Mietrecht - Schadenersatzregelungen bei Schimmelbefall einer Mietwohnung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

352 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

352 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass bei Schimmelbefall der Wohnung und die damit einhergehende Zerstörung von Möbeleigentum des Mieters dieser diese auch ersetzen muss. Weiterhin eine Sanierung nach Schimmelbefall nicht als Mieterhöhung aufgeschlagen werden darf- mit der Begründung, dass es sich um eine Modernisierung gehandelt hätte. (Siehe auch Beseitigungspflichten bei Asbest durch den Vermieter) Es handelt sich vielmehr um eine Sanierung, welche eben nicht mit einer Mieterhöhung einhergehen kann.

Begründung

Der Vermieter hat die Pflicht für einen ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung zu sorgen. Stellen sich jedoch Bausubstanzschäden heraus, welche zudem noch zum Schimmelbefall der Wohnung führen- und somit die Gesundheit aller Mieter schädigt, hat der Mieter zwar das Recht die Miete zu mindern, jedoch nur zu einem kleinen Teil. Mal abgesehen davon, dass es schon unzumutbar ist in einer mit Schimmel befallenen Wohnung leben zu müssen. Nun kann jetzt auch noch der Vermieter (falls der Mieter zunächst durch hohe Kosten für einen Gutachter nachgewiesen hat, dass es sich nicht- wie immer wieder gern von Vermietern behauptet- um ein falsches Lüften der Wohnung gehandelt hat- sondern um Schäden an der Bausubstanz) die Kosten für die Beseitigung der Schäden auf den Mieter umwälzen. 11 Prozent der gesamten Kosten werden nun dem Mieter zu der Miete belastet! Ausserdem muss der Mieter alle unbrauchbar gewordenen Möbelstücke, Gardinen, usw. auf eigene Kosten neu beschaffen. Für ein Rentnerehepaar oder alleinstehende Person ist das unzumutbar- es benachteiligt ihn gegenüber dem Vermieter. Ein Hartz IV Empfänger kann das überhaupt nicht leisten! Kleinkinder erkranken durch Schimmelbefall in der Wohnung fast immer an Asthma und haben diese Schäden ein Leben lang zu tragen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 24.10.2011
Sammlung endet: 28.02.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-07-4011-029684Mietrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Die Petentin begehrt mieterfreundlichere Regelungen bei Schimmelbefall einer
    Mietwohnung.
    Zur Begründung führt die Petentin im Wesentlichen an, dass die Mieter die nach dem
    Schimmelbefall unbrauchbar gewordenen Möbelstücke auf eigene Kosten entsorgen
    und neu anschaffen müssten, was für sozial schwächere Mieter untragbar sei. Des
    Weiteren seien die Rechte der Mieter bei Schimmelbildung in der Wohnung nicht
    ausreichend. Das Recht zur Mietminderung bestehe nur in geringem Umfang,
    obwohl der Schimmelbefall erhebliche gesundheitliche Auswirkungen für die Mieter
    nach sich ziehe. Die Mieter müssten zudem die Kosten für ein
    Sachverständigengutachten tragen, um nachzuweisen, dass der Schimmelbefall auf
    einer schadhaften Bausubstanz, und nicht etwa auf einem nicht ordnungsgemäßen
    Belüften der Wohnung beruhe. Des Weiteren fordert die Petentin, dass die Vermieter
    die Kosten der Sanierung unter dem Vorwand einer erfolgten Modernisierung nicht
    im Wege einer Mieterhöhung auf die Mieter abwälzen dürften.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Sie wurde von 352 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem
    gingen 90 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
    vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
    wie folgt zusammenfassen:

    Soweit die Petentin rügt, die Entsorgung und Neuanschaffung von Möbelstücken
    selbst tragen zu müssen, führt das BMJ sachlich und rechtlich zutreffend aus, dass
    Schimmelpilze und Feuchtigkeit einen erheblichen Mangel der Mietsache im Sinne
    des § 536 BGB darstellen, weshalb dem betroffenen Mieter sämtliche mietrechtlichen
    Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter zustehen. Der Mieter kann also
    nach § 536a BGB Schadensersatz vom Vermieter verlangen, sofern dieser den
    Mangel zu vertreten hat.
    Zusätzlich zu dem bestehenden Minderungsrecht steht dem Mieter das Recht zu,
    den Mietzins zurückzuhalten, bis der Vermieter seiner Pflicht zur Beseitigung des
    Mangels nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB nachgekommen ist. Außerdem ist der Mieter
    nach §§ 569 Abs. 1, 578 Abs. 2 Satz 2 BGB dazu berechtigt, das Mietverhältnis
    fristlos zu kündigen, sofern der Schimmelbefall gesundheitsgefährdend ist.
    Dem Ausschuss ist allerdings bekannt, dass zwischen Vermieter und Mieter
    gelegentlich darüber Streit herrscht, ob die Ursache der Schimmelbildung in der
    Bausubstanz oder dem nicht ordnungsgemäßen Lüften der Mieträume liegt. Hier
    obliegt jedoch der Nachweis, dass der Mieter den Schimmelbefall selbst verursacht
    hat, dem Vermieter.
    Eine Umlage von Modernisierungskosten auf den Mieter von höchstens 11 % ist
    nach § 559 Abs. 1 BGB zulässig. Streng davon zu unterscheiden sind allerdings die
    Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten des Vermieters nach
    § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese sind bereits mit der vereinbarten Miete abgegolten
    und berechtigen nicht zu einer Mieterhöhung nach § 559 BGB.
    Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht, da sie ein
    umfangreiches Instrumentarium bereithält, um die Rechte der Mieter bei
    Schimmelpilzbefall zu wahren und durchzusetzen. Er empfiehlt daher, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen
    werden konnte.

    Begründung (PDF)

Wiso soll der Mieter seine möbel ersetzten? das ist doch klar dass er den schaden bezahlt den er verursacht. Zitat: Möbeleigentum des Mieters dieser diese auch ersetzen muss.

Wiso benötigt man eine Petition dass der Mieter seine Möbel bezahlt? Das ist doch klar wer denn sonst?

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