Sozialrecht - Freibetragserhöhung für Vermögen von schwerbehinderten Arbeitslosengeld II-Empfängern

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

239 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

239 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Die Erhöhung der Freibeträge für Vermögen von Arbeitslosengeld II beziehenden Schwerbehinderten

Begründung

Schwerbehinderte Personen haben in unserer Leistungsgesellschaft generell viel schwierigere Voraussetzungen, um einen Beruf auszuüben. Wenn ein Schwerbehinderter Arbeitslosengeld II bezieht, werden durch die bestehenden Regelungen seine Ersparnisse angegriffen oder zum großen Teil aufgebraucht. Jedoch haben Schwerbehinderte in keinem Maße dieselben Chancen wie nichtbehinderte Personen, um die Ersparnisse jemals wieder aufzufüllen. Dies bedeutet für die Betroffenen eine große Unannehmlichkeit und den Verlust ihrer Selbständigkeit. Um diese Selbständigkeit zu erhalten und weiterhin Teil der Gesellschaft zu bleiben, möchte ich anregen, die Freibeträge für Vermögen für Schwerbehinderte, die Arbeitslosengeld II beziehen, drastisch zu erhöhen oder gar ganz aufzuheben.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 11.01.2012
Sammlung endet: 28.02.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 3-17-11-217-031962Sozialrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Die Petentin begehrt die Erhöhung der Freibeträge für Vermögen für
    Schwerbehinderte, die Arbeitslosengeld II beziehen.
    Die Petentin führt aus, dass schwerbehinderte Menschen es in unserer
    Leistungsgesellschaft viel schwerer haben, einen Beruf auszuüben. Wenn nun ein
    schwerbehinderter Mensch Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehe, dann würden
    aufgrund der bestehenden Regelungen seine Ersparnisse angegriffen oder auch
    ganz aufgebraucht. Gleichzeitig hätten die Schwerbehinderten jedoch nicht dieselben
    Chancen wie Nichtbehinderte, um die Ersparnisse jemals wieder aufzufüllen. Für die
    Betroffenen bedeute dies große Unannehmlichkeiten und den Verlust der
    Selbständigkeit. Um diese Situation grundlegend zu verbessern, regt die Petentin an,
    die Freibeträge für Vermögen für Schwerbehinderte, die ALG II beziehen, stark zu
    erhöhen oder ganz abzuschaffen.
    Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 34 Diskussionsbeiträge
    und 239 Mitzeichnungen eingegangen.
    Der Petitionsausschuss hat im Rahmen der parlamentarischen Prüfung der
    Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der
    seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Leistungsberechtigten werden gemäß § 12 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
    Freibeträge von Vermögen unterschiedlicher Art eingeräumt. Dies gilt auch für
    behinderte oder schwerbehinderte Menschen. Zu nennen sind hier:

    - ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für
    volljährige Leistungsberechtigte und ihre Partner, mindestens aber jeweils
    3100 Euro (für Vermögen jeder Art),
    - Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge
    geförderten Vermögens, einschließlich seiner Erträge und einschließlich der
    so genannten „Riester-Rente“ (soweit der Inhaber das
    Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet),
    - geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen (Lebensversicherung),
    soweit der Inhaber sie aufgrund vertraglicher Vereinbarungen vor dem Eintritt
    in den Ruhestand nicht verwerten kann, und der Wert der geldwerten
    Ansprüche (jedoch höchstens 750 Euro je vollendetem Lebensjahr des
    erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und seines Partners),
    - ein weiterer Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro
    für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten.
    Das geschützte Vermögen zur Altersvorsorge hat jedoch auch Begrenzungen. Diese
    sehen folgendermaßen aus (nach § 12 Abs. 2 SGB II):
    - Bei Personen, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der
    Grundfreibetrag jeweils 9750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche
    jeweils 48.750 Euro nicht übersteigen.
    - Bei Personen, die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964
    geboren sind, darf der Grundfreibetrag jeweils 9900 Euro und der Wert der
    geldwerten Ansprüche jeweils 49.500 Euro nicht übersteigen.
    - Bei Personen, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der
    Grundfreibetrag jeweils 10.250 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche
    jeweils 50.250 Euro nicht übersteigen.
    Soweit Vermögen oberhalb dieser Freibeträge vorhanden ist, liegt keine
    Hilfebedürftigkeit vor. Der den Freibetrag übersteigende Vermögensbetrag ist
    zunächst für den Lebensunterhalt einzusetzen.
    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Begrenzung des geschützten
    Vermögens zur Altersvorsorge darin begründet ist, dass eine Altersrente aus der
    gesetzlichen Altersvorsorge zu erwarten ist. Es handelt sich also um eine
    zusätzliche, die Altersrente ergänzende Vorsorge.
    Die private Altersvorsorge ist politisch erwünscht. Dennoch darf nicht verkannt
    werden, dass in den Fällen, in denen der Bürger seinen aktuellen Lebensunterhalt

    nicht aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten kann, abzuwägen ist zwischen dem
    Erfordernis, den Lebensunterhalt hier und heute zu bestreiten, und der Vorsorge für
    das Alter. Mit den Regelungen des § 12 SGB II wird der Bestreitung des aktuellen
    Lebensunterhalts größere Bedeutung gegeben. Hintergrund dafür ist die Tatsache,
    dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende eine staatliche Transferleistung ist, die
    eine gegenwärtige Notlage für Betroffene abwenden soll.
    Auch unter dem Gesichtspunkt von sozialer Gerechtigkeit ist es nicht vertretbar,
    Vermögen in unbegrenzter Höhe vom Einsatz zum Lebensunterhalt auszunehmen.
    Denn Anspruch auf staatliche Fürsorge haben nur hilfebedürftige Bürger. Von einer
    Hilfebedürftigkeit kann aber dann nicht ausgegangen werden, wenn Vermögen
    oberhalb der eingeräumten Freibeträge zur Sicherung des Lebensunterhalts
    vorhanden ist. Das gilt gleichermaßen für schwerbehinderte und nicht-
    schwerbehinderte Leistungsempfänger.
    Der Petitionsausschuss weist anschließend darauf hin, dass schwerbehinderte
    Menschen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen
    behinderungsbedingte Nachteilsausgleiche erhalten (§ 21 SGB II) und für sie zur
    Überwindung behinderungsbedingter Eingliederungshemmnisse spezielle
    Teilhabeleistungen (nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) zur
    Verfügung stehen.
    Vor dem Hintergrund dieser bestehenden Regelungen kann der Petitionsausschuss
    keine Gesetzesänderung in Aussicht stellen und nur empfehlen, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung (PDF)

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