    längstens für die Dauer von sechs Monaten eine Probezeit vereinbaren. In diesem
    Fall verkürzt sich die Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des
    Kalendermonats auf zwei Wochen. Wartezeit und Probezeit ist gemein, dass sie dem
    Arbeitgeber die Gelegenheit bieten, den Arbeitnehmer kennen zu lernen. Übernimmt
    der Entleiher nach Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer,
    entsteht zwischen dem ursprünglichen Entleiher und dem Arbeitnehmer erstmalig ein
    Arbeitsverhältnis. Es bedarf daher des Abschlusses eines Arbeitsvertrags, wobei es
    dem ehemaligen Entleiher als neuem Arbeitgeber frei steht, eine Probezeit zu
    vereinbaren.
    Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
    sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
    Petenten nicht entsprochen werden konnte.
    Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
    Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu
    überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
    soweit sie auf die Überprüfung der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes und die
    Probezeitregelung des BGB aufmerksam macht, ist vom Petitionsausschuss
    mehrheitlich abgelehnt worden.

    Begründung (PDF)

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