Rajon : Gjermania
 

Schuldrecht - Begrenzung der Gebühren und Kosten

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Peticioni drejtohet tek
Deutschen Bundestag

498 nënshkrimet

Peticioni nuk u përmbush

498 nënshkrimet

Peticioni nuk u përmbush

  1. Filluar 2009
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

Kjo është një kërkesë në internet des Deutschen Bundestags .

lajm

08.06.2017, 07:01

Hans-Walter Henningsen Schuldrecht Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.03.2010 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung Der Bundestag möge beschließen, die auferlegten Gebühren und Kosten bei
Privatschuldnern zu begrenzen. Beim Versuch, die Schuld einzutreiben, dürfen nicht
neue Schulden anfallen. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, dieser Vorgehensweise
ein Ende zu machen. Die Gläubiger/Auftraggeber bezahlen zur Beibringung der
Schuld ihre Auftragnehmer selbst.

Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, durch die Beteiligung von
Inkassobüros entständen zusätzliche, unverhältnismäßige Kosten. Diese sollten nicht
dem Schuldner auferlegt werden dürfen; vielmehr sollte der Gläubiger selbst die
Konsequenzen einer oftmals aggressiven Verkaufspolitik tragen müssen. Daher
fordert der Petent, die Ersatzfähigkeit der durch den Verzug des Schuldners entste-
henden Kosten, insbesondere sog. Beitreibungskosten, zu begrenzen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
schusses eingestellt. Sie wurde von 498 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
64 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministe-
riums der Justiz (BMJ) eingeholt. Darin erläutert das BMJ im Wesentlichen die
geltende Rechtlage und sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Unter
Einbeziehung der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamen-
tarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

Nach geltendem Recht hat der Gläubiger im Fall des Verzugs des Schuldners gegen
diesen einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen. Darüber hinaus kann er
Ersatz des Weiteren, d. h. durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen. Die
Ansprüche dienen dazu, die durch den Verzug erlittenen Nachteile des Gläubigers
auszugleichen. Diese grundsätzliche Regelung ist nach Ansicht des Petitionsaus-
schusses sachgerecht.

Die veranschlagten Zinsen stehen dem Gläubiger als Mindestschaden zu, unabhän-
gig von dem Entstehen eines tatsächlichen Schadens. Der Verzugszins wird regel-
mäßig dem Schaden entsprechen, den der Gläubiger typischerweise erleidet. Eine
Verzinsung ist auch deshalb gerechtfertigt ist, weil sie die dem Schuldner üblicher-
weise entstehenden Vorteile erfasst.

Die allgemeinen Verzugszinsen betragen für Geldschulden gemäß § 288 Absatz 1
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für das Jahr grundsätzlich fünf Pro-
zentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz (§ 247 BGB) wird von der
Deutschen Bundesbank berechnet. Er verändert sich zum 1. Januar und zum 1. Juli
eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der
letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße
ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Die Deutsche
Bundesbank veröffentlicht den aktuellen Stand des Basiszinssatzes jeweils halbjähr-
lich im Bundesanzeiger. Beispielsweise beträgt seit dem 1. Juli 2009 der Basiszins-
satz 0,12 %.

Gemäß § 288 Absatz 4 BGB ist die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht
ausgeschlossen. Diesen kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen der §§ 280
Absatz 1 und 2, § 286 BGB verlangen. Hierunter fallen auch die sogenannten Bei-
treibungskosten, die dem Gläubiger durch die Rechtsverfolgung entstehen. Die
Geltendmachung ist jedoch auf die während des Verzugs entstehenden Schäden
begrenzt. So können Aufwendungen für ein den Verzug begründendes erstes Mahn-
schreiben nicht ersetzt werden. Ersatzfähig sind die Kosten für Maßnahmen, die im
Zeitpunkt der Entscheidung des Gläubigers, seinen Anspruch vorprozessual oder
prozessual zu verfolgen, als sachdienlich zur Rechtsverfolgung anzusehen sind. Die
Kosten für den Einsatz eines Inkassobüros gelten unter dem Gesichtspunkt des
rechtmäßigen Alternativverhaltens zur Beschreitung des Klageweges grundsätzlich
als ersatzfähiger Schaden. Wird jedoch nach erfolglosem Einsatz eines Inkassobüros

Klage erhoben, werden nur die Anwaltskosten ersetzt, da die doppelten Kosten der
Rechtsverfolgung nicht ersatzfähig sind.

Die Schadensersatzpflicht beruht auf dem im deutschen Recht fest verankerten
Grundsatz des Ausgleichs schuldhaft verursachter Schädigungen. Für Verträge, an
denen kein Verbraucher beteiligt ist, bestimmt zudem Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e
der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, dass der
Gläubiger gegenüber dem Schuldner Anspruch auf den angemessenen Ersatz aller
durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten hat, es sei
denn, dass der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist.

Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des allgemeinen Schuldrechts bzw. der Rege-
lungen über den Schuldnerverzug, gegen unlautere geschäftliche Handlungen, wie
z. B. die vom Petenten angesprochenen aggressiven Verkaufspraktiken, vorzugehen.
Dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteil-
nehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen dient vielmehr das Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb. Nach diesem Gesetz sind bestimmte aggressive Ge-
schäftspraktiken unzulässig.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.


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