Kraj : Německo
 

Energiepreise - Preisanpassung nur zum Zeitpunk der Versorgung der Tankstellen

Navrhovatel není veřejný
Petice je adresována
Deutschen Bundestag

463 podpisy

Petice nebyla splněna

463 podpisy

Petice nebyla splněna

  1. Zahájena 2011
  2. Sbírka byla dokončena
  3. Předloženy
  4. Dialog
  5. Hotový

Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

zprávy

29. 08. 2017 10:43

Pet 1-17-09-7510-024667Energiepreise
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Änderung von Kraftstoffpreisen an Tankstellen nur
zum Zeitpunkt der Befüllung des Tankstellentanks zuzulassen.
Zu der Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
wurde, liegen 463 Mitzeichnungen und 68 Diskussionsbeiträge sowie weitere
sachgleiche Petitionen vor. Sie werden einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung unterzogen. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle
vorgetragenen Aspekte eingegangen werden kann.
Zur Begründung wird vorgetragen, der teilweise mehrmals tägliche Wechsel der
Mineralölpreise an Tankstellen solle unterbunden werden. Unternehmen
missbrauchten ihre marktbeherrschende Stellung. Zumindest indirekt fänden
Preisabsprachen statt. Hohe Energiepreise schadeten der deutschen Wirtschaft; die
Verbraucher würden irregeführt. Stattdessen solle eine Festsetzung längergültiger
Preise bei Betankung des Mineralöltanks vorgeschrieben werden. Diese solle
dokumentiert und bei der zuständigen Ordnungsbehörde nachgewiesen werden. Bei
Verstoß sollten hohe Ordnungsstrafen angewendet werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen und die Diskussion im Internet verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

In Deutschland gibt es keine preisregulierenden Vorschriften, die vorgeben, wie oft
Tankstellenbetreiber ihre Preise ändern dürfen. Die Preisgestaltungsfreiheit ist
Ausfluss der grundrechtlich geschützten Vertragsfreiheit sowie der Berufsfreiheit
und zentrales Element einer marktwirtschaftlichen Ordnung. Mitnichten können
Unternehmen Preise nach Belieben einseitig durchsetzen. Die Marktverhältnisse
sind es, das Wechselspiel von Angebot und Nachfrage im Wettbewerb mit anderen
Marktteilnehmern, welche die Preise für Waren und Dienstleistungen beeinflussen.
Nach Einschätzung des Ausschusses sind Preisänderungen nach oben wie nach
unten grundsätzlich keine kritikwürdigen Vorgänge. Vielmehr sind sie Ausdruck
dynamischer Märkte.
Abgesehen davon erachtet es der Petitionsausschuss als unverhältnismäßige
Einschränkung der Berufsfreiheit, Tankstellenbetreibern die Möglichkeit zu nehmen,
sich – ggf. auch kurzfristig – am Markt zu orientieren und die Preise zu heben oder zu
senken. Die Folge wäre, dass die Tankstellenbetreiber langfristiger kalkulieren
müssten und nach Einschätzung des Ausschusses zu erwarten wäre, dass Puffer
eingerechnet werden. Folge wäre ein tendenziell höheres Preisniveau. Zu erwähnen
ist in diesem Zusammenhang die Preisangaben-Verordnung. Sie verpflichtet zur
korrekten und transparenten Preisauszeichnung. Der Preis an der Tanksäule muss
danach dem Aushang entsprechen. Nur für bestimmte Bereiche, die in der
bundesdeutschen Wirtschaftsordnung die Ausnahme darstellen, bildet das
sogenannte materielle Preisrecht Vorgaben über Bestimmung und Höhe von
Preisen.
Das Bundeskartellamt (BKartA) hat mit dem Ende Mai 2011 vorgestellten
Abschlussbericht seiner Sektoruntersuchung „Kraftstoffe" die Diskussion um mögliche
regulatorische Maßnahmen zu Preisänderungen (z. B. wie in Österreich oder
Westaustralien) belebt. Es hat zwar keinen Zusammenhang zu Marktstruktur und
Wettbewerb hergestellt und keine Handlungsempfehlung gegenüber dem Gesetzgeber
ausgesprochen, aber angekündigt, gegen die wettbewerbsschädlichen Wirkungen
der aktuellen Marktstrukturen, wie z. B. die sogenannte Preis-Kosten-Schere und
missbräuchliche Vertragsbedingungen, kartellrechtlich vorzugehen. Außerdem will es
künftig ggf. beabsichtigte Tankstellenübernahmen durch große
Mineralölunternehmen ggf. untersagen oder nur mit Auflagen freigeben.
Um den Wettbewerb auf den Kraftstoffmärkten zu stärken, hat sich der Gesetzgeber
für die Einrichtung einer Markttransparenzstelle für Kraftstoffe entschieden. Im
Dezember 2012 ist das Markttransparenzstellen-Gesetz in Kraft getreten. Es regelt

u. a., dass Tankstellen jede Preisänderung zügig der beim BKartA angesiedelten
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe melden müssen. So wird es leichter,
Kartellrechtsverstöße aufzudecken und zu ahnden. Außerdem werden die Daten
weitergegeben, so dass im Internet und mit entsprechend ausgestatteten mobilen
Geräten wie Telefonen und Navigationsgeräten Preisvergleiche angestellt werden
können. Dies ist aus Sicht des Petitionsausschusses der richtige Weg,
Wettbewerbsbehinderungen zu vermeiden und den Verbraucher als Nachfrager zu
unterstützen. Preisfixierungen nützen dem Verbraucher nach hiesiger Einschätzung
nicht, sie verhinderten auch Preissenkungen. Information und Transparenz tragen zu
funktionierendem Wettbewerb und Märkten bei und nützen dem Nachfrager.
Der Ausschuss weist ferner auf die 8. Novelle des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen hin. Damit wurde Mitte 2013 das Verbot der Preis-
Kosten-Schere verlängert. Damit soll unterbunden werden, dass große
Mineralölkonzerne kleine und mittlere Konkurrenten im Wettbewerb hindern, indem
Kraftstoffe zu höheren Preisen an diese verkauft werden, als an eigenen Tankstellen
an die Endverbraucher.
Der Ausschuss hält den Vorschlag des Petenten weder für vereinbar mit der
verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit, noch kann er nachvollziehen, dass
das Ergebnis im Sinne der Verbraucher wäre. Auch ist fraglich, ob der Vorschlag mit
angemessenem Aufwand umgesetzt und die Einhaltung sichergestellt werden
könnte. Hier würden sich weitere Fragen stellen, bspw., wie oft und bei welchen
Restfüllständen die Vorräte der Tankstellen überhaupt aufgefüllt werden dürfen, ob
die Vorratstanks vollständig befüllt werden müssen, um kurzfristige Neuauffüllungen
zum Zwecke der Preisänderung zu unterbinden etc. Ferner wäre zu befürchten, dass
Tankstellen zur Aufrechterhaltung ihrer Preisflexibilität die Vorratshaltung stark
einschränken und es bei unerwartet hoher Nachfrage deshalb zu
Versorgungsengpässen kommt.
Im Ergebnis kann der Petitionsausschuss die Forderung nicht unterstützen und hält
ein Tätigwerden in ihrem Sinne nicht für angezeigt. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
kann.

Begründung (PDF)


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