Region: Tyskland
Succes
 

Jugendschutz - Verbot von Killerspielen

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag

258 Underskrifter

Petitionen blev opfyldt

258 Underskrifter

Petitionen blev opfyldt

  1. Startede 2009
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Succes

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

Nyheder

08.06.2017 07.14

Stefan Bayer Jugendschutz Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.03.2010 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Mit der Petition soll ein Verbot sogenannter Killerspiele erreicht werden.

Begründung Es wird vorgetragen, dass Killerspiele die Psyche der Kinder zerstören und dazu
führen, dass sie gegen Gewalt abstumpfen. Zudem würden sie Suchtgefahr aufwei-
sen. Die Gesellschaft müsse Kinder und Jugendliche daher schützen. Potentiell ge-
fährliche Medien dürften nicht frei erhältlich sein.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die im Internet des Deutschen Bundes-
tages eingestellt und diskutiert wurde. 257 Mitzeichner haben die Petition unterstützt.
Zudem sind 12 weitere Petitionen zu diesem Anliegen eingegangen, die mit der öf-
fentlichen Petition gemeinsam beraten werden.

Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung eine Stel-
lungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ) eingeholt. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden darge-
stellte Ergebnis:

Der Begriff Killerspiele umschreibt Video- und Computerspiele mit gewalttätigen
und gewaltverherrlichenden Inhalten. Er eignet sich nicht für eine präzise rechtliche
Definition und wird im Jugendschutzgesetz, im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
oder im Strafgesetzbuch nicht verwendet. Dennoch hat sich der Begriff in der Be-
richterstattung der Presse und in der Öffentlichkeit eingebürgert. Der Petitionsaus-
schuss vertritt ebenfalls entschieden die Auffassung, dass Kinder und Jugendliche

vor schädigenden Inhalten, insbesondere auch vor sexistischen und diskriminieren-
den Gewaltdarstellungen jeglicher Art, sowohl in Computerspielen als auch in ande-
ren Medien, geschützt werden müssen. Es kann seiner Meinung nach nicht ohne
Auswirkungen bleiben, wenn Heranwachsenden Gewalt als ein gesellschaftlich ak-
zeptiertes Konfliktlösungsmuster vorgeführt wird. Auf der Homepage des BMFSFJ
www.bmfsfj.de ist diesbezüglich unter der Rubrik Publikationen die Übersichts-
studie Medien und Gewalt eingestellt. Zwar dienen die Medien in einer demokratischen Gesellschaft der freien individuellen
und öffentlichen Meinungsbildung. Artikel 5 Grundgesetz gewährleistet sowohl das
Recht auf freie Meinungsäußerung und -verbreitung als auch die Freiheit der Be-
richterstattung durch die Medien. Deshalb können Medieninhalte grundsätzlich frei
von dem Einfluss des Staates gestaltet und produziert werden. Dieses Grundrecht
findet allerdings dort seine Grenzen, wo Vorschriften der allgemeinen Gesetze bei-
spielsweise des Strafrechts, des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) oder des Rechts
der persönlichen Ehre tangiert sind.

-

1. Stufe - § 131 Strafgesetzbuch (StGB)

Die rechtlichen Maßnahmen zum Jugendmedienschutz bestehen aus einem dreistu-
figen System, das dem jeweiligen Gefährdungsgrad der Inhalte entspricht und dem
Schutz von Kindern und Jugendlichen Rechnung trägt:

Nach § 131 StGb sind die Produktion und der Vertrieb von Video- und
Computerspielen verboten, wenn grausame oder sonst unmenschliche
Gewalttätigkeit gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer
Art geschildert werden, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung sol-
cher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder wenn das Grausame oder Un-
menschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Wei-
se dargestellt wird. Die Vorschrift soll die Verbreitung von als evident uner-
träglich angesehenen Darstellungen verhindern und schützt insoweit den
öffentlichen Frieden und dient dem Kinder- und Jugendschutz.

-

2. Stufe jugendgefährdende Video- und Computerspiele - §§ 15, 18 ff.
Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Diese Stufe beinhaltet die Indizierung jugendgefährdender, aber nicht ge-
nerell verbotener Medieninhalte durch die Bundesprüfstelle für jugendge-
fährdende Medien. Nach dem JuSchG sind Medien, die geeignet sind, die
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, von der Bundes-
prüfstelle für jugendgefährdende Medien in die Liste jugendgefährdender
Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wir-
kende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Me-
dien. Zuwiderhandlungen gegen Indizierungsvorschriften werden als Straf-
taten geahndet.

-

3. Stufe jugendbeeinträchtigende Video- und Computerspiele, §§ 12-14
JuSchG

Freigegeben ohne Altersbeschränkung

Trägermedien, wie CD-Roms und DVDs mit Video- und Computerspielen,
dürfen Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit nur zugänglich ge-
macht werden, wenn sie nach dem JuSchG entsprechend ihrer Altersstufe
freigegeben und gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnungen nach dem
JuSchG sind: Freigegeben ab 6 Jahren

Freigegeben ab 12 Jahren

Freigegeben ab 16 Jahren

Keine Jugendfreigabe.

Es besteht keine Verpflichtung der Computerhersteller, Video- und Computerspie-
le kennzeichnen zu lassen. Ist ein Video- oder Computerspiel jedoch nicht ge-
kennzeichnet, so darf es Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, überlassen
oder sonst zugänglich gemacht werden und es darf nicht in Kiosken oder im Ver-
sandhandel angeboten und überlassen werden. Gewerbetreibende und Veranstalter, die Video- und Computerspiele an Kinder
und Jugendliche weitergeben, für deren Altersstufe sie nicht freigegeben sind,
können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro belegt werden. -

-

- Mit dem ersten Gesetz zur Änderung des JuSchG, das am 1. Juli 2008 in Kraft
getreten ist, wurden folgende Maßnahmen wirksam umgesetzt:

Der Katalog der schwer jugendgefährdenden Trägermedien, die Kraft
Gesetzes indiziert sind, wurde im Hinblick auf Gewaltdarstellungen er-
weitert.

Die im Gesetz genannten Indizierungskriterien in Bezug auf mediale
Gewaltdarstellungen wurden erweitert und präzisiert.

Die Mindestgröße und Sichtbarkeit der Alterskennzeichen der freiwilli-
gen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Unterhaltungs-
software Selbstkontrolle (USK) wurden gesetzlich festgeschrieben.

Die Schwelle, ab der das automatische Verbot greift, wurde deutlich gesenkt. Es
reicht in Zukunft schon, wenn das ganze Spiel von Gewalt beherrscht wird, auch oh-
ne dass Gewalt verherrlicht wird (§ 15 Abs. 2 JuSchG). Dies ist ein klares Signal für
Hersteller und Händler. Ein Händler, der solche Spiele an Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren verkauft, macht sich strafbar.

Ein effektiver Jugendmedienschutz in der Praxis hat hohe Priorität. Deswegen haben
die Bundesregierung und die Länder beschlossen, die Jugendschutzvorschriften des
Bundes und der Länder gemeinsam zu evaluieren. Auf der Grundlage des wissen-
schaftlichen Gesamtberichts des Hans-Bredow-Instituts überprüfen derzeit Bund und
Länder sehr intensiv die Jugendschutzvorschriften auf weitere notwendige Verbesse-
rungen. Dazu gehört auch die Berücksichtigung möglicher Suchtgefahren von Com-
puterspielen.

Der Petitionsausschuss weist jedoch darauf hin, dass neben den gesetzlichen Rege-
lungen und den Maßnahmen der freiwilligen Selbstkontrolle die Vermittlung und Stär-
kung der Medienkompetenz eine wichtige Voraussetzung für einen effektiven Ju-
gendmedienschutz ist. Medienkompetenz beginnt in der Familie. Daher ist es wichtig,
Eltern, aber auch pädagogische Fachkräfte, in deren Vorbildfunktion und damit in
deren Medienkompetenz und Elternverantwortung zu unterstützen und zu stärken.
Dies sind entscheidende Ziele der Initiative SCHAU HIN! was Deine Kinder ma- chen, die das BMFSFJ gemeinsam mit ARD, ZDF, dem Telekommunikationsunter-
nehmen ARCOR und der Programmzeitschrift TV-Spielfilm durchführt. Die Initiative
hat die Aufgabe, Eltern und Erziehende zu unterstützen, ihre Kinder bei der Nutzung
elektronischer Medien verantwortungsbewusst anzuleiten. Darüber hinaus werden
weitere Projekte gefördert und zahlreiche Ratgeber herausgegeben.

Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Bestimmungen für sachgerecht und
empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise ent-
sprochen worden ist.


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