Strafen nach dem Strafgesetzbuch - Bestrafung von Inkassounternehmen und Rechtsanwälten bei "unberechtigten Forderungen"

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

1.732 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

1.732 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Inkassounternehmen in Zukunft die Angaben des Auftraggebers genau prüfen müssen und strafrechtlich wegen Betrugs bzw. Beihilfe hierzu verurteilt werden können, wenn sie unberechtigte Forderungen des Auftraggebers in nicht geringer Höhe (20?) UND/ODER in großer Zahl einzutreiben suchen.

Begründung

immer wieder kommt es vor, dass unseriöse Geschäftemacher sich Inkassounternehmen bedienen oder gar gemeinsame Sache machen, um Menschen zu schädigen und sich zu bereichern. Da bisher den Inkassounternehmen kaum beizukommen ist, muss eine Regelung her, die das ändert. Durch die Einführung der Strafbarkeit müssten die Inkassofirmen genauer prüfen und arbeiten und schwarze Schafe würden es sich zweimal überlegen, ob sie Gefängnis riskieren. Dem gleichgestellt werden Rechtsanwälte. Eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren ist vorzusehen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 15.08.2011
Sammlung endet: 14.12.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Ludwig BühlmeierStrafen nach dem Strafgesetzbuch
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
    entsprochen werden konnte.
    Begründung
    Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Inkassounternehmen in Zukunft
    die Angaben des Auftraggebers genau prüfen müssen und strafrechtlich wegen
    Betrugs bzw. Beihilfe hierzu verurteilt werden können, wenn sie unberechtigte
    Forderungen des Auftraggebers in nicht geringer Höhe (20€) und/oder in großer Zahl
    einzutreiben suchen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 1.732 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 112 Diskussionsbeiträge ein.
    Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
    dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
    kann.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der von
    zu dem Vorbringen eingeholten Stellungnahmen des Bundesministeriums der Justiz
    wie folgt zusammenfassen:
    Nach § 253 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich wegen Erpressung strafbar,
    wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
    empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und
    dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich

    oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Ein Übel ist empfindlich, wenn der
    Nachteil, mit dem gedroht wird, geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der
    Lage des Bedrohten zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu bestimmen. Als
    Übel in diesem Sinne kommt deshalb grundsätzlich auch die Drohung des
    Inkassounternehmens in Betracht, aus einem erschlichenen Vollstreckungstitel die
    Zwangsvollstreckung zu betreiben oder über eine in Wirklichkeit nicht bestehende
    Forderung einen Zivilprozess anzustrengen. Ob und wann „eine Drohung mit einem
    empfindlichen Übel“ vorliegt, kann jedoch nicht pauschal beantwortet werden,
    sondern ist jeweils im Einzelfall durch die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zu
    entscheiden.
    Die Bestrafung der für das Inkassobüro handelnden Personen setzt weiterhin voraus,
    dass sie hinsichtlich des Nichtbestehens der Forderung vorsätzlich handelten, d. h.
    wussten oder zumindest billigend in Kauf nahmen, dass die Forderung nicht besteht.
    Handelt der Auftraggeber hinsichtlich des Nichtbestehens der Forderung vorsätzlich,
    kommt für ihn eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zur Erpressung nach §§ 253,
    26 StGB oder - im Fall der Gutgläubigkeit der Mitarbeiter des Inkassounternehmens -
    wegen Erpressung in mittelbarer Täterschaft nach §§ 253, 25 Absatz 1 2. Alternative
    StGB in Betracht.
    Nach § 263 Absatz 1 StGB macht sich wegen Betruges strafbar, wer in der Absicht,
    sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das
    Vermögen eines anderen dadurch schädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher
    oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt
    oder unterhält. Das Einfordern einer Leistung kann dementsprechend eine
    Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB nur begründen, wenn sich dabei
    zumindest aus den Umständen auch die konkludente Erklärung eines tatsächlichen
    Geschehens, beispielsweise die Einigung über die Erbringung der Leistung, ergibt.
    Maßgeblich ist hierfür, wie nach der Verkehrsanschauung die entsprechende
    Erklärung zu verstehen ist. Auch dies lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern
    kann nur bezogen auf den konkreten Einzelfall durch die Strafverfolgungsbehörden
    und Gerichte entschieden werden.
    Insoweit ist dem Anliegen also bereits entsprochen worden.
    Neben den dargestellten strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten gibt es zudem im
    Rechtsdienstleistungsgesetz und in der Bundesrechtsanwaltsordnung die Möglichkeit

    berufsrechtlicher Sanktionen bei unseriöser Inkassotätigkeit. Anders als in anderen
    europäischen Ländern ist in Deutschland die berufliche außergerichtliche
    Geltendmachung von Forderungen Dritter gesetzlich reglementiert und allein den
    registrierten Inkassounternehmen sowie den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
    vorbehalten.
    Das Rechtsdienstleistungsgesetz sieht für Inkassounternehmen eine allgemeine
    Schlüssigkeitsprüfung nicht vor.
    Eine solche Forderung ist nach Auffassung des Petitionsausschusses auch
    abzulehnen. Denn das Gebot einer allgemeinen Schlüssigkeitsprüfung, oder eine
    noch darüber hinausgehende Verpflichtung zur Prüfung der Richtigkeit der
    tatsächlichen Angaben des Auftraggebers, wäre für die Inkassounternehmen mit
    einem erheblichen Mehraufwand verbunden. Die gegenwärtige Praxis im
    Masseninkasso, Kleinstforderungen anhand der vom Auftraggeber übersandten
    Datensätze in einem EDV-gestützten Verfahren geltend zu machen, müsste
    zugunsten einer Einzelfallprüfung aufgegeben werden. Die voraussichtliche Folge
    wäre, dass die Kosten des Masseninkassos aufgrund des erhöhten Zeit- und
    Personalaufwands deutlich steigen würden, was im Ergebnis zu Lasten der
    Schuldner gehen würde.
    Im Übrigen hätte das Gebot einer Schlüssigkeitsprüfung nicht zur Folge, dass ein
    Inkassounternehmen Forderungen, an deren Bestehen er Zweifel hat, nicht mehr
    geltend machen könnte. Denn es wäre systemwidrig, für Inkassounternehmen
    berufsrechtliche Verpflichtungen zu schaffen, die über die Verpflichtungen des
    deutlich stärker reglementierten Berufs der Rechtsanwälte in den §§ 43 ff. der
    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) hinaus gehen. Die Geltendmachung von
    Forderungen, deren Bestand aus Sicht des Rechtsanwalts zweifelhaft ist, stuft die
    BRAO bewusst nicht als pflichtwidrig ein. Insofern schützt den Rechtsanwalt der
    Grundsatz der freien Advokatur (§§ 1, 3, 43 a Abs. 1 BRAO). Denn im Interesse des
    Gemeinwohls ist sein Beruf als ein vom Staat grundsätzlich unabhängiger freier
    Beruf ausgestaltet. Der Schutz seiner Berufsausübung vor staatlicher Kontrolle und
    Bevormundung dient dabei auch dem Interesse der Allgemeinheit an einer
    wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege. Denn erst durch die Arbeit
    unabhängiger Rechtsanwälte und deren Bereitschaft, im Einzelfall auch vermeintlich
    aussichtslose Mandate zu übernehmen, erhalten neue Rechtsaufassungen vor

    Gericht Gehör. Hinreichend geschützt werden Mandant und Gegenseite vor der
    Geltendmachung von Forderungen, an deren Bestand erhebliche Zweifel bestehen,
    dadurch, dass die Entscheidung darüber, ob eine Forderung, die geltend gemacht
    werden soll, beim Mandanten und die Entscheidung über das Bestehen der
    Forderung beim Gericht liegt.
    Die vorgenannten, für Anwälte geltenden Grundsätze müssen für den Inkassobereich
    entsprechend gelten, da Rechtsanwälte und Inkassounternehmen gleichermaßen mit
    dem Forderungseinzug befasst sind. Nur, wenn ein Inkassounternehmer weiß, dass
    eine Forderung, die er geltend macht, nicht besteht, handelt er daher
    (berufs-)rechtswidrig mit der Folge, dass seine Registrierung wegen Erbringung
    unqualifizierter Rechtsdienstleistungen widerrufen werden kann.
    Im Übrigen schützt den Adressaten einer nicht bestehenden Forderung das Zivilrecht
    und das Zivilprozessrecht. Denn danach muss er nicht existierende Forderungen
    nicht begleichen; die Darlegungslast hinsichtlich der Schlüssigkeit einer Forderung
    trifft im Fall der gerichtlichen Geltendmachung allein den Gläubiger, der allein das
    Kostenrisiko im Fall der Geltendmachung unschlüssiger Forderungen trägt.
    Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht
    unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen überwiegend nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

ich habs auch 2 mal schon erlebt wo man es versucht hat an mein Geld zu kommen , aber keiner konnte einen Vertrag vorlegen, und ich hab sie ´garnicht erst reingelassen und angezeigt bei der Polizei

Was ist eine unberechtigte Forderung. Auf den ersten Blick höt sich das gut an, denn Abzocke wollen wir alle nicht. Aber der gegnerische Versicherer nach einem Unfall kann auch sagen, dass der Leihwagen eine unberechtigte Forderung ist. Letztlich kann ich sagen jede Zivilrechtliche Klage die Abgewiesen ist, ist eine unberechtige Forderung. Immer Bestafen ? Nein, dafür gibt es nun mal die Trennung zwischen Straf- und Zivilrecht, wenn es Betrug ist, kommt man mit den heutigen Gesetzen weit genung.

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