Piirkond : Saksamaa
 

Straßenverkehrsordnung - Geschwindigkeitsbegrenzung für Kfz mit Fahrradträger

Avaldaja ei ole avalik
Petitsioon on adresseeritud
Deutschen Bundestag

159 allkirjad

Petitsiooni ei rahuldatud

159 allkirjad

Petitsiooni ei rahuldatud

  1. Algatatud 2009
  2. Kogumine valmis
  3. Esitatud
  4. Dialoog
  5. Lõppenud

See on veebipõhine petitsioon des Deutschen Bundestags.

uudised

08.06.2017 07:01

Sven Kröger

Straßenverkehrs-Ordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.02.2011 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der öffentlichen Petition wird die Einführung einer Höchstgeschwindigkeit von
80 km/h für Kraftfahrzeuge mit Fahrradträgern auf dem Dach oder am Heck
gefordert.

Zu dieser öffentlichen Petition liegen dem Petitionsausschuss 159 Mitzeichnungen
sowie 36 Diskussionsbeiträge vor.

Zur Begründung des Anliegens wird in der Petition im Wesentlichen vorgetragen, es
sei aus Gründen der Verkehrssicherheit unerlässlich, für Kraftfahrzeuge, die zum
Transport von Fahrrädern einen Dach- oder Heckgepäckträger mit sich führen, eine
maximale Geschwindigkeit von 80 km/h vorzuschreiben. Auch Pkws mit Anhänger
dürften außerorts nur 80 oder 100 km/h
fahren.
Dass Kraftfahrzeuge mit
Fahrradträgern derzeit bis zu 120 km/h schnell fahren dürften, stelle eine hohe
Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer dar. Insbesondere bestehe bei einer
höheren Geschwindigkeit als 80 km/h das Risiko, dass ein Fahrrad mangels sicherer
Befestigung von dem Gepäckträger auf die Fahrbahn fallen könne.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Petition verwiesen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung von zwei
Stellungnahmen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
zusammengefasst wie folgt dar:

Eine Höchstgeschwindigkeit, wie in der Petition angenommen, existiert für das
Fahren mit Dachgepäckträgern nicht.

Aus der Betriebsanleitung des Fahrzeugherstellers ist jedoch zu entnehmen, welche
Lasten bei Verwendung von Dach- oder Heckgepäckträgern transportiert werden
dürfen und welche Höchstgeschwindigkeit in diesen Fällen gefahren werden darf.

Zurzeit gibt es keine nationalen und auch keine international harmonisierten Bau-
und Zulassungsvorschriften für Fahrradträger.

Sollten nationale Bau- und Zulassungsvorschriften für Fahrradträger erlassen
sind diese nach der
Richtlinie 98/34/EG,
geändert
durch
werden,
Richtlinie 98/48/EG, bei
der Europäischen Kommission zu notifizieren. Darüber
hinaus ist zu berücksichtigen, dass Fahrradträger, die in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder dem Europäischen W irtschaftsraum angehörenden
Staaten oder in der Türkei zugelassen wurden oder sich dort bereits im Verkehr
befinden, grundsätzlich als gleichwertig anerkannt werden müssen.

Nach § 30c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist bei der Montage von
Dach- und Heckgepäckträgern an Fahrzeugen zudem zu beachten, dass am Umriss
der Fahrzeuge keine Teile so hervorragen dürfen, dass sie den Verkehr mehr als
unvermeidbar gefährden.

Fahrzeugführer
nach § 23 Abs. 1 Satz 2 der
Darüber
hinaus
ist
jeder
Straßenverkehrs-Ordnung dafür
verantwortlich,
dass aus Gründen der
Verkehrssicherheit
jegliche Ladung seines Fahrzeugs vorschriftsmäßig befestigt
wird. Dies bedeutet, dass bei der Verwendung von Fahrradgepäckträgern entweder
nur Original- oder vom Fahrzeughersteller empfohlenes Zubehör verwendet werden
der Fahrzeugführer nach dieser Vorschrift
dafür
Des Weiteren
ist
sollte.
verantwortlich,
dass Fahrradgepäckträger
und Fahrräder entsprechend den
Vorgaben der Montageanleitung auf dem Fahrzeug sicher befestigt werden.

Vor diesem Hintergrund bedarf es nach Auffassung des Petitionsausschusses der
von der Petition geforderten Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h bei
Verwendung von Fahrradträgern nicht. Es erscheint vielmehr ausreichend, wenn die

Fahrzeugführer auf die vorschriftsmäßige Befestigung ihrer Ladung achten und die
Auflagen des Herstellers ihres Fahrzeugs einhalten.

Ergänzend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass Trägersysteme, von denen
ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit ausgeht, grundsätzlich aus dem
Handel zu nehmen sind.

Fahrradträger, die zur Befestigung am Fahrzeug oder auf der Anhängerkupplung
(Kupplungskugel
mit
Halterung) vorgesehen sind und einen Produktmangel
aufweisen, der zu einer unmittelbaren und unabwendbaren Gefährdung für die
Sicherheit und Gesundheit von Personen führen kann (z. B. mögliches, vollständiges
Lösen des Fahrradträgers vom Fahrzeug), müssen über eine Rückrufaktion der
Fahrradträger entsprechend § 8 Abs. 4
in Verbindung mit
§ 4 Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz zurückgerufen werden. Solche Rückrufaktionen werden
durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) überwacht, da auf Grund der ernsten
Gefahr auch für andere Verkehrsteilnehmer der Rückruf aller
in Deutschland
betroffenen Fahrradträger gefordert wird.

Diese Rückrufaktion leitet der Hersteller der Fahrradträger oder der Importeur
(Produktverantwortlicher) auf
der Basis des
ihm zur Verfügung stehenden
Adressmaterials über die betroffenen Kunden ein. Können nicht alle Kunden erreicht
werden oder sind nicht alle Kunden bekannt, muss der Hersteller in Zusammenarbeit
mit dem KBA eine öffentliche Warnung herausgeben, um alle betroffenen Kunden
zu erreichen. Solche Rückrufaktionen für Fahrradträger wurden schon mehrfach
durchgeführt und auch durch das KBA überwacht.

Nach den vorangegangenen Ausführungen vermag der
Petitionsausschuss
angesichts der
dargestellten Sach-
und Rechtslage
im Ergebnis keinen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen und das Anliegen der Petition
nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.


Aidake tugevdada kodanikuosalust. Tahame teha Teie mured kuuldavaks, jäädes samas iseseisvaks.

Annetage nüüd