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Pflegeversicherung - Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen

Von: Bernd Bogert

An:   Deutschen Bundestag in Deutschland

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...
§ 114 a Abs.1 Satz 2 SGB XI wird wie folgt geändert:
Anlass- und Wiederholungsprüfungen sind unangemeldet durchzuführen. Regel- und Vergleichsprüfungen werden grundsätzlich angemeldet durchgeführt.
Die bisherige Fassung lautet: Prüfungen sind grundsätzlich unangemeldet durchzuführen.

Begründung: Nach § 114 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI sind Prüfungen in Pflegeeinrichtungen grundsätzlich unangemeldet durchzuführen. Unangemeldete Prüfungen führen in der Praxis zu erheblichen Belastungen in den Pflegeeinrichtungen. Die Prüfer erscheinen regelmäßig um 9.00 Uhr. Die Prüfungen werden in der Regel von zwei und mehr Prüfern durchgeführt. Dies führt in den Pflegeeinrichtungen zu sehr chaotischen Zuständen. Es müssen Mitarbeiter aktiviert, Arbeiten anders verteilt, Mitarbeiter aus dem Urlaub gerufen und Angehörige sowie gesetzliche Betreuer aktiviert werden. Es müssen den Prüfern die notwendigen Ansprechpartner zur Verfügung gestellt werden (verantwortliche Pflegefachkraft, Hygienebeauftragte, Küchenleitung, sozialer Dienst, Qualitätsbeauftragte, Heimleitung/Geschäftsführung, Bezugspflegekräfte, Verwaltungsmitarbeiter). Die Prüfungen sind für die Pflegeeinrichtungen somit mit einem hohen organisatorischen Aufwand verbunden. Außerdem führen sie bei den Mitarbeiterinnen - in der Regel handelt es sich um weibliche Beschäftigte ? zu Ängsten. In einigen Bundesländern werden Prüfungen in ambulanten Pflegeeinrichtungen angemeldet durchgeführt. Diese unterschiedliche Behandlung von ambulant und stationär ist nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
Im Zuge von Gleichbehandlung ist eine bundeseinheitliche Vorgehendweise umzusetzen.
Des Weiteren zeigen die bislang erzielten Ergebnisse der Prüfungen, dass es keine schlechten Pflegeeinrichtungen gibt.
Im Land Nordrhein-Westfalen z. B. beträgt der Notendurchschnitt beispielsweise 1,3. Der Vorschlag zur Änderung des § 114 a Abs. 1 SGB XI beseitigt die grundsätzliche Verpflichtung zur Durchführung unangemeldeter Prüfungen. Er geht zurück auf den
Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (BT- Drucksache 16/7493). Das Erfordernis unangemeldeter Prüfungen folgte einer
Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses (BT-Drucksache 16/8525). In der Begründung hierzu heißt es, dass eine angemeldete Prüfung nur angezeigt
sei, wenn aus organisatorischen Gründen die Durchführung einer Prüfung sonst nicht möglich wäre, etwa wenn die Einwilligung von rechtlichen Betreuern einzuholen ist. Die Gesetzesbegründung nimmt außerdem Bezug auf den zweiten Bericht des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 118 Abs. 4, wonach bereits im Jahr 2006 jede zweite Prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im stationären Pflegebereich unangemeldet durchgeführt wurde (BT-Drucksache 16/7439). Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung ging demnach davon aus, dass angemeldete Prüfungen ausreichend sind. Auch dem Bericht des Medizinischen Dienstes lässt sich nicht entnehmen, dass unangemeldete Prüfungen den Vorzug genießen sollen.

24.01.2012 (aktiv bis 07.03.2012)

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