Região: Alemanha
 

Grundgesetz - Annahme von Verfassungsbeschwerden durch das Bundesverfassungsgericht

O requerente não é público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag

242 Assinaturas

A petição não foi aceite.

242 Assinaturas

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2011
  2. Colecta finalizada
  3. Enviado
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

Novidades

29/08/2017 10:50

Pet 4-17-07-10000-030961Grundgesetz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.02.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, den Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a Grundgesetz über
Verfassungsbeschwerden zu streichen und durch einen neuen Absatz 2 wie folgt zu
ersetzen: Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nur an,
sofern sie von allgemeiner Bedeutung sind. Art. 93 Abs. 2 der jetzigen Fassung wird
in Abs. 3 integriert.
Es wird vorgetragen, zur Reduzierung der Eingänge von Verfassungsbeschwerden
sei eine zwingende Regelung erforderlich, die nicht den „Individualrechtsschutz
suggeriere“, sondern klarstelle, dass eine Verfassungsbeschwerde nur dann zur
Entscheidung angenommen werde, wenn dies zur Klärung einer
verfassungsrechtlichen Frage oder zum Schutz der Grundrechte aufgrund von
allgemeiner Bedeutung erforderlich sei, also ein über den Einzelfall hinausgehendes
Ziel habe.
Als „Ersatz“ für die Streichung des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 Grundgesetz (GG) sollen die
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG gesenkt und auf
diese Weise dem individuellen Rechtsschutz des Einzelnen Genüge getan werden.
Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 242 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 134 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums der Justiz (Bundesministerium der Justiz) eingeholt. Unter
Einbeziehung der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG können Verfassungsbeschwerden von jedermann mit
der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner
Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden zu sein. Diese
Regelung flankiert den Geltungsanspruch der Grundrechte, die nach Art. 1
Abs. 3 GG Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar
geltendes Recht binden. Sie ist zugleich prägend für die Funktion des
Bundesverfassungsgerichts, das damit - über die klassische Funktion eines
Staatsgerichtshofs, d. h. eines Streitschlichters zwischen Verfassungsorganen,
hinaus - auch im Einzelfall die grundrechtlichen Freiheiten des Bürgers schützt und
ihre Ausübung gewährleistet.
Dies hat die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in besonderer Weise
geprägt und den Grundrechten zu ihrer heutigen, die Rechtsordnung
durchdringenden umfassenden Wirksamkeit verholfen. Zugleich liegt ein wesentlicher
Grund für die Akzeptanz des Grundgesetzes durch die Bevölkerung darin, dass es
eben nicht nur ein technisches Regelwerk für das Funktionieren der
„Staatsmaschinerie“, sondern darüber hinaus die Grundlage der individuellen Rechte
und Freiheiten Aller bildet, die von jedermann selbst beim höchsten deutschen
Gericht eingefordert werden können.
Soweit der Petent die Auffassung vertritt, die Verfassungsbeschwerde sei insoweit
entbehrlich, als sich nach seiner Einschätzung der Individualrechtschutz „aufgrund
der entwickelten Rechtsprechung der letzten 60 Jahre“ geklärt worden sei, so teilt der
Petitionsausschuss diese Auffassung nicht. Der Petent verkennt, dass sich
grundrechtliche Fragen mit geänderten Rechtsvorschriften und Lebensverhältnisse
immer wieder neu stellen und dass ein individueller Rechtschutz nicht „auf Vorrat“ in
der Vergangenheit, sondern immer nur im konkreten Einzelfall und damit nur immer
wieder neu realisiert werden kann.
Entgegen der Einschätzung des Petenten kann die individualschützende Funktion
der Verfassungsbeschwerde auch nicht durch ein geändertes Verfahren der
konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG übernommen werden.

Abgesehen davon, dass nicht ausgeführt wird, in welcher Weise die Anforderungen
an eine gerichtliche Vorlage in diesem Verfahren „gesenkt“ werden sollen, steht dem
die Funktion der abstrakten Normenkontrolle entgegen: Sie will nicht (mittelbar) dem
Anliegen des Prozessbeteiligten den Weg an das Bundesverfassungsgericht öffnen,
sondern sie soll das richterliche Prüfungsrecht beschränken: Die Verwerfung einer
parlamentsgesetzlichen Vorschrift als verfassungswidrig soll - zum Schutz der
Autorität der Volksvertretung - nicht jedem Richter, sondern eben nur dem
Bundesverfassungsgericht möglich sein.
Damit kann die Möglichkeit der richterlichen Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht, die eine entsprechende Bewertung des Falles durch den
vorlegenden Richter voraussetzt, ein eigenes Beschwerderecht des Bürgers nicht
ersetzen. Dies wird besonders in den - nicht seltenen - Fällen deutlich, in denen
Verfassungsbeschwerden sich (als sog. Urteilsverfassungsbeschwerden) gegen
gerichtliche Entscheidungen richten. Es liegt auf der Hand, dass dem vor Gericht
Unterlegenen in solchen Fällen nur mit einem eigenen Rechtsbehelf, d. h. aber: der
Möglichkeit zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gedient ist.
Soweit der Petent vorträgt, mit seinen Vorschlägen könne das
Bundesverfassungsgericht entlastet werden und bräuchte sich nicht mehr mit von
vornherein unzulässigen und missbräuchlich eingereichten Verfassungsbeschwerden
zu befassen, so hält der Petitionsausschuss die bereits bestehenden gesetzlichen
Möglichkeiten für sachlich und rechtlich angemessen, das Bundesverfassungsgericht
vor unzulässigen und rechtsmissbräuchlichen Beschwerden zu entlasten.
Nach § 93a Abs. 1 BVerfGG bedarf die Verfassungsbeschwerde der Annahme zur
Entscheidung. Annahmevoraussetzung ist nach Abs. 2 Buchstabe a) dieser
Vorschrift - wie vom Petenten vorgeschlagen - dass der Verfassungsbeschwerde
grundsätzliche Bedeutung zukommt. Daneben ist aber die Verfassungsbeschwerde
(nach Buchstabe b) auch dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn es zur
Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist; dies kann auch dann der Fall sein, wenn dem
Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders
schwerer Nachteil entsteht. Die einschränkenden Voraussetzungen der Annahme
bewirken damit eine Konzentration der verfassungsgerichtlichen Tätigkeit auf die
Zwecke der Verfassungsbeschwerde, ohne deren Funktion als Mittel des

Individualrechtsschutzes grundsätzlich in Frage zu stellen. Der subjektive
Rechtsschutzgehalt wird vielmehr lediglich auf das gebotene Maß zurückgeführt und
in die übergeordneten Aufgaben des Gerichts integriert (näher etwa Gehle in:
Umbach/ Clemens/ Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 93a Rn. 2 ff. m. w. N.). Einer
weiteren Zurückdrängung der individualschützenden Funktion der
Verfassungsbeschwerde stehen die vorstehend dargelegten Gründe entgegen.
Der Petitionsausschuss hält nach dem Dargelegten die bestehenden Regelungen für
sachlich und rechtlich angemessen und ausgewogen. Er vermag daher keine
gesetzliche Änderung in Aussicht zu stellen und empfiehlt, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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