Urheberrecht - Keine Versteigerung von Abmahn-Forderungen im Internet

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

1.850 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

1.850 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Massenklagen sowie Auktionen von Abmahnungen in Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen im Internet nicht mehr möglich sein sollen.

Begründung

Medienberichten vom 07.12.2011 zufolge versteigert eine Kanzlei Abmahnungen bei Filesharing im Wert von über 90 Millionen Euro. Wieviel Geld bringen kostenpflichtige Abmahnungen gegen Tauschbörsennutzer? Eine Menge, wenn man genügend Fälle kumuliert. Das zeigt die nun angekündigte Auktion einer Regensburger Kanzlei. Im Rahmen von Ermittlung gegen User erhalten Anwälte IP Adressen, ( durch Landgerichte freigegeben ) die zur Verfolgung dienen. Tauschbörsen , vermutlich auch von diesen Unternehmen missbraucht, stellen Spiele usw. zum donwload ein , Jugendliche werden verführt . Der Anschlussinhaber wird mit Schadensersetzdrohungen angezeigt . Klare Profitabsichten auf Seiten der Anwälte und Firmen .

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 15.12.2011
Sammlung endet: 29.02.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-07-44-030992Urheberrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    1. Die Petition
    a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz – als Material zu
    überweisen,
    b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
    soweit der missbräuchliche Einsatz von Abmahnungen angesprochen wird,
    2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass Massenklagen sowie Auktionen von
    Abmahnungen in Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen im Internet nicht
    mehr möglich sein sollen.
    Zur Begründung wird angeführt, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass die
    Möglichkeit zum illegalen Download urheberrechtlich geschützter Werke über Peer-
    to-Peer-Tauschbörsen von Unternehmen missbraucht würde, die zunächst derartige
    Inhalte ohne Genehmigung ins Internet einstellten, um anschließend in kollusivem
    Zusammenwirken mit Rechtsanwälten das Institut der Abmahnung für eigene
    finanzielle Interessen zu missbrauchen.
    Der Petent fordert zudem, dass Rechtinhaber eigenständig dafür Sorge tragen
    müssen, mittels der Nutzung von Kopierschutzeinrichtungen die illegale
    Vervielfältigung ihrer Werke zu verhindern. Die sogenannten Tauschbörsen sollen
    als Anbieter von illegalen Downloads überwacht und gegebenenfalls gesperrt
    werden. Weiterhin sollen die Provider als Verantwortliche herangezogen werden.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 1.850 Mitzeichnungen sowie
    34 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Dem Urheber geistiger und kreativer Leistungen steht es zu, über die wirtschaftliche
    Nutzung des von ihm geschaffenen Werkes selbst zu bestimmen. Bei Verletzung
    seines Ausschließlichkeitsrechts steht ihm ein Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1
    Urheberrechtsgesetz (UrhG) bzw. bei schuldhafter Verletzung ein
    Schadensersatzanspruch zu (§ 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG). Das Herunterladen und
    Anbieten von Musik- oder Filmdateien im Rahmen sogenannter Tauschbörsen ist
    regelmäßig rechtswidrig, da die Dateien ohne Zustimmung des Rechtsinhabers
    zugänglich gemacht werden. Um kostenintensive und langwierige gerichtliche
    Auseinandersetzungen zu vermeiden, hat sich das Rechtsinstitut der Abmahnung
    entwickelt und bewährt.
    Dem Petitionsausschuss ist bekannt, dass sich einige Rechtsanwälte darauf
    spezialisiert haben, mithilfe von Abmahnungen, insbesondere aus dem Bereich der
    Urheberrechtsverletzungen, fortlaufende Einkünfte zu erzielen. Auf diese
    Entwicklung hat die Bundesregierung bereits reagiert und einen Referentenentwurf
    eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vorgelegt, der innerhalb der
    Regierung weiter abgestimmt und dann mit Verbänden und den Bundesländern
    erörtert wird. Die darin vorgesehene Streitwertbegrenzung hat zur Folge, dass sich
    die anwaltlichen Vergütungen voraussichtlich erheblich verringern werden. Des
    Weiteren können zu Unrecht Abgemahnte künftig Ersatz der für die
    Rechtverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Insgesamt werden
    missbräuchliche Abmahnungen dadurch unattraktiv.
    Die vom Petenten geforderte Verpflichtung zur Nutzung von
    Kopierschutzeinrichtungen durch die Rechteinhaber selbst hält der
    Petitionsausschuss nicht für zielführend. Bereits nach geltender Gesetzeslage ist es
    nach §§ 95a ff. UrhG der Einsatz von Kopierschutzeinrichtungen erlaubt, jedoch nicht
    verpflichtend. Hinsichtlich solcher Werke, die zu einem Zeitpunkt veröffentlicht
    wurden, als entsprechende Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik noch
    nicht möglich waren, bestünden andernfalls erhebliche Schutzlücken.
    Auch der Forderung zur Überwachung und gegebenenfalls Sperrung von
    Tauschbörsen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte zum illegalen Download
    anbieten, kann nicht entsprochen werden. Zum einen können derartige Sperren

    einfach umgangen werden und würden darüber hinaus einen gravierenden Eingriff in
    die Kommunikationsfreiheit und die Freiheit des Internets darstellen.
    Die geforderte Inanspruchnahme der Provider entspricht bereits der geltenden
    Gesetzeslage. Nach § 10 Telemediengesetz (TMG) kann ein Provider bei positiver
    Kenntnis der rechtswidrigen Handlung auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch
    genommen werden. Eine weitergehende Verantwortlichkeit ist nach der
    Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit europäischem Recht
    unvereinbar, welche auch den deutschen Gesetzgeber bindet (vgl. EuGH, Urteil vom
    24.11.2011, Az. C-70/10 und Urteil vom 16.02.2012, Rechtssache C-360/10).
    Soweit sich der Petent gegen die Veräußerung offener Forderungen aus
    Abmahnungen aufgrund illegaler Nutzung von sogenannten Peer-to-Peer-
    Tauschbörsen wendet, sieht der Petitionsausschuss keinen weiteren
    Handlungsbedarf. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind
    schuldrechtliche Forderungen abtretbar. In diesem Fall ist der Schuldner jedoch
    besonders geschützt. Sollte ein Rechtsanwalt an der Verwirklichung einer Forderung
    mitwirken, obwohl er weiß oder wissen muss, dass diese tatsächlich nicht besteht, ist
    sein Verhalten berufsrechtswidrig und gibt Anlass für ein Einschreiten der
    aufsichtführenden Rechtsanwaltskammer (§ 73 Abs. 2 Nr.4 BRAO). Darüber hinaus
    ist das Verhalten unter Umständen auch strafrechtlich relevant.
    Soweit die vorliegende Petition den missbräuchlichen Einsatz von Abmahnungen
    betrifft, hält der Petitionsausschuss sie für geeignet, in die anstehenden
    Gesetzesberatungen mit einbezogen zu werden. Der Ausschuss empfiehlt daher, die
    Eingabe der Bundesregierung – dem BMJ – als Material zuzuleiten, damit sie in die
    bevorstehenden gesetzgeberischen Überlegungen mit einbezogen wird, und die
    Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie
    als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint. Im Übrigen
    empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen
    des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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