Schaffung von Minderjährigen- Opfer- Entschädigungsgesetz dass die Norm aus Artikel 39 der KRK erfül

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher BundestagPetitionsausschuss
76 Unterstützende

Bearbeitungsfrist abgelaufen

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  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Die Petition wird zu dem Ziel gestellt, ein kindgerechtes Minderjährigen- Opfer- Entschädigungsgesetz zu beschließen, dass Minderjährigen oder ehemaligen Minderjährigen Opfern von Menschenrechtsverbrechen es ermöglicht, ihre Rechte aus Artikel 39 der UN- Konvention der Rechte der Kinder einzufordern.

Der Originalpetition ist eine Beschwerde gegen die Art und Weise der Hilfsfondsherbeiführung und gegen das Strafreabilitierungsgesetz beigefügt, die unter https://www.kinderrechte-blog.byme-magazin.de eingesehen werden können.

Als Opfer von Menschenrechtsverbrechen der DDR glaubte ich zur damaligen Zeit, dass die Intuition des Gesetzgebers, es mit der Integration minderjähriger Opfer im Strafrehabilitierungsverfahren (Str.Reha.G) vorsah, minderjährige Opfer von Menschenrechtsverbrechen in Heimen zu entschädigen.

Daher stellte ich Antrag auf Rehabilitierung beim LG Cottbus. Nach ablehnenden Beschluss mit Beschwerde über das OLG Brandenburg mit weiterer Beschwerde zum Bundesgerichtshof. Dieser entschied bereits vor Eintreffen der Beschwerdebegründung die Beschwerde abzuweisen. Das rechtliche Gehör wurde beschnitten. Der Rechtsweg war ausgeschöpft, so dass Verfassungsbeschwerde (2BvR 439/11) geboten war. Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde blieb unbegründet. Derzeit liegt der Fall bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Gleichzeitig tat sich aber in politischer Hinsicht einiges in der Frage zu den Heimkindern. So wurde im Bundestag eine sogenannte Hilfe zur Abmilderung von Folgeschäden aus Heimerziehung beschlossen. Hierfür wurde ein Fonds für die Heimkinder West eingerichtet. Gleiches ist nun auch für die Heimkinder Ost beschlossen worden.

Gegen Hilfe für geschädigte Heimkinder ist keineswegs etwas einzuwenden. Doch ist Hilfe keine Entschädigung. Da ich jedoch über den Rechtsweg des Str.Reha.G. nicht zu meiner Entschädigung gelangte, fragt ich mich an genau dieser Stelle, welchen Rechtsweg ich jetzt gehen kann, um die aus Artikel 39 der KRK herzuleitende Entschädigung einzuklagen?

Denn in Artikel 39 der KRK heißt es, dass minderjährigen Opfern von Menschenrechtsverbrechen die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu steht, und zwar in dem Maße, dass seine Würde wiedererlangt ist.

Zur Würdewiedererlangung zähle ich folgende Punkte:

  1. Eine Entschuldigung der Täter bzw. der Verantwortungsspitze.

  2. Das Anzeigen und Verurteilen der Verantwortungsspitze und Täter.

  3. Das unterbreiten eines Sühneangebotes welches das Opfer akzeptieren kann. (Akzeptanz durch einen legitimierten Opfervertreter, dessen rechtmäßige Legitimation von einem Opferverband bestätigt ist, deren Vereinssatzung so ausgelegt ist, das sie mit einem demokratischen Wahlprozess und den daraus herausgeleiteten Legalisieren von Opfervertretern nicht Satzungsziele überschreitet.)

  4. Ein Rechtsanspruch auf die Entschädigung mit einem Gesetz, dass die Normen des Artikel 39 der KRK erfüllt.

Begründung

Ein akzeptables Sühneangebot beinhaltet ein Entschädigungsausgleich der erlittenen Schäden. Bei Bildungsvorenthaltung wäre das der Verdienstausgleich zum Durchschnittsverdienst der deutschen Arbeitnehmer. Als außergerichtliche gütliche Einigung und als versöhnlicher Akt verstanden, wären dies nach Berechnungen des DEMO- Landesvereines Hessens e.V. eine monatliche Opferrente von 450,- Euro oder wahlweise 108.000,- Euro als Einmalzahlung. Die Verantwortungsspitze, hier der Staat Deutschland genannt, verfügt nach einer Schätzung des DEMO e.V. über derzeit 7,6 Milliarden Euro aus Steuereinnahmen und Verzinsungen, die aus Kinderzwangsarbeit in das Staatsvermögen erwirtschaftet wurden. (Beweis: Kopie Schadensberechnung des DEMO)

Die Menschenrechtsverstöße in Kinder- und Jugendheimen wurden den Ministerien schon in den Studentenunruhen des Jahres 1968 bekannt, als die sogenannte “Bambule”, unterstützt durch die außerparlamentarischen Opposition APO, in jenen Lösungsgesprächen, denen Politiker aus Ministerien beisaßen, diese Missstände in den Heimen anprangerten.

Da die “Missstände” eindeutige Menschrechtsverletzungen waren, sie in systematischer Weise an Minderjährigen einer zu identifizierenden Bevölkerungsgruppe alternativerziehender Familien ausgeführt wurden, sie mit Waffengewalt untermauert waren, verstießen die damaligen Ministerien gegen Völkerrecht, hier die Menschenrechtsverbrecher nicht zur Anzeige gebracht zu haben. (Beweis: Für das Beweisen von Bewaffnung (tragbare Gegenstände, die als Waffen dienten) und deren Einsatz können jederzeit Zeugen benannt werden.)

Zwar bestanden die völkerrechtlichen Menschenrechtsverträge, jedoch schien die Frage der Minderjährigen und ihre Menschenrechte sie nicht zu berühren. Denn eine Entschädigung der Opfer bzw. die Schaffung eines Entschädigungsgesetzes für sie, wurde nicht erlassen.

Seit Juli 2010 erkennt Deutschland nun jedoch die vor 24 Jahren unterzeichneten KRK vorbehaltlos an. Jedoch hatte sich Deutschland zuvor nicht des Artikels 39 der KRK verwehrt. Warum nun der Bundestag bei erneutem bekannt werden von Menschenrechtsverstöße gegen Minderjährige es wiederum unterlässt, die Normen des Artikels 39 der KRK innerstaatlich zu erfüllen, bleibt ein Rätsel.

Mit Empfehlung des Petitionsausschusses vom 26. November 2008 wurde der Bundestag von den “Missständen” unterrichtet. Er unterbreitete zudem die Empfehlung hier zu Entschädigen und zeigte die derzeitige Rechtslage eindeutig auf, so dass der Bundestag hätte erkennen müssen, dass ein Entschädigungsgesetz für ehemals minderjährige Opfer von Menschenrechtsverbrechen fehlt. (Beweis: Kopie Empfehlung Petitionsausschuss)

Selbst nach der Rede der SPD-Sprecherin Frau Rupprecht im Deutschen Bundestag – 17. Wahlperiode – 114. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 9. Juni 2011 (13053) heißt es laut Wortprotokoll “Wir brauchen ein Recht für alle Menschen, die in Deutschland als Kinder und Jugendliche Menschenrechtsverletzungen erlitten haben.” Trotz dieser Erkenntnis und zahlreicher Aufforderungen an die Politik unterlässt der Gesetzgeber die Schaffung eines gehbaren Rechtsweges bzw. eines Gesetzes für diese Opfergruppe. (Beweis: Kopie Wortprotokoll)

Hilfe zu Leisten ist immer ein freier und willkürlicher Akt. Willkür hat aber nicht Vorrang vor Rechtstaatlichkeit. Vorrangige Aufgabe des Bundestages muss es sein, die Rechtstaatlichkeit zum Wohle des Volkes zu sichern. Der Bundestag hätte also nicht den willkürlichen Akt der Hilfe vorrangig behandeln dürfen, sondern hätte zu erst die Rechtstaatlichkeit aufrecht erhalten müssen. Wenn nach der Empfehlung des Petitionsausschusses und der Rede von Frau Rupprecht im Bundestag zu erkennen war, dass den Opfern der Zugang zu Artikel 39 der KRK versperrt ist, dann hätte die Lösung dieser völkerrechtlichen Norm innerstaatlich durch Rechtssetzungsauftrag Priorität gegenüber einer willkürlichen Hilfsfondslösung haben müssen. Denn ein Rechtstaat ist in einem Völkerbund nur dann ein Rechtstaat, wenn seine innerstaatlichen Gesetze mit den völkerrechtlichen Vereinbarungen harmonisieren. Schafft der Bundestag keine Abhilfe bei kollidierenden Normen mit innerstaatlichen Gesetzen, handelt es sich hiernach also um vorsätzliche unterlassene Rechtstaatlichkeit und Sicherung von Rechten aus völkerrechtlichen Verträgen, die den Opfern so vorenthalten werden. Daraus wird auch ersichtlich, dass zu mindest parallel zur Hilfsfondlösung der Rechtssetzungsauftrag hätte erfolgen müssen. Der Bundestag befindet sich demnach in Verzug, den Opfern das Menschenrecht auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen. Dies ist ein Verstoß gegen die KRK. Da durch die Informationsveranstaltung im Deutschen Bundestag von Februar 2011 die Abgeordneten von den Inhalten der Rechtswirkung der KRK durch das Institut für Menschenrechte aufgeklärt waren, kann der Bundestag das auch nicht bestreiten, von der KRK gewusst zu haben. (Beweis: Kopie Stellungnahme Deutsches Institut für Mens

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  • Liebe Mitstreiter in Sachen der Kinder- und Opferrechte

    Heute möchte ich Euch auf die neusten Beiträge hinweisen, die die Petition zur Schaffung eines expliziten Minderjährigen-Opferentschädigungsgesetz begleiten und unterstützen.

    Diese findet Ihr wie gewohnt auf meiner Homepage www.kinderrechte-blog.byme-magazin.de

    Ich möchte die Opfer und Unterstützer bitten, welche am Sternmarsch nach Genf teilnehmen möchten, sich bei mir zu melden. Auch wäre es gut, wenn Petitionsteilnehmer bzw. Unterzeichner mir eine private E-Mail Adresse zukommen lassen, weil mir dann bessere Möglichkeiten für Grafik und Gestaltung für neue Informationen für Euch zur Verfügung stehen. Bitte schreibt mir Eure Teilnahme für den Sternmarsch oder Eure E-Mailadresse... weiter

Ja, der Staat wirkt nach außen hin so Demokratisch , aber nach innen wird alles was dem Staat nicht passt vertuscht , nach dem Motto was nicht sein kann, das darf nicht seinund bei Bürger außerhalb des Politischen Leben schließt sich das Bundesverfassungsgericht zu 98 % mit den Satz , der Fall wird nicht zur Entscheidung angenommen an.

Noch kein CONTRA Argument.

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