Область: Германия
 

Arbeitslosengeld II - Abschaffung der Eingliederungsvereinbarung

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Deutschen Bundestag

558 подписи

Петиция была отклонена.

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Петиция была отклонена.

  1. Начат 2010
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags.

Петиция адресована: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die sogenannte Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB II) und den Ersatz der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt (§ 15 Abs. S. 6 SGB II i.V. m. § 31 SGB X) abzuschaffen.

основания

Die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit / Vertragsfreiheit, wird durch Bedrohung und Nötigung der Sanktionierung, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen, verletzt. Die freie Willensentscheidung zur Unterschrift wird somit ausser Kraft gesetzt. Die Mitarbeiter der ARGEn werden zu Straftaten verleitet.

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Информация о петиции

Петиция началась: 23.02.2010
Коллекция заканчивается: 19.05.2010
Область: Германия
Тема:  

Новости

  • Michael Blauig

    Arbeitslosengeld II

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
    entsprochen werden konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, die sogenannte
    Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch) und
    den Ersatz der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt (§ 15 Abs. S. 6
    Zweites Buch Sozialgesetzbuch i. V. m. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch)
    abzuschaffen.

    Zur Begründung führt der Petent
    Eingliederungsvereinbarungen
    die
    Handlungsfreiheit verletzt werde.

    im Wesentlichen an, dass durch die
    durch Artikel 2 Grundgesetz
    geschützte

    Die Eingabe wurde
    als
    öffentliche Petition
    auf
    der
    Internetseite
    des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 558 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 56 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss
    des
    eine Stellungnahme
    der Eingabe
    zu
    hat
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
    BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtslage. Hinsichtlich der weiteren
    Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

    In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
    Ergebnis:

    Mit der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum 1. Januar 2005 zur
    Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde ein steuerfinanziertes Referenzsystem
    geschaffen,
    das
    erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
    und
    den mit
    ihnen
    in
    Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen einen Lebensstandard sichert,
    der sich am unteren Einkommensbereich vergleichbarer Familien orientiert. Mit der

    Grundsicherung für Arbeitsuchende, die das physische und das soziokulturelle
    Existenzminimum sichert, werden die erforderlichen Leistungen so lange erbracht,
    bis Hilfebedürftigkeit überwunden worden ist. Dabei soll Hilfebedürftigkeit möglichst
    rasch und nachhaltig überwunden werden. Die durchgängigen Prinzipien "Fördern"
    und "Fordern" prägen hierbei die Grundsicherung für Arbeitsuchende grundlegend.
    zumutbare Verpflichtungen
    an Hilfebezieher
    Den
    zu
    stehen
    Leistungen
    Eigenbemühungen
    durch
    die Hilfebezieher
    gegenüber
    -
    erwerbsfähige
    Hilfebedürftige müssen alle Möglichkeiten nutzen, damit sie den Lebensunterhalt für
    sich und ihre in Bedarfsgemeinschaft
    lebenden Angehörigen wieder selbst aus
    eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können.

    Bei dem Ziel, Hilfebedürftigkeit zu überwinden, werden Hilfebezieher von den
    Grundsicherungsstellen
    umfassend
    unterstützt;
    hierfür
    erbringen
    die
    Grundsicherungsstellen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.
    Insbesondere
    benennt die Grundsicherungsstelle jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einen
    persönlichen Ansprechpartner, der bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt
    umfassende Unterstützung bietet. Die Gründe für Hilfebedürftigkeit können sehr
    vielfältig sein. Dementsprechend können auch die Strategien zur Überwindung von
    Hilfebedürftigkeit je nach den Umständen des Einzelfalls sehr unterschiedlich sein.
    Im persönlichen Gespräch erarbeiten persönliche Ansprechpartner gemeinsam mit
    den Hilfebeziehern individuelle Strategien zur Eingliederung in Arbeit. Aus diesem
    Grund ist es notwendig und sinnvoll, die vom Grundsicherungsträger zu
    und
    in Arbeit
    zur Eingliederung
    erbringenden Ermessensleistungen
    die
    Eigenbemühungen
    der
    Hilfebezieher
    konkret
    und
    zur
    jeweiligen
    Eingliederungsstrategie passend zu vereinbaren.

    Zu diesem Zweck schließt der persönliche Ansprechpartner mit dem erwerbsfähigen
    Hilfebedürftigen eine für beide Seiten verbindliche Eingliederungsvereinbarung nach
    § 15 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab, die das Sozialrechtsverhältnis
    zwischen erwerbsfähigem Hilfebedürftigen und dem Träger der Grundsicherung
    konkretisiert. In der Eingliederungsvereinbarung werden die Leistungen vereinbart,
    die der Grundsicherungsträger erbringt, die Eigenbemühungen festgelegt, die durch
    den Hilfebedürftigen unternommen werden müssen, und ggf. auch festgehalten,
    welche Leistungen Dritter der Hilfebezieher zu beantragen hat.

    Der Prozess der Eingliederung in Arbeit zwischen Hilfebedürftigem und seinem
    vertrauensvolle
    ganz wesentlich
    persönlichen Ansprechpartner
    durch
    ist
    Zusammenarbeit
    geprägt. Nach
    dem W illen
    des Gesetzgebers
    sollen

    Eingliederungsvereinbarungen deshalb im beiderseitigen Einvernehmen zwischen
    den Vertragspartnern geschlossen werden. Nur wenn dies nicht gewährleistet
    werden kann, sollen die Inhalte einseitig durch die Grundsicherungsstelle per
    festgelegt werden. Eingliederungsvereinbarungen stellen keine
    Verwaltungsakt
    Voraussetzung
    für
    den Erhalt
    von Pflichtleistungen
    zur Sicherung
    des
    Lebensunterhalts dar, denn Vereinbarungen können nur
    für den Bereich der
    Ermessensleistungen zur Eingliederung in Arbeit getroffen werden (§ 15 SGB II
    i. V. m. § 53 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch).

    des
    einer Weigerung
    aufgrund
    der Vereinbarung
    Der Nichtabschluss
    Hilfeempfängers kann keine leistungsrechtlichen Konsequenzen haben. Die
    gegenwärtige Regelung zur Sanktionierung der Weigerung zum Abschluss einer
    Eingliederungsvereinbarung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II), auf die in der
    Eingabe auch Bezug genommen wird, läuft Gefahr, die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1
    GG) der Betroffenen unverhältnismäßig einzuschränken. Durch den Erlass des
    Verwaltungsaktes steht den Grundsicherungsstellen das mildere Mittel zur
    Verfügung, um verbindliche Pflichten für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu
    regeln. Verstößt der erwerbsfähige Hilfebedürftige ohne wichtigen Grund gegen
    diese Pflichten, dann treten die entsprechenden Sanktionen ein.

    Die Unverhältnismäßigkeit der Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II ist von
    der Rechtsprechung bereits in drei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
    festgestellt worden (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg vom 22.01.2007
    L 13 AS 4160/06, LSG Niedersachsen-Bremen vom 31.07.2007 L 8 AS 605/06
    R, LSG Hamburg vom 22.09.2008 L 5 B 483/07 ER AS). Aus diesem Grund findet
    die Regelung im Verantwortungsbereich der Bundesagentur für Arbeit bereits jetzt
    und im Vorgriff auf eine geplante gesetzliche Anpassung keine Anwendung mehr.

    Da die Petition hinsichtlich der geplanten gesetzlichen Anpassung des § 31 Abs. 1
    Nr. 1a SGB II keine wesentlichen Aspekte enthält, die nicht bereits bekannt sind,
    sieht der Petitionsausschuss davon ab, die Eingabe der Bundesregierung als
    Material für die weiteren Beratungen zuzuleiten.

    Der Ausschuss hält die hinsichtlich der Eingliederungsvereinbarungen geltende
    Rechtslage im Grundsatz für sachgerecht und vermag sich nicht
    für eine
    Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen, soweit sie über die
    genannte gesetzliche Anpassung hinausgeht.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten überwiegend nicht entsprochen werden konnte.

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