Straßenverkehrsrecht - Zulassung von Radarwarngeräten in Kraftfahrzeugen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

604 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

604 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... § 23 STVO besagt: "Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwahungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)." Dieser Gesetzesparagraph ist völlig veraltet und sollte bis auf den Störeffekt abgeschafft werden.

Begründung

Feste Blitzanlagen dürfen nur dort aufgebaut werden, wo sich Unfallschwerpunkte befinden. Navigationsgeräte, die eine Datenbank benutzen, können für die Sicherheit des Fahrers sorgen, indem sie ihm diese Unfallschwerpunkte anzeigen. Wer so etwas verbietet,spielt mit dem gefährlichen Gedanken, weiterhin Unfallursachen zu ignorieren. Aktuelle Blitzerwarnungen werden im Radio toleriert. Bei genauer Anwendung des §23 müssten solche Meldungen verboten werden. Das Radiogerät müsste daher zerstört werden. Die Radiomeldungen beziehen sich fast immer auf mobile Blitzgeräte, die eine statische Datenbank nicht liefern kann. Die Technik bietet heute neue Möglichkeiten, das Internet auch mobil zu nutzen, um Gefahrenstellen mitzuteilen. So wie die Radiodurchsagen, so können auch innerhalb einer Community Daten von aktuell positionierten mobilen Blitzern inklusive der Geodaten übermittelt werden. Es darf nicht mit verschiedenen Argumenten hantiert werden: Wenn selbst die Polizei die Durchsage in den Radios akzeptiert, so ist auch die Durchsage an einige der Community angehörigen Mitgliedern zu akzeptieren. Der $23 der STVO sollte abgewandelt werden: "Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwahungsmaßnahmen zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung von Geschwindigkeitsmessungen (Radarstör- oder Laserstörgeräte). Es kann nicht sein, dass Bürger, die sich mit Technik ausrüsten, die der Sicherheit des Verkehrs dient und dafür noch bestraft werden. Der Gedanke der Bestrafung bei Nichtbeachtung der Geschwindigkeitsbeschränkung in Form von Geldzahlungen muss hintenanstehen. Es gab eine Zeit, da begründete man das Verbot von Radarwarngeräten damit, dass mehr als ein Bit übertragen wird. Eine völlig unsinnige Begründung, die anden Haaren herbeigezogen wurde. Man sollte sich endlich zur neuen Technik bekennen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 29.04.2011
Sammlung endet: 06.07.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Wolfgang BackStraßenverkehrsrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird eine Änderung von § 23 Straßenverkehrs-Ordnung gefordert,
    damit Radarwarngeräte in Kraftfahrzeugen zugelassen werden können.
    Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
    veröffentlicht ist, liegen dem Petitionsausschuss 604 Mitzeichnungen sowie
    154 Diskussions-beiträge vor. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass nicht auf
    alle vorgetragenen Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen wird.
    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass feste Blitzanlagen an
    Unfallschwerpunkten aufgestellt seien und daher Navigationsgeräte, die diese
    anzeigen, dem Fahrer helfen würden, Gefahrenstellen zu identifizieren. So könne ein
    Beitrag zur Verkehrssicherheit geleistet werden. Außerdem würden auch
    „Blitzerwarnungen" im Radio toleriert bzw. zum Teil sogar von der Polizei selbst
    Warnungen veröffentlicht.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich wie folgt dar:
    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass es dem Führer eines Kraftfahrzeuges gemäß
    § 23 Abs. 1b der Straßenverkehrsordnung (StVO) untersagt ist, ein technisches
    Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist,
    Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt
    insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen
    (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Dieses Verbot gilt nach der amtlichen
    Begründung (Verkehrsblatt 2002, Seite 140 ff) auch für die Verknüpfung der
    Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen

    Zielführungssystemen („Navis“). Verstöße gegen den § 23 Abs. 1b StVO sind
    Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Die
    Bußgeldkatalog-Verordnung sieht für solche Verstöße eine Regelgeldbuße von
    75 Euro vor.
    Nach Ansicht des Petitionsausschusses ist die Vorschrift erforderlich, um die
    Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften effektiv überwachen zu können. Sie soll
    insbesondere verhindern, dass sich Kraftfahrer durch technische Vorrichtungen im
    Kraftfahrzeug Maßnahmen der Geschwindigkeitsüberwachung entziehen können.
    Zwar ist richtig, dass viele Rundfunkanstalten, neben den privaten auch öffentlich-
    rechtliche, Informationen über die in ihrem Sendegebiet bekannten Standorte der
    Geschwindigkeitsüberwachung senden. Dabei ist zwischen den Informationen, die
    sie von der Polizei erhalten und solchen von Hörern zu unterscheiden. Der
    Petitionsausschuss kann die Verbreitung von Hinweisen durch Radiohörer nicht
    unterstützen. Aber es besteht keine rechtliche Handhabe dagegen vorzugehen, weil
    damit in die durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützte Rundfunkfreiheit
    eingegriffen würde. Dies wäre nur bei nachweisbarer Beeinträchtigung der
    Verkehrssicherheit zu rechtfertigen. Das ist aber nicht nachweisbar. Anders als bei
    den Radarwarngeräten, mit deren Verwendung die Erwartung verknüpft ist, sich
    Verkehrskontrollen wirksam zu entziehen, sind die bekannt gegebenen Standorte
    angesichts ihrer Vielzahl selbst regional kaum noch überschaubar. Außerdem haben
    die Informationen allenfalls zeitlich begrenzten Wert, weil die Polizei vielfach die
    Messstellen wechselt.
    Zu den von der Polizei selbst veranlassten Veröffentlichungen, auf die in der Petition
    hingewiesen wird, erläutert der Petitionsausschuss, dass sich einige Länder davon
    eine Verbesserung der Verkehrsdisziplin versprechen. Es wird dabei aber nur ein
    bestimmter Ausschnitt aus dem gesamten Spektrum der geplanten
    Verkehrskontrollen angekündigt. Die Mehrzahl der Kontrollen wird weiterhin ohne
    vorherige Information durchgeführt. Bei den Kraftfahrern soll auf diese Weise das
    Bewusstsein dafür gestärkt werden, dass sie ständig mit der Präsenz der
    Verkehrsüberwachungsbehörden rechnen müssen. Ob dies ein „regelkonformes"
    Verhalten tatsächlich spürbar fördert, beurteilen die Länder unterschiedlich. Viele
    örtliche Behörden sind inzwischen dazu übergegangen, nur noch sachlich-inhaltliche
    Überwachungsschwerpunkte, etwa die verstärkte Kontrolle an Schulen, Kindergärten
    und Ähnlichem, zu publizieren.

    Der Ausschuss hält die Regelung des § 23 Abs. 1b StVO vor diesem Hintergrund für
    sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition
    auszusprechen.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden kann.

    Begründung (PDF)

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