Bölge : Almanya
 

Ausbildungsförderung nach dem BAföG - Zinslos für Regelstudienzeit

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Deutschen Bundestag

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Bu bir çevrimiçi dilekçedir des Deutschen Bundestags.

Haberler

08.06.2017 07:01

Heiko Haschen Ausbildungsförderung nach dem BAföG Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2009 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung Mit der Petition wird die Umstellung der staatlichen Ausbildungsförderung auf ein
zinsloses Darlehen, das unabhängig vom Einkommen der Eltern allen Studenten in
der Regelstudienzeit gewährt werden soll, gefordert.

Es sei ungerecht, wenn nur aufgrund des Einkommens der Eltern keine Ausbildungs-
förderung gewährt werde. Außerdem müssten die Regelungen über den teilweisen
Erlass der Rückzahlung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsge-
setz (BAföG) geändert werden. Die Rückzahlung der Ausbildungsförderung solle in
vollem Umfang zinslos innerhalb einer bestimmten Zeit im Anschluss an das Studium
erfolgen.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die innerhalb der sechswöchigen Mit-
zeichnungsfrist
von
99
Unterstützern
zu
die
und
wurde
mitgezeichnet
15 Diskussionsbeiträgen geführt hat.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung des Anliegens lässt sich unter Berück-
sichtigung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
wie folgt zusammenfassen:

Das BAföG ist ein Sozialleistungsgesetz, das vornehmlich der Verwirklichung von
Chancengleichheit im Bildungswesen dient. Dabei soll in erster Linie erreicht werden, Kindern aus einkommensschwachen Familien die gleichen Bildungschancen zu er-
möglichen, wie sie Kinder zahlungskräftiger Eltern haben. Gefördert werden gezielt
nur Auszubildende, die auf die staatliche Förderung auch wirklich angewiesen sind.
Eine völlig vom Einkommen der zum Unterhalt ihrer Kinder verpflichteten Eltern los-
gelöste Ausbildungsförderung würde eine Abkehr vom Modell der vorrangigen Fami-
lienverantwortung bedeuten. Eltern tragen grundsätzlich die finanzielle Verantwor-
tung für ihre Kinder auch über deren Volljährigkeit hinaus bis sie einen berufsqualifi-
zierenden Bildungsabschluss erreicht haben.

Aufgrund des in Deutschland vorherrschenden Verständnisses über soziale Gerech-
tigkeit und des das Sozialleistungsrecht prägenden Subsidiaritätsgrundsatzes be-
steht keine Veranlassung, die grundsätzliche Ausrichtung des deutschen Ausbil-
dungsförderungsrechts zu überdenken. Wer das Glück hat, als Kind zahlungskräfti-
ger Eltern geboren zu sein, wird nicht darunter leiden, nicht auf die staatliche Ausbil-
dungsförderung angewiesen zu sein. Vielmehr erfolgt die Sicherung des Lebensun-
terhalts nach dem in Deutschland geltenden Unterhaltsrecht durch die Eltern. Eine
Benachteiligung gegenüber Studierenden, die aufgrund der finanziellen Situation ih-
rer Eltern Anspruch auf BAföG haben, vermag der Petitionsausschuss nicht zu se-
hen.

Würde die Ausbildungsförderung in vollem Umfang auf die Bewilligung zinsloser Dar-
lehen umgestellt werden, die allen Studierenden zugänglich wären, würde sich für
diejenigen, die auf eine solche Unterstützung angewiesen sind, ein potenzielles Aus-
bildungshindernis ergeben, dessen Beseitigung gerade das Ziel der Ausbildungsför-
derung sein sollte. Es würden nämlich die Einkommensschwächeren wegen der dro-
henden Darlehenslasten von der Aufnahme eines Studiums abgeschreckt, nicht je-
doch diejenigen, die dank der finanziellen Leistungskraft ihrer Eltern auf die Inan-
spruchnahme solcher Darlehen nicht angewiesen sind und womöglich das zinslose
Darlehen auch noch für Anlagegewinne auf dem Kapitalmarkt nutzen könnten.

Die unabhängig vom Bedarf bereitgestellten Darlehen für alle Studierenden würden
nicht zuletzt auch erhebliche Kosten mit sich bringen. Außerdem müsste der Staat
die Ausfallhaftung in den Fällen übernehmen, in denen die Auszubildenden nicht in
der Lage sind, die Darlehen zurückzuzahlen. Bei einer Kreditvergabe unabhängig

von der Bedürftigkeit müssten wesentlich mehr Studierende gefördert werden als
derzeit und dies zudem jeweils zum Förderungshöchstsatz. Steuermittel auf diese
Weise so zu binden, dass sie für andere staatliche Finanzierung bedürftige Aufga-
benbereiche fehlen, kann nicht verantwortet werden. Nach den vorangegangenen Ausführungen sieht der Petitionsausschuss keine Mög-
lichkeit, das Anliegen des Petenten zu unterstützen. Er empfiehlt deshalb, das Petiti-
onsverfahren abzuschließen.


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