29.08.2017, 10:48
Sven SeidelSparförderung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die Ungleichbehandlung von Ehepartnern und
eheähnlichen Gemeinschaften hinsichtlich der Zuordnung der Kinderzulage bei der
steuerlichen Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge abgeschafft
wird.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, beispielsweise
bei den sog. Riester-Verträgen könnten Ehepartner die Übertragung der
Kinderzulage auf den anderen Elternteil vornehmen, was bei eheähnlichen
Gemeinschaften nicht möglich wäre. Im letztgenannten Fall erhalte nur derjenige
Elternteil die Kinderzulage, der auch das Kindergeld bekomme. Dieser Umstand sei
nach seiner Auffassung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages veröffentlicht worden. Sie wurde durch 100 Mitzeichnungen unterstützt
und es gingen 53 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) eingeholt. Unter Berücksichtigung dieser
Stellungnahme stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung der Eingabe
wie folgt dar:
Der Staat fördert als Ergänzung zur gesetzlichen Altersvorsorge die private
kapitalgedeckte Altersvorsorge, welche durch das Altersvermögensgesetz eingeführt
wurde und im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt ist.
Der zulagenberechtigte Personenkreis ergibt sich aus § 10a EStG. Die
Altersvorsorgezulage setzt sich aus einer Grundzulage (§ 84 EStG) und einer
Kinderzulage (§ 85 EStG) zusammen. Wie der Petent zutreffend ausführt, wird die
Kinderzulage – genau wie das Kindergeld – insgesamt nur einmal für jedes Kind
gewährt. Sie wird dem Zulageberechtigten grundsätzlich für jedes Kind zugeordnet,
für das ihm Kindergeld ausgezahlt wird. Das Kindergeld wird nach dem
Obhutsprinzip dem Elternteil gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen
hat. Der Ausschuss betont, dass der Gesetzgeber hierbei pauschalierend das Ziel
verfolgt, dass die Kinderzulage demjenigen Elternteil zugute kommt, der die
maßgebliche Erziehungsleistung erbringt und daher nicht oder nur eingeschränkt in
der Lage ist, Erwerbseinkommen zu erzielen und damit eine adäquate private
Altersvorsorge aufzubauen.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass eine von dem Grundsatz des § 85 Abs. 1
EStG – ausschließliche Anknüpfung an die Kindergeldauszahlung – abweichende
Regelung in § 85 Abs. 2 EStG bei Eltern vorgesehen ist, die miteinander verheiratet
sind, nicht dauernd getrennt leben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar
ist. In diesen Fällen wird die Kinderzulage grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Die
Eltern können jedoch gemeinsam beantragen, dass die Kinderzulage dem Vater
zugeordnet wird. Der Petitionsausschuss betont, dass diese Sonderregelung ein
Ausfluss des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe darstellt (Art. 6
des Grundgesetzes).
Nach dem Dafürhalten des Ausschusses ist in den vorgenannten Regelungen eine
Schlechterstellung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Vergleich zu
verheirateten Eltern nicht erkennbar, da die Möglichkeit einer geänderten Zuordnung
der Kinderzulage durch eine Änderung der Kindergeldauszahlung auch bei den in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Eltern erreicht werden kann. Die Bestimmung
des Kindergeldberechtigten ist in § 64 EStG geregelt.
Der Petitionsausschuss ergänzt abschließend, dass die vorgenannten Zulagen
lediglich eine Vorauszahlung auf den sich aus dem Sonderausgabenabzug nach
§ 10a EStG ergebenden Steuervorteil darstellen. Neben einer Grundzulage kann
außerdem der zusätzliche Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG beantragt
werden. Dieser differiert nicht nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder.
Außerdem wird dann auch keine Kinderzulage bei den sich aus dem
Sonderausgabenabzug ergebenden Steuervorteil gegengerechnet.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss einen gesetzgeberischen
Handlungsbedarf im Sinne der Eingabe nicht zu erkennen. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung (PDF)