Bölge : Almanya
 

Arbeitslosengeld II - Fristen im Sozialgerichtsgesetz

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Deutschen Bundestag

575 imzalar

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  1. Başladı 2010
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Dilekçe şu adrese hitaben yazılmıştır: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die angemessenen Fristen im § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf 14 Tage zu verringern, wenn der Antrag/Widerspruch sich auf die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung von lebenswichtigen Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser und ggf. Gas) bezieht und damit eine Unbewohnbarkeit der Wohnung droht oder bereits vorhanden ist.

Gerekçe

Mit der Einführung von Hartz IV sind auch Wohnkosten antragspflichtig. Zur Zeit können sich die ARG"en nach §88 SGG ein halbes Jahr mit der Bearbeitung derartiger Anträge Zeit lassen. Auch einem Hilfebedürftigen steht ein Recht auf ein menschenwürdiges Wohnen zu. Es ist unzumutbar, wenn ein Hilfebedürftiger ein halbes Jahr ohne Wasser-, Strom-, Gasversorgung oder Abwasserentsorgung verbringen muß, weil die ARGE die Ihr im SGG zustehende Zeit ausschöpft.

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Dilekçe detayları

Dilekçe başlatıldı: 03.12.2010
Koleksiyon sona eriyor: 11.02.2011
Bölge : Almanya
Konu:  

Haberler

  • Michael Schmidt

    Arbeitslosengeld II

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.03.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, die
    angemessenen Fristen in § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verringern -
    insbesondere auf 14 Tage, wenn der Antrag / W iderspruch sich auf die
    Aufrechterhaltung / W iederherstellung von lebenswichtigen Versorgungsleitungen
    (Strom, Wasser, Abwasser und ggf. Gas) bezieht und eine Unbewohnbarkeit der
    Wohnung droht oder bereits vorhanden ist.

    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
    dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
    kann.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass sich die Arbeitsverwaltung
    gemäß § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit der Bearbeitung von Anträgen im
    Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld II - insbesondere zur Übernahme von
    Wohnungskosten - faktisch ein halbes Jahr Zeit nehmen könne. Es sei
    jedenfalls
    unzumutbar,
    dass hilfebedürftige Menschen
    ein
    halbes
    Jahr
    lang ohne
    lebenswichtige Versorgung mit Wasser, Strom oder Gas verbringen müssen, weil die
    Arbeitsverwaltung diese Frist ausschöpft.

    Die Eingabe wurde
    des
    Internetseite
    der
    auf
    öffentliche Petition
    als
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 575 Mitzeichnungen unterstützt.
    Außerdem gingen 58 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss
    des
    eine Stellungnahme
    der Eingabe
    zu
    hat
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
    BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtslage und führt weiter aus, dass eine
    Verringerung der Wartefrist des § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht befürwortet
    werde.

    In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
    Ergebnis:

    § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unterscheidet grundsätzlich zwei Konstellationen
    mit jeweils unterschiedlichen Wartefristen. § 88 Absatz 1 SGG regelt den Fall der
    Untätigkeitsklage des § 54 Absatz 1 SGG, wenn ein Versicherungsträger oder eine
    Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne
    zureichenden Grund sachlich nicht beschieden hat. Hier ist die Klage nicht vor Ablauf
    von sechs Monaten seit Antragstellung zulässig.

    Demgegenüber ist gemäß § 88 Absatz 2 SGG die Klage bei Nichtentscheidung über
    einen W iderspruch nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des
    W iderspruchs zulässig.

    Ihrem prozessualen Zweck nach ist die Sperrfrist auf zwei verschiedene W irkungen
    gerichtet.
    Sie
    soll
    einerseits
    einer
    verfrühten
    und
    deshalb
    unter
    Rechtsschutzgesichtspunkten
    Klageerhebung
    gerechtfertigten
    nicht
    (noch)
    entgegenwirken und der Behörde dadurch eine angemessene Zeit zu einer
    ausreichenden Sachprüfung gewährleisten sowie auf diese Weise zugleich die
    Gerichte entlasten. Andererseits soll die Eröffnung der Klagemöglichkeit nach Ablauf
    der Sperrfrist dem Bürger das Risiko nehmen, mit Folgen für die Zulässigkeit der
    Klage jeweils selbst entscheiden zu müssen, ob die Voraussetzungen des § 88 SGG
    gegeben sind, ob also nach den Umständen des konkreten Falles von der Behörde
    ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden
    ist.

    Die Differenzierung in § 88 Abs. 1 und 2 SGG beruht darauf, dass im Rahmen des
    W iderspruchsverfahrens im Gegensatz zum Ausgangsverfahren in der Regel keine
    umfangreichen Sachverhaltsermittlungen mehr erforderlich sind.

    Eine Verkürzung der Sechsmonatsfrist ist grundsätzlich deshalb nicht sachgerecht,
    weil Klageverfahren ohne vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren die Ausnahme
    bleiben sollen. Nur auf diese Weise kann einem weiteren Anstieg der Klagen in der
    ohnehin stark belasteten Sozialgerichtsbarkeit entgegengesteuert werden.

    Im Übrigen ist § 88 SGG im Zusammenhang mit dem gesamten System des Sozial-
    und des Sozialverfahrensrechts zu betrachten. Aus den Fristen des § 88 SGG folgt
    nicht, dass die Behörde diesen Zeitrahmen ausschöpfen darf. Vielmehr ergibt sich
    aus den allgemeinen Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), aus
    den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
    (SGB X) und aus dem materiellen Sozialrecht nach dem Zweiten und Dritten Buch
    Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB III), dass die Behörde gehalten ist, zügig über die
    Anträge zu entscheiden. Außerdem hat sie rechtliche Möglichkeiten, den
    Antragsteller kurzfristig zu unterstützen.

    Nach § 17 SGB I, der auch für die Leistungen zur Grundsicherung für
    Arbeitsuchende gilt, sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass
    jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise,
    umfassend und zügig erhält. Diese Verpflichtung zur schnellen Leistungserbringung
    beruht auf dem Grundgedanken, dass Sozialleistungen der Deckung eines aktuellen,
    im allgemeinen existenziellen Bedarfs dienen und dementsprechend ihren Zweck nur
    dann erfüllen, wenn sie dem Leistungsberechtigten rechtzeitig zufließen. Außerdem
    hat der Leistungsträger bei Ansprüchen auf Geldleistungen, zu denen auch die
    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für
    Unterkunft und Heizung nach dem SGB II gehören, die Möglichkeit zur Zahlung von
    Vorschüssen, falls dem Grunde nach ein Anspruch besteht und zur Feststellung der
    Höhe der Leistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist (§ 42 SGB I). Ist zur
    Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Geldleistung nach dem SGB II
    oder dem SGB III voraussichtlich längere Zeit erforderlich und liegen die
    Voraussetzungen für die Leistung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor, hat der
    Träger der Leistung auf Antrag des Leistungsberechtigten eine vorläufige
    Entscheidung zu treffen (§ 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a SGB II in Verbindung mit
    § 328 Absatz 1 Nummer 3 SGB III). Hintergrund ist, dass die Geldleistungen nach
    dem SGB II und dem SGB III dazu dienen, den Lebensunterhalt des Berechtigten
    durch eine zeitnahe und schnelle Bearbeitung des Antrags und die Auszahlung der
    Leistung möglichst nahtlos sicherzustellen.

    Hinzu kommt, dass ein gerichtliches Einschreiten bei verzögerter Bearbeitung nach
    der geltenden Rechtslage bereits heute möglich ist und in der Praxis - insbesondere
    auch im Rechtskreis von SGB II und III - vielfach stattfindet. Stellt sich hier heraus,
    dass ein längeres Abwarten auf die Bescheidung des Antrages dem Hilfebedürftigen
    im Sinne des SGB II bzw. Arbeitslosen im SGB III auf Grund seiner unmittelbaren

    Bedürftigkeit nicht zumutbar ist, besteht die Möglichkeit, sich ohne Einhaltung der
    Sechsmonatsfrist
    im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes direkt an das
    Sozialgericht zu wenden. Im Rahmen eines summarischen Prüfverfahrens überprüft
    das Gericht dann innerhalb kürzester Zeit die Anspruchsvorrausetzungen.

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
    für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

    Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung -
    dem Bundesministerium der Justiz - zur Erwägung zu überweisen und sie den
    Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich
    abgelehnt worden.

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