29/08/2017, 10:41 π.μ.
Pet 4-17-07-3120-019302
Strafprozessordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert: Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die
Vorratsdatenspeicherung bzw. Verkehrsdatenspeicherung für Internetkommunikation
in überarbeiteter Form zur Straftatenverfolgung wieder rechtens ist.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, ohne diese Daten gebe es bei
schweren Straftaten keine Möglichkeit zur Identifikation der Täter und Opfer.
Überdies seien die so gewonnenen Daten nicht nur zur Ahndung, sondern auch zur
Prävention von Straftaten nötig. Es sei daher dringend nötig, eine Formulierung zu
finden und umzusetzen, die es den Behörden erlaube, diese Straftaten zu verfolgen
und zugleich die Daten der Bürger ausreichend vor Missbrauch zu schützen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 110 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 95 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Ferner hat der Petitionsausschuss zu der
Eingabe den Rechtsausschuss nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestags um Stellungnahme gebeten, da die Petition einen
Gegenstand der Beratung in diesem Ausschuss betraf. Der Rechtsausschuss hat
dazu mitgeteilt, dass die Petition während der Beratungen des Entwurfs eines
Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für
Verkehrsdaten (BT-Drs. 18/5088) dem Ausschuss vorgelegen hat (BT-Drs. 18/6391).
Das Plenum des Deutschen Bundestags befasste sich mehrmals mit der Thematik
und beriet hierüber ausführlich (Protokoll der Plenarsitzung 18/110 vom 12.06.2015
und Protokoll 18/131 vom 16.10.2015).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses sowie der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das im Oktober 2015 beschlossene Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und
Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten enthält eine Reihe wichtiger Neuregelungen.
Das Gesetz verpflichtet unter anderem Telekommunikationsunternehmen dazu, die
folgenden Daten zu speichern:
Standortdaten bei Beginn einer mobilen Internetnutzung, 4 Wochen
Speicherfrist;
Standortdaten der Teilnehmer aller Mobiltelefonate bei Beginn des Telefonats,
4 Wochen Speicherfrist;
zugewiesene IP-Adressen aller Internetnutzer sowie Zeit und Dauer der
Internetnutzung, 10 Wochen Speicherfrist;
Rufnummern, Zeit und Dauer aller Telefonate, 10 Wochen Speicherfrist;
Rufnummern, Sende- und Empfangszeit aller SMS-Nachrichten, 10 Wochen
Speicherfrist.
Die Gesprächsinhalte der Telefonate, die besuchten Internetseiten sowie Inhalte von
E-Mails sind hingegen nicht Bestandteil der Speicherung.
Die Daten müssen im Inland gespeichert werden und sind nach Ablauf der jeweils
vorgeschriebenen Frist zu löschen.
Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Vorschriften innerhalb von drei Jahren zu
evaluieren und dem Deutschen Bundestag darüber Bericht zu erstatten.
Das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für
Verkehrsdaten führt daher zu der mit der Petition angestrebten Änderung. Im
Ergebnis empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung (PDF)