29.08.2017, 10:42
Pet 3-17-10-21280-019933Biotechnologie - Gentechnik
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft – als Material zu überweisen,
b) dem Europäischen Parlament zuzuleiten.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Zulassung gentechnisch veränderter Pflanzen auf
europäischer Ebene auszusetzen sowie eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die
ein regionales Verbot des Anbaus gentechnisch veränderter Pflanzen in Deutschland
ermöglicht.
Agro-Gentechnik dürfe nicht zum Einsatz kommen, wenn sie mit Risiken für Mensch
und Umwelt verbunden sei. Mangels einschlägiger Langzeitstudien könne bisher
nicht von einer Unbedenklichkeit des Einsatzes gentechnisch veränderter
Organismen (GVO) ausgegangen werden. Die Folgekosten der Technologie seien
weit höher als ihr allenfalls geringer ökonomischer Nutzen. Die Gentechnik löse
außerdem die drängenden Probleme der Landwirtschaft nicht, sondern verschärfe
die negativen Umweltwirkungen der konventionellen Landwirtschaft und schädige so
die natürlichen Lebensgrundlagen.
Es müsse daher dauerhaft möglich sein, Lebensmittel ohne den Einfluss von
Gentechnik zu erzeugen. In der EU stünde die Erzeugung von GVO unter einem
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das Zulassungsverfahren der EU für gentechnisch
veränderte Pflanzen sei jedoch mangelhaft. Es berücksichtige nur unzureichend
Gesundheits- und Umweltrisiken sowie soziale und wirtschaftliche Schadwirkungen.
Vor der Zulassung weiterer genetisch veränderter Pflanzen müssten die Mängel im
Zulassungsverfahren behoben werden. Die EU-Umweltminister sowie
Wissenschaftler und zivilgesellschaftliche Organisationen bewerteten das
Prüfverfahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) über die
Zulassung eines GVO als unzureichend.
Maßnahmen zur wirksamen Sicherung der Wahlfreiheit von Verbrauchern und
Landwirten, insbesondere, um die Herstellung von Lebensmitteln ohne Gentechnik
zu sichern und Kontaminationen zu vermeiden, würden gar nicht berücksichtigt. Die
Nähe der EFSA-Experten zu den großen Gentechnik-Unternehmen wecke zudem
Zweifel an der Unabhängigkeit der EFSA. Die Entscheidung über die Zulassung
dürfe nicht auf Berichte der antragstellenden Industrie gestützt werden.
Der Gesetzgeber müsse den Auftrag des Artikels 20a Grundgesetz beachten, die
Lebensgrundlagen zu schützen. Wenn zunehmend GV-Pflanzen durch die EU
zugelassen und angebaut würden, werde die Wahlfreiheit der Landwirte und
Verbraucher in vielen Regionen Deutschlands praktisch zerstört. Für den Fall, dass
erneut GVO in Europa zum Anbau zugelassen werden, sollten vorsorglich regionale
Anbauverbote zur Sicherung einer Landwirtschaft ohne Gentechnik gesetzgeberisch
ermöglicht werden. Deutschland habe das Recht, zur Sicherung praktischer
Wahlfreiheit die Gentechnik aus der Landwirtschaft auszuschließen. Hiervon müsse
Gebrauch gemacht werden.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages eingestellt wurde. Der Petition schlossen sich mehr als
104.000 Mitzeichnende an. Weiterhin sind mehrere Petitionen mit vergleichbarem
Anliegen eingegangen, die mit der vorliegenden Petition gemeinsam behandelt
werden. Es wird um Verständnis dafür gebeten, wenn möglicherweise nicht alle der
dargestellten Gesichtspunkte aufgeführt wurden.
Im Rahmen der parlamentarischen Prüfung hat der Petitionsausschuss mehrere
Stellungnahmen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (BMELV), eine Stellungnahme des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) sowie eine des Bundesamtes für
Naturschutz eingeholt. Ferner wurde am 26. September 2011 eine öffentliche
Beratung durchgeführt, bei der der Petent von der Möglichkeit Gebrauch gemacht
hat, den Mitgliedern des Petitionsausschusses sein Anliegen vorzutragen. In der
Beratung wurden die in der Petition vorgetragenen Aspekte erörtert. Die
parlamentarische Prüfung hatte unter Berücksichtigung der Ausführungen der
Bundesministerien und der Erkenntnisse aus der öffentlichen Beratung das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:
Zunächst weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass weder der derzeitige
nationale noch der europäische Rechtsrahmen ein allgemeines europaweites Verbot
der Freisetzung von genetisch veränderten Organismen zulassen. Auch ist es im
Hinblick auf die derzeitige Rechtslage nicht möglich, den Anbau genetisch
veränderter Pflanzen in Deutschland gesetzlich zu verbieten. Der Anbau von GVO,
die von der EU zugelassen wurden, muss nach Maßgabe der EG-Richtlinie
2001/18/EG und der EG-Verordnung 1829/2003 auch in den Mitgliedstaaten
grundsätzlich erlaubt sein. Die Mitgliedstaaten können jedoch aufgrund von Risiken
für die Umwelt oder die Gesundheit den Anbau von GVO in ihrem Hoheitsgebiet
beschränken oder untersagen. Diese Beschränkung darf sich aber nur auf
spezifische GVO beziehen und muss mit einem über das allgemeine Risiko
hinausgehenden Gefahrenverdacht im Einzelfall begründet werden.
Die EG-Richtlinie 2001/18/EG und die EG-Verordnung 1829/2003 über genetisch
veränderte Lebens- und Futtermittel enthalten für gentechnisch veränderte Pflanzen
ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Danach erhalten GVO dann eine Zulassung für
das Inverkehrbringen, wenn nach gründlicher Prüfung durch die europäischen
Wissenschaftler keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch
und Tier oder die Umwelt zu befürchten sind. Bei der Einführung eines neuen GVO
wird der Organismus zunächst in Laboren oder in Gewächshäusern und mit
zunehmender Erfahrung anschließend auch in zunächst kleinen, dann
umfänglicheren Freisetzungsversuchen, die allerdings immer räumlich und zeitlich
begrenzt sind, getestet. Vor jeder Freisetzung ist eine Genehmigung der zuständigen
Behörde einzuholen. Erst wenn all diese Freisetzungen erfolgreich durchgeführt
wurden und sich keine Risiken gezeigt haben, kann das Inverkehrbringen des GVO
beantragt werden.
Das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen wird in jedem Einzelfall
entsprechend dem Stand der Wissenschaft vor Erteilung der Genehmigung geprüft.
Als weitere Sicherheitsmaßnahme ist eine Befristung der Genehmigung zum
Inverkehrbringen auf maximal 10 Jahre vorgesehen. Danach müssen die
Genehmigungsvoraussetzungen erneut geprüft werden. Stellt sich heraus, dass nach
Erteilung der Genehmigung bei einem in Verkehr gebrachten GVO Anlass zu
Bedenken hinsichtlich der Sicherheit bestehen, kann diesem Organismus die
Zulassung entzogen werden. Dies kann auch durch die Mitgliedstaaten geschehen.
Voraussetzung für das Verbot eines GVO in einem Hoheitsgebiet ist derzeit noch,
dass dieses Land neue wissenschaftliche Erkenntnisse ins Feld führt und dabei auf
Umwelt- und Gesundheitsgefahren verweist, die im Zulassungsverfahren nicht oder
nicht genügend berücksichtigt wurden. Auf dieser Basis haben bisher sieben Länder
– darunter auch Deutschland – den Gentech-Mais MON 810 von Monsanto und drei
Länder die Gentech-Kartoffel Amflora der BASF verboten. Ein solches Anbauverbot
gilt jedoch immer nur für den einzelnen GVO. Es kann zudem von der EU-
Kommission jederzeit angefochten werden und ist zeitlich begrenzt.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der 1. Senat des
Bundesverfassungsgerichts am 24. November 2010 entschieden hat, dass das
Gentechnik-Gesetz verfassungsgemäß ist. Das BMELV hat mitgeteilt, dass hierdurch
die Politik bestätigt wird, dass die Sicherheit von Mensch und Umwelt Vorrang vor
ökonomischen Erwägungen hat. Der Schutz von Mensch und Umwelt soll weiterhin
als wichtigstes Ziel des Gentechnik-Rechts zu gewährleisten sein. Das BMELV hat
zudem darauf hingewiesen, dass die grüne Gentechnik auch eine wichtige
Zukunftsbranche für Forschung, Wirtschaft und Landwirtschaft sei und dass
gleichzeitig Möglichkeiten eröffnet werden müssten, verantwortbare Chancen, die in
neuen Anwendungen liegen können, wirtschaftlich zu nutzen. Dem stimmt der
Petitionsausschuss zu unter Betonung des Ziels der Sicherheit von Mensch und
Umwelt.
Der Petent fordert eine darüber hinausgehende Möglichkeit eines allgemeinen
deutschlandweiten Verbotes bzw. die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für
den regionalen Ausschluss gentechnisch veränderter Pflanzen innerhalb
Deutschlands. Der Petitionsausschuss verweist diesbezüglich auf den Entwurf einer
überarbeiteten Gentechnik-Freisetzungsrichtlinie der EU-Kommission von Juli 2010,
die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben soll, auch aus anderen Gründen als
Risiken für die Umwelt und die Gesundheit von einer Beschränkung oder
Untersagung von GVO Gebrauch zu machen. Dieser Entwurf wurde unter
Berücksichtigung eines Berichts des EU-Umweltausschusses und in Kenntnis
weiterer Stellungnahmen der zuständigen Ausschüsse vom Europäischen Parlament
unter Mitwirkung der Regierungen der Mitgliedstaaten beraten. Am 5. Juli 2011 hat
das Europäische Parlament einer abgeänderten Version des Vorschlags der
Kommission zugestimmt. Die endgültige Entscheidung der Kommission steht jedoch
noch aus (Stand: Januar 2012).
Vor allem die Bundesrepublik Deutschland hat Zweifel an der Zweckmäßigkeit einer
solchen Regelung, da sie nach derzeitiger Einschätzung nur schwer mit den
Regelungen des EU-Binnenmarktes und den Richtlinien der WTO vereinbar ist. Nach
Ansicht des BMELV, die sich auf den zweiten Bericht der EU-Kommission über die
Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen
stützt, hat Deutschland den bestehenden Regelungsspielraum mit der Gentechnik-
Pflanzenerzeugungsverordnung in einer Weise ausgefüllt, dass ein verträgliches
Miteinander zwischen ökologischer und konventioneller Landwirtschaft und der
Anwendung von GVO möglich sei. Um zukünftig noch besser auf die regionalen
Besonderheiten zur Sicherung eines verträglichen Nebeneinanders von
gentechnisch veränderten, konventionellen und ökologischen Kulturen eingehen zu
können, ist nach den Ausführungen des BMELV eine Novelle des deutschen
Gentechnikrechts geplant. Damit sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen
werden, damit die Bundesländer von den bundeseinheitlichen Abständen, die
zwischen Feldern mit genetisch veränderten Pflanzen und solchen mit
konventionellem oder ökologischem Anbau einzuhalten sind, aufgrund regionaler
Besonderheiten abweichen können.
Nach den Ausführungen des BMELV ist Ziel der Grünen Gentechnik ist zum einen,
die gentechnisch veränderten Pflanzen resistent gegen bestimmte äußere
Einwirkungen zu machen, um so den Ertrag zu stärken. Zum anderen können durch
die Gentechnologie Eigenschaften der Pflanze, wie bei der Kartoffelsorte Amflora,
derart verändert werden, dass sie aufgrund ihrer Zusammensetzung für eine
bestimmte industrielle Nutzung besser geeignet sind. Diese Vorteile müssten
uneingeschränkt genutzt werden können.
Unabhängig von der Bewertung des Nutzens der Grünen Gentechnik stellt der
Petitionsausschuss fest, dass die Bedenken des Petenten insbesondere hinsichtlich
des Zulassungsverfahrens für GVO auch auf europäischer Ebene geteilt werden.
Bereits am 4. Dezember 2008 hat der EU-Umwelt-Rat die EU-Kommission
aufgefordert, Verbesserungen im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfungen, der
Überwachungsvorschriften, der Beurteilung des sozio-ökonomischen Nutzens und
der sozio-ökonomischen Risiken von GVO und der besseren Nutzung der
Expertenkenntnisse der Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich europäischer
Kennzeichnungsschwellenwerte für Saatgut zu erzielen. Die EU-Kommission hat
mittlerweile für die meisten Bereiche entsprechende Vorschläge oder Berichte
vorgelegt. Die zuständige Behörde der EU-Kommission, die EFSA, hat am
12. November 2010 eine überarbeitete Fassung ihrer Leitlinien zur
Umweltrisikoprüfung vorgelegt, die zurzeit mit Vertretern der Mitgliedstaaten und von
Interessenverbänden erörtert wird. Die EU-Kommission beabsichtigt, auf Basis dieser
Leitlinien Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zur besseren Einbindung der
nationalen Experten hat die EFSA das „EFSA Scientific Network for Risk Assessment
of GMOs" eingerichtet, welches mit jeweils zwei Expertinnen oder Experten aus den
Mitgliedstaaten besetzt ist. Die EU-Kommission hat im Jahr 2010 einen Entwurf für
eine Änderung der Gentechnik-Freisetzungsrichtlinie vorgelegt. Dieser Vorschlag,
der zurzeit mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament beraten wird,
sollen den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnen, aus anderen Gründen als
Risiken zur Umwelt oder Gesundheit, die bei der Anwendung der Schutzklausel zum
Tragen kommen, den Anbau von GVO im Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu
untersagen.
Neben dem Schutz von Mensch und Umwelt ist erforderlich, die Wahlfreiheit von
Landwirtinnen und Landwirten, Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie der
Ernährungswirtschaft zu wahren. Diesem Auftrag wird mit der Forderung nach
umfassenden Kennzeichnungsregelungen begegnet. Die gemeinschaftsrechtliche
Kennzeichnungsregelung, wonach sowohl GVO als auch aus GVO hergestellte
Lebensmittel und Futtermittel als "genetisch verändert" zu kennzeichnen sind, geht
nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland nicht weit genug. Damit eine
umfassende Verbrauchertransparenz geschaffen wird, strebt deshalb die
Bundesrepublik Deutschland eine umfassende Positivkennzeichnung
(Prozesskennzeichnung) auf europäischer Ebene an. Dazu zählt auch, dass
Verbraucherinnen und Verbraucher zukünftig erkennen können, ob Fleisch, Milch,
Käse oder Eier von Tieren stammen, die als „genetisch verändert" gekennzeichnete
Futtermittel zu fressen bekommen haben. Um auch vor der Schaffung einer solchen
umfassenden Kennzeichnung auf EU-Ebene mehr Klarheit über die Verwendung der
Gentechnik in der Lebensmittelproduktion zu schaffen, wurde auf nationaler Ebene
bereits am 1. Mai 2008 der Ernährungswirtschaft die freiwillige Ohne-Gentechnik-
Kennzeichnung ermöglicht. Es liege nun an der Wirtschaft und den
Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich durch ihre Kaufentscheidungen gezielt für
oder gegen den Anbau und die Verwendung genetisch veränderter Nutzpflanzen als
Lebensmittel oder Futtermittel auszusprechen.
Der Petitionsausschuss begrüßt die zu erwartenden kennzeichnungsrechtlichen
Änderungen. Dennoch kann er Zweifel nachvollziehen, ob eine Wahlfreiheit der
Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der landwirtschaftlichen Betriebe für bzw.
gegen die Verwendung von GVO durch die derzeitigen gesetzlichen Regelungen
gewährleistet werden kann. Auch der EUGH hat in seiner Entscheidung zu durch
Genmais verunreinigtem Honig (EUGH C-442/09 vom 6. September 2011)
festgestellt, dass eine Koexistenz nicht ohne Weiteres möglich ist. Es besteht die
Gefahr, dass die Verbreitung von freigesetzten gentechnisch veränderten Pflanzen
auf Dauer nicht kontrollierbar ist. Die natürliche Fortpflanzung durch beispielsweise
Wind und Bienen stellt die Rückholbarkeit von GVO nach ihrer Freisetzung in Frage.
Die Bundesregierung teilte hierzu mit, dass es bisher keinen Fall gegeben habe, in
dem unwiderrufliche Schäden durch den Anbau von GVO aufgetreten sind.
Jedoch gibt auch das Bundesamt für Naturschutz zu bedenken, dass Schäden für
die Umwelt und die Gesundheit durch den Anbau von gentechnisch veränderten
Organismen nicht ausgeschlossen werden können. Bezüglich der Gefahren, die mit
dem Anbau und der Verbreitung herbizidresistenter Pflanzen einhergehen, liegen
nach Aussage des Bundesamts für Naturschutz gesicherte Daten vor, die deren
schädliche Wirkung beweisen. Im Bereich der insektenresistenten GVO könne die
schädliche Wirkung zumindest nicht ausgeschlossen werden.
Auch stellt sich die Frage, ob die sozio-ökonomischen Folgen im derzeitigen
Zulassungsverfahren ausreichend Berücksichtigung finden. Betroffen von den Folgen
der Zulassung von GVO sind nicht ausschließlich diejenigen Unternehmen, die sich
explizit für den Anbau oder die Verwendung von GVO entscheiden. Entscheidet sich
ein Landwirt, nur GVO-freie Pflanzen anzubauen bzw. GVO-freie Lebensmittel in
Verkehr zu bringen, so ist er gezwungen, die Kosten für den diesbezüglichen
Nachweis zu tragen. Insbesondere Imker sind derzeit von den Folgen des Anbaus
des inzwischen wieder unzulässigen Gen-Mais MON810 betroffen, da Honig, der
Pollen des MON810 enthält, nicht (mehr) verkehrsfähig ist und die GVO-Freiheit
daher nachgewiesen werden muss. In Anbetracht der Risiken und der nicht
abschließend abschätzbaren Folgen der Verwendung von GVO hält es der
Petitionsausschuss für wichtig, ein funktionierendes ausgeglichenes
Zulassungsverfahren zu konzipieren, das alle Aspekte und aufgeworfene Fragen
berücksichtigt. Dies wird jedoch nach der Auffassung u. a. des EU-Umwelt-Rates
durch das derzeitige Zulassungsverfahren der EFSA nicht gewährleistet. Der
Petitionsausschuss hält das vorgetragene Anliegen insgesamt für geeignet, in die
derzeit auf europäischer Ebene stattfindenden Erwägungen hinsichtlich der
Überarbeitung des Zulassungsverfahrens sowie der Rechtsgrundlagen über
genetisch veränderte Futter- und Lebensmittel einzufließen. Auch eine umfassende
Positivkennzeichnung hält er für erforderlich. Er beschließt daher, die Petition dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) als Material zu
überweisen und dem Europäischen Parlament zuzuleiten.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung –
dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft – zur Erwägung zu
überweisen und dem Europäischen Parlament zuzuleiten, wurde mehrheitlich
abgelehnt.
Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen und dem Europäischen
Parlament zuzuleiten, wurde ebenfalls mehrheitlich abgelehnt.
Begründung (PDF)