Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die sogenannte Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB II) und den Ersatz der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt (§ 15 Abs. S. 6 SGB II i.V. m. § 31 SGB X) abzuschaffen.
основания
Die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit / Vertragsfreiheit, wird durch Bedrohung und Nötigung der Sanktionierung, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen, verletzt. Die freie Willensentscheidung zur Unterschrift wird somit ausser Kraft gesetzt. Die Mitarbeiter der ARGEn werden zu Straftaten verleitet.
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
entsprochen werden konnte.
Begründung
Der Petent fordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, die sogenannte
Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch) und
den Ersatz der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt (§ 15 Abs. S. 6
Zweites Buch Sozialgesetzbuch i. V. m. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch)
abzuschaffen.
Zur Begründung führt der Petent
Eingliederungsvereinbarungen
die
Handlungsfreiheit verletzt werde.
im Wesentlichen an, dass durch die
durch Artikel 2 Grundgesetz
geschützte
Die Eingabe wurde
als
öffentliche Petition
auf
der
Internetseite
des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 558 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 56 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss
des
eine Stellungnahme
der Eingabe
zu
hat
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtslage. Hinsichtlich der weiteren
Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
Ergebnis:
Mit der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum 1. Januar 2005 zur
Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde ein steuerfinanziertes Referenzsystem
geschaffen,
das
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
und
den mit
ihnen
in
Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen einen Lebensstandard sichert,
der sich am unteren Einkommensbereich vergleichbarer Familien orientiert. Mit der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, die das physische und das soziokulturelle
Existenzminimum sichert, werden die erforderlichen Leistungen so lange erbracht,
bis Hilfebedürftigkeit überwunden worden ist. Dabei soll Hilfebedürftigkeit möglichst
rasch und nachhaltig überwunden werden. Die durchgängigen Prinzipien "Fördern"
und "Fordern" prägen hierbei die Grundsicherung für Arbeitsuchende grundlegend.
zumutbare Verpflichtungen
an Hilfebezieher
Den
zu
stehen
Leistungen
Eigenbemühungen
durch
die Hilfebezieher
gegenüber
-
erwerbsfähige
Hilfebedürftige müssen alle Möglichkeiten nutzen, damit sie den Lebensunterhalt für
sich und ihre in Bedarfsgemeinschaft
lebenden Angehörigen wieder selbst aus
eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können.
Bei dem Ziel, Hilfebedürftigkeit zu überwinden, werden Hilfebezieher von den
Grundsicherungsstellen
umfassend
unterstützt;
hierfür
erbringen
die
Grundsicherungsstellen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.
Insbesondere
benennt die Grundsicherungsstelle jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einen
persönlichen Ansprechpartner, der bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt
umfassende Unterstützung bietet. Die Gründe für Hilfebedürftigkeit können sehr
vielfältig sein. Dementsprechend können auch die Strategien zur Überwindung von
Hilfebedürftigkeit je nach den Umständen des Einzelfalls sehr unterschiedlich sein.
Im persönlichen Gespräch erarbeiten persönliche Ansprechpartner gemeinsam mit
den Hilfebeziehern individuelle Strategien zur Eingliederung in Arbeit. Aus diesem
Grund ist es notwendig und sinnvoll, die vom Grundsicherungsträger zu
und
in Arbeit
zur Eingliederung
erbringenden Ermessensleistungen
die
Eigenbemühungen
der
Hilfebezieher
konkret
und
zur
jeweiligen
Eingliederungsstrategie passend zu vereinbaren.
Zu diesem Zweck schließt der persönliche Ansprechpartner mit dem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen eine für beide Seiten verbindliche Eingliederungsvereinbarung nach
§ 15 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab, die das Sozialrechtsverhältnis
zwischen erwerbsfähigem Hilfebedürftigen und dem Träger der Grundsicherung
konkretisiert. In der Eingliederungsvereinbarung werden die Leistungen vereinbart,
die der Grundsicherungsträger erbringt, die Eigenbemühungen festgelegt, die durch
den Hilfebedürftigen unternommen werden müssen, und ggf. auch festgehalten,
welche Leistungen Dritter der Hilfebezieher zu beantragen hat.
Der Prozess der Eingliederung in Arbeit zwischen Hilfebedürftigem und seinem
vertrauensvolle
ganz wesentlich
persönlichen Ansprechpartner
durch
ist
Zusammenarbeit
geprägt. Nach
dem W illen
des Gesetzgebers
sollen
Eingliederungsvereinbarungen deshalb im beiderseitigen Einvernehmen zwischen
den Vertragspartnern geschlossen werden. Nur wenn dies nicht gewährleistet
werden kann, sollen die Inhalte einseitig durch die Grundsicherungsstelle per
festgelegt werden. Eingliederungsvereinbarungen stellen keine
Verwaltungsakt
Voraussetzung
für
den Erhalt
von Pflichtleistungen
zur Sicherung
des
Lebensunterhalts dar, denn Vereinbarungen können nur
für den Bereich der
Ermessensleistungen zur Eingliederung in Arbeit getroffen werden (§ 15 SGB II
i. V. m. § 53 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch).
des
einer Weigerung
aufgrund
der Vereinbarung
Der Nichtabschluss
Hilfeempfängers kann keine leistungsrechtlichen Konsequenzen haben. Die
gegenwärtige Regelung zur Sanktionierung der Weigerung zum Abschluss einer
Eingliederungsvereinbarung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II), auf die in der
Eingabe auch Bezug genommen wird, läuft Gefahr, die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1
GG) der Betroffenen unverhältnismäßig einzuschränken. Durch den Erlass des
Verwaltungsaktes steht den Grundsicherungsstellen das mildere Mittel zur
Verfügung, um verbindliche Pflichten für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu
regeln. Verstößt der erwerbsfähige Hilfebedürftige ohne wichtigen Grund gegen
diese Pflichten, dann treten die entsprechenden Sanktionen ein.
Die Unverhältnismäßigkeit der Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II ist von
der Rechtsprechung bereits in drei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
festgestellt worden (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg vom 22.01.2007
L 13 AS 4160/06, LSG Niedersachsen-Bremen vom 31.07.2007 L 8 AS 605/06
R, LSG Hamburg vom 22.09.2008 L 5 B 483/07 ER AS). Aus diesem Grund findet
die Regelung im Verantwortungsbereich der Bundesagentur für Arbeit bereits jetzt
und im Vorgriff auf eine geplante gesetzliche Anpassung keine Anwendung mehr.
Da die Petition hinsichtlich der geplanten gesetzlichen Anpassung des § 31 Abs. 1
Nr. 1a SGB II keine wesentlichen Aspekte enthält, die nicht bereits bekannt sind,
sieht der Petitionsausschuss davon ab, die Eingabe der Bundesregierung als
Material für die weiteren Beratungen zuzuleiten.
Der Ausschuss hält die hinsichtlich der Eingliederungsvereinbarungen geltende
Rechtslage im Grundsatz für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine
Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen, soweit sie über die
genannte gesetzliche Anpassung hinausgeht.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten überwiegend nicht entsprochen werden konnte.