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Deutschen Bundestag
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die angemessenen Fristen im § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf 14 Tage zu verringern, wenn der Antrag/Widerspruch sich auf die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung von lebenswichtigen Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser und ggf. Gas) bezieht und damit eine Unbewohnbarkeit der Wohnung droht oder bereits vorhanden ist.
Gerekçe
Mit der Einführung von Hartz IV sind auch Wohnkosten antragspflichtig. Zur Zeit können sich die ARG"en nach §88 SGG ein halbes Jahr mit der Bearbeitung derartiger Anträge Zeit lassen. Auch einem Hilfebedürftigen steht ein Recht auf ein menschenwürdiges Wohnen zu. Es ist unzumutbar, wenn ein Hilfebedürftiger ein halbes Jahr ohne Wasser-, Strom-, Gasversorgung oder Abwasserentsorgung verbringen muß, weil die ARGE die Ihr im SGG zustehende Zeit ausschöpft.
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.03.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, die
angemessenen Fristen in § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verringern -
insbesondere auf 14 Tage, wenn der Antrag / W iderspruch sich auf die
Aufrechterhaltung / W iederherstellung von lebenswichtigen Versorgungsleitungen
(Strom, Wasser, Abwasser und ggf. Gas) bezieht und eine Unbewohnbarkeit der
Wohnung droht oder bereits vorhanden ist.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass sich die Arbeitsverwaltung
gemäß § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit der Bearbeitung von Anträgen im
Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld II - insbesondere zur Übernahme von
Wohnungskosten - faktisch ein halbes Jahr Zeit nehmen könne. Es sei
jedenfalls
unzumutbar,
dass hilfebedürftige Menschen
ein
halbes
Jahr
lang ohne
lebenswichtige Versorgung mit Wasser, Strom oder Gas verbringen müssen, weil die
Arbeitsverwaltung diese Frist ausschöpft.
Die Eingabe wurde
des
Internetseite
der
auf
öffentliche Petition
als
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 575 Mitzeichnungen unterstützt.
Außerdem gingen 58 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss
des
eine Stellungnahme
der Eingabe
zu
hat
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtslage und führt weiter aus, dass eine
Verringerung der Wartefrist des § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht befürwortet
werde.
In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
Ergebnis:
§ 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unterscheidet grundsätzlich zwei Konstellationen
mit jeweils unterschiedlichen Wartefristen. § 88 Absatz 1 SGG regelt den Fall der
Untätigkeitsklage des § 54 Absatz 1 SGG, wenn ein Versicherungsträger oder eine
Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne
zureichenden Grund sachlich nicht beschieden hat. Hier ist die Klage nicht vor Ablauf
von sechs Monaten seit Antragstellung zulässig.
Demgegenüber ist gemäß § 88 Absatz 2 SGG die Klage bei Nichtentscheidung über
einen W iderspruch nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des
W iderspruchs zulässig.
Ihrem prozessualen Zweck nach ist die Sperrfrist auf zwei verschiedene W irkungen
gerichtet.
Sie
soll
einerseits
einer
verfrühten
und
deshalb
unter
Rechtsschutzgesichtspunkten
Klageerhebung
gerechtfertigten
nicht
(noch)
entgegenwirken und der Behörde dadurch eine angemessene Zeit zu einer
ausreichenden Sachprüfung gewährleisten sowie auf diese Weise zugleich die
Gerichte entlasten. Andererseits soll die Eröffnung der Klagemöglichkeit nach Ablauf
der Sperrfrist dem Bürger das Risiko nehmen, mit Folgen für die Zulässigkeit der
Klage jeweils selbst entscheiden zu müssen, ob die Voraussetzungen des § 88 SGG
gegeben sind, ob also nach den Umständen des konkreten Falles von der Behörde
ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden
ist.
Die Differenzierung in § 88 Abs. 1 und 2 SGG beruht darauf, dass im Rahmen des
W iderspruchsverfahrens im Gegensatz zum Ausgangsverfahren in der Regel keine
umfangreichen Sachverhaltsermittlungen mehr erforderlich sind.
Eine Verkürzung der Sechsmonatsfrist ist grundsätzlich deshalb nicht sachgerecht,
weil Klageverfahren ohne vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren die Ausnahme
bleiben sollen. Nur auf diese Weise kann einem weiteren Anstieg der Klagen in der
ohnehin stark belasteten Sozialgerichtsbarkeit entgegengesteuert werden.
Im Übrigen ist § 88 SGG im Zusammenhang mit dem gesamten System des Sozial-
und des Sozialverfahrensrechts zu betrachten. Aus den Fristen des § 88 SGG folgt
nicht, dass die Behörde diesen Zeitrahmen ausschöpfen darf. Vielmehr ergibt sich
aus den allgemeinen Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), aus
den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB X) und aus dem materiellen Sozialrecht nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB III), dass die Behörde gehalten ist, zügig über die
Anträge zu entscheiden. Außerdem hat sie rechtliche Möglichkeiten, den
Antragsteller kurzfristig zu unterstützen.
Nach § 17 SGB I, der auch für die Leistungen zur Grundsicherung für
Arbeitsuchende gilt, sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise,
umfassend und zügig erhält. Diese Verpflichtung zur schnellen Leistungserbringung
beruht auf dem Grundgedanken, dass Sozialleistungen der Deckung eines aktuellen,
im allgemeinen existenziellen Bedarfs dienen und dementsprechend ihren Zweck nur
dann erfüllen, wenn sie dem Leistungsberechtigten rechtzeitig zufließen. Außerdem
hat der Leistungsträger bei Ansprüchen auf Geldleistungen, zu denen auch die
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für
Unterkunft und Heizung nach dem SGB II gehören, die Möglichkeit zur Zahlung von
Vorschüssen, falls dem Grunde nach ein Anspruch besteht und zur Feststellung der
Höhe der Leistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist (§ 42 SGB I). Ist zur
Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Geldleistung nach dem SGB II
oder dem SGB III voraussichtlich längere Zeit erforderlich und liegen die
Voraussetzungen für die Leistung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor, hat der
Träger der Leistung auf Antrag des Leistungsberechtigten eine vorläufige
Entscheidung zu treffen (§ 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a SGB II in Verbindung mit
§ 328 Absatz 1 Nummer 3 SGB III). Hintergrund ist, dass die Geldleistungen nach
dem SGB II und dem SGB III dazu dienen, den Lebensunterhalt des Berechtigten
durch eine zeitnahe und schnelle Bearbeitung des Antrags und die Auszahlung der
Leistung möglichst nahtlos sicherzustellen.
Hinzu kommt, dass ein gerichtliches Einschreiten bei verzögerter Bearbeitung nach
der geltenden Rechtslage bereits heute möglich ist und in der Praxis - insbesondere
auch im Rechtskreis von SGB II und III - vielfach stattfindet. Stellt sich hier heraus,
dass ein längeres Abwarten auf die Bescheidung des Antrages dem Hilfebedürftigen
im Sinne des SGB II bzw. Arbeitslosen im SGB III auf Grund seiner unmittelbaren
Bedürftigkeit nicht zumutbar ist, besteht die Möglichkeit, sich ohne Einhaltung der
Sechsmonatsfrist
im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes direkt an das
Sozialgericht zu wenden. Im Rahmen eines summarischen Prüfverfahrens überprüft
das Gericht dann innerhalb kürzester Zeit die Anspruchsvorrausetzungen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung -
dem Bundesministerium der Justiz - zur Erwägung zu überweisen und sie den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich
abgelehnt worden.