Región: Alemania
 

Verbraucherschutz - Mindesthaltbarkeitsdatum

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag

2.130 Firmas

No se aceptó la petición.

2.130 Firmas

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2011
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

La petición está dirigida a: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen eine Alternative für das bisher geltende Mindesthaltbarkeitsdatum zu erarbeiten.

Razones.

Es gibt seriöse Schätzungen, dass in Deutschland bis zu 25% der hergestellten Lebensmittel weggeworfen werden. Ein großer Teil der Schuld trägt das Mindesthaltbarkeitsdatum. Es nennt, im Gegensatz zum Verfallsdatum, die Zeit, in der das Produkt mindestens noch seine äußerlichen Eigenschaften, die Konsistenz und möglicherweise auch Geschmack und Farbe behält. In Deutschland herrscht jedoch bei den Konsumenten der allgemeine Irrglaube, nach dem Ablaufen des MHD sei das Produkt nicht mehr essbar. Auf diese Weise landen hochwertige, nicht gesundheitsschädliche Lebensmittel auf dem Müll und der Verbraucher kauft wieder (meist viel zu große Mengen) ein. Vorallem aber in der ersten (die Erzeuger, die wir hier einmal außen vor lassen) und zweiten Instanz (der Lebensmittelmarkt) werden unglaubliche Massen an Lebensmittel weggeworfen. Denn der Verbraucher kauft kein Produkt mit nicht mehr lange gültigen MHD. Eine Alternative für das Mindesthaltbarkeitsdatum könnte den Deutschen Verbraucher weniger verunsichern und die Lebensmittelverschwendung zu einem erheblichen Teil eindämmen, wenn auch nicht aufheben.

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Descargar. (PDF)

Detalles de la petición

Petición iniciada: 24/08/2011
Fin de la colección: 13/10/2011
Región: Alemania
Categoría, Tema:  

Noticias

  • Julian GrickschVerbraucherschutz
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition soll erreicht werden, dass eine Alternative zur verpflichtenden
    Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums erarbeitet wird.
    Zur Begründung wird ausgeführt, dass es vor allem am Mindesthaltbarkeitsdatum
    (MHD) liege, dass hochwertige und noch genießbare Lebensmittel in großem Maße
    frühzeitig entsorgt würden. Im Gegensatz zum Verfallsdatum nenne das MHD den
    Zeitraum, in dem das Produkt seine äußerlichen Eigenschaften, seine Konsistenz
    und möglicherweise Geschmack und Farbe behalte. Irrigerweise werde jedoch oft
    angenommen, dass das Produkt nach Ablauf des MHD nicht mehr genießbar sei.
    Um die daraus resultierende Lebensmittelverschwendung einzudämmen, müsse eine
    Alternative erarbeitet werden.
    Es handelt sich vorliegend um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
    Deutschen Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der
    Petition schlossen sich 2.130 Mitzeichnende an und zu diesem Thema gingen
    85 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung eine
    Stellungnahme des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
    Verbraucherschutz (BMELV) eingeholt. Die parlamentarische Prüfung hatte unter
    Berücksichtigung der Ausführungen des BMELV das im Folgenden dargestellte
    Ergebnis:
    Das allgemeine Lebensmittelkennzeichnungsrecht ist in der Europäischen Union
    harmonisiert. Die Regelungen zum Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum
    basieren auf der Umsetzung der Richtlinie 2000/13/EG. Das

    Mindesthaltbarkeitsdatum wurde vor ca. 30 Jahren auf europäischer Ebene
    eingeführt. Dadurch wurde die bis dahin in der Regel alternativ zulässige Angabe von
    Herstellungs-, Abpack- bzw. Abfülldatum aufgegeben, die den Verbraucherinnen und
    Verbrauchern keine weitere Information über die Haltbarkeit eines Lebensmittels
    vermittelte.
    Den Verbraucherinnen und Verbrauchern wird daher mit dem
    Mindesthaltbarkeitsdatum, das gut lesbar auf der Verpackung mit den klaren,
    verständlichen Wörtern „mindestens haltbar bis ..." anzugeben ist, eine wichtige
    Orientierungshilfe an die Hand gegeben, bis zu welchem Zeitpunkt ein Lebensmittel
    unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften
    behält (z. B. Farbe, Geschmack, Konsistenz). Ein Lebensmittel ist aber in der Regel
    bei richtiger Lagerung auch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums noch
    verzehrfähig. Es handelt sich nicht um ein Verfallsdatum sondern um eine
    Gütegarantie. Demgegenüber steht das Verbrauchsdatum. Dieses muss bei leicht
    verderblichen Lebensmitteln, wie z. B. Hackfleisch, anstelle des
    Mindesthaltbarkeitsdatums angegeben werden. Nach Ablauf dieses Datums sollte
    ein Lebensmittel nicht mehr verzehrt werden.
    Diese Regelungen haben sich grundsätzlich für die Verbraucherinnen und
    Verbraucher als informativ und für den Handel als praktikabel erwiesen. Auch der
    Unionsgesetzgeber hat bei den Beratungen zu einer neuen, unmittelbar in allen
    EU-Mitgliedstaaten geltenden EU-Verordnung betreffend die Information der
    Verbraucher über Lebensmittel (sog. Lebensmittel-Informationsverordnung - LMIV),
    mit der das geltende Recht abgelöst wurde, keinen grundlegenden rechtlichen
    Änderungsbedarf gesehen.
    Der Petitionsausschuss betont, dass der Wortlaut der Bezeichnung
    „Mindesthaltbarkeitsdatum“ eindeutig ist und insbesondere einer über das Datum
    hinaus gehenden Genießbarkeit des Lebensmittels nicht widerspricht.
    Der Petition ist jedoch zuzustimmen, dass es ein wichtiges Ziel darstellt, die Mengen
    entsorgter, aber noch verzehrfähiger Lebensmittel zu reduzieren. Das BMELV lässt
    derzeit eine umfassende Untersuchung durchführen, die erstmals konkrete Zahlen
    über die Art und Menge der Nahrungsmittel liefern wird, die jedes Jahr in
    Deutschland weggeworfen werden. Darüber hinaus sollen konkrete Vorschläge
    erarbeitet werden, mit deren Hilfe das Wegwerfverhalten entlang der gesamten
    Lebensmittelkette deutlich verbessert werden kann.

    Die Bundesrepublik Deutschland hat sich auf europäischer Ebene bereits für einige
    Maßnahmen eingesetzt, die die Mengen der Lebensmittelabfälle minimieren sollen:
    So wurden im Jahr 2007 im Bereich Obst und Gemüse 26 Vermarktungsnormen
    abgeschafft mit der Folge, dass jetzt auch Obst und Gemüse, das nicht den
    standardisierten Vorgaben entsprach, vermarktet werden darf. Auch die nur in
    Deutschland geltenden Handelsklassen für Speisekartoffeln wurden gestrichen, so
    dass es keine Vorgaben beispielsweise für die Größe von Kartoffeln mehr gibt.
    Darüber hinaus wurde am 30. März 2011 die Novelle des Kreislaufwirtschafts- und
    Abfallgesetzes verabschiedet, welches am 6. Oktober 2011 in Kraft trat. Darin
    werden Bund und Länder verpflichtet, Abfallvermeidungsprogramme zuerstellen, die
    alle sechs Jahre ausgewertet und bei Bedarf fortgeschrieben werden. Diese
    Programme beziehen die Lebensmittelabfälle ausdrücklich ein. Die Bundesregierung
    bereitet derzeit die Erstellung dieser Programme vor und hat hierzu verschiedene
    Forschungsvorhaben in Auftrag gegeben. Die Begleitung und Auswertung erfolgt
    gemeinsam mit den Ländern und kommunalen Behörden.
    In Anbetracht des eindeutigen Wortlautes ist eine Gesetzesänderung daher nicht
    zielführend. Es ist vielmehr von Bedeutung, die Verbraucherinnen und Verbraucher
    aufzuklären und über die inhaltliche Bedeutung der Rechtsvorschriften zum
    Mindesthaltbarkeitsdatum zu informieren, um Fehlinterpretationen vorzubeugen. Nur
    so kann langfristig ein sorgsamer Umgang mit Lebensmitteln sowohl beim
    Endverbraucher als auch im Handel erreicht werden.
    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der Deutsche Bundestag mit breiter
    Mehrheit die Bundesregierung am 18. Oktober 2012 aufgefordert hat, bis zum Jahr
    2020 anzustreben, dass nur noch halb so viele noch genießbare Lebensmittel wie
    heute entsorgt werden müssen. Dazu soll sie Studien auswerten, Konsequenzen
    aufzeigen und branchenspezifische Zielmarken mit der Wirtschaft vereinbaren, um
    Abfallmengen zu verringern. Es handelt sich um einen gemeinsamen Antrag von
    CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 17/10987). Die
    Bundesregierung soll auch über den Unterschied zwischen Mindesthaltbarkeitsdatum
    und Verbrauchsdatum informieren.
    In diesem Zusammenhang ist auch auf die BMELV-Kampagne „Jedes Mahl ist
    wertvoll" sowie auf die auf der Website des BMELV www.bmelv.de verfügbaren
    Informationen zu dieser Thematik hinzuweisen.

    Der Petitionsausschuss kann in Hinblick auf das Dargelegte nicht in Aussicht stellen,
    im Sinne der Petition tätig zu werden. Er beschließt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
    Die Anträge der Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die
    Petition der Bundesregierung – dem BMELV – als Material zu überweisen und dem
    Europäischen Parlament zuzuleiten, wurden mehrheitlich abgelehnt.

    Begründung (PDF)

Ich habe leider schon oft vergammelte Lebensmittel VOR Ablauf des MHD im Kühlschrank gehabt! Dieser Fakt und die neueste absolute Unsitte der Hersteller, vom Verbraucher "Lagerung bei 4 Grad" zu verlangen, um das MHD zu garantieren (achtet mal drauf) ist Summa Summarum in Kombination mit nicht überprüfbaren Kühlketten bis in den Laden mehr als Grund genug, diese Planung aus Absurdistan abzulehnen.

Man sollte die Verbraucher besser informieren, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum kein Verfallsdatum ist. Saure Sahne hält sich im Kühlschrank Wochen oder Monate über das MHD, reine Joghurt auch Tage und Wochen länger - aber manchmal schimmelt es doch. Es hängt vom Produkt ab. Die Menschen scheinen verlernt zu haben, selbst festzustellen, ob ein Lebensmittel noch essbar ist. Bei besonderen Gefahren wie Fisch steht ein Verbrauchsdatum drauf - das ist wirklich ein Verfallsdatum.

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