Região: Alemanha
 

Führerscheinwesen - Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe (Ergänzung des § 24 Absatz 1 FeV)

O requerente não é público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

58 Assinaturas

A petição não foi aceite.

58 Assinaturas

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2017
  2. Colecta finalizada
  3. Enviado
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

A petição é dirigida a: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird eine Ergänzung des § 24 Absatz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung um eine Nummer 1a gefordert: Der Inhaber muss einen Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe, der nicht älter als zwei Jahre sein darf, vorlegen.

Razões

Bei zahlreichen Verkehrsunfällen sind Fahrzeuge der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E beteiligt, welche von der Verlängerung nach § 24 FeV betroffen sind.Gerade durch die spezifischen Gefahren, die von LKW bzw. Omnibussen ausgehen, sind Verkehrsunfälle mit solchen Fahrzeugen meist schwerwiegender Natur, sodass eine unmittelbare Leistung von Erster Hilfe geboten ist. Insbesondere bei Unfällen mit Omnibussen ist in der Regel von mehreren Verletzten auszugehen.Fahrer dieser Fahrzeuge sind in etwa 50 % der Fälle als Unfallverursacher zu ermitteln und geraden somit in eine Garantenstellung durch Ingerenz bezüglich der Unfallopfer.Durch die bisherige Regelung wird von Fahrern dieser Fahrzeuge zwar verlangt, alle fünf Jahre eine ärztliche und augenärztliche Eignungsprüfung vorzuweisen, eine Schulung in Erster Hilfe ist aber nur beim Ersterwerb der Fahrerlaubnis notwendig. Dadurch, dass diese Schulung mitunter Jahre oder gar Jahrzehnte her liegt, ist davon auszugehen, dass das so erworbene Wissen verschwindet oder zumindest nicht mehr zeitgemäß ist.

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Detalhes da petição

Petição iniciada: 23/11/2017
Fim da coleta: 16/01/2018
Região: Alemanha
Categoria:  

Novidades

  • Pet 1-19-12-9211-001342 Führerscheinwesen

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass alle Inhaber der Fahrerlaubnisklassen C und D
    regelmäßig alle zwei Jahre eine Erste-Hilfe-Ausbildung absolvieren müssen.

    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
    liegen dem Petitionsausschuss 65 Mitzeichnungen und neun Diskussionsbeiträge vor.
    Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
    Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, bei zahlreichen
    Verkehrsunfällen seien Berufskraftfahrer mit ihren Fahrzeugen des Güterkraft- und des
    Personenverkehrs beteiligt. Durch die spezifischen Gefahren, die von diesen Lkw und
    Omnibussen ausgingen, seien Verkehrsunfälle mit ihnen meist schwerwiegend,
    sodass vor Ort unmittelbar Erste Hilfe geleistet werden müsste. Insbesondere bei
    Busunfällen sei in der Regel von mehreren Verletzten auszugehen. Außerdem würden
    die Fahrer zu etwa 50 Prozent als Unfallverursacher ermittelt werden. Sie seien dazu
    verpflichtet, die Unfallstelle zu sichern und verletzte Personen erstzuversorgen. Zwar
    hätten Berufskraftfahrer alle fünf Jahre eine ärztliche und augenärztliche
    Eignungsprüfung vorzuweisen, eine Erste-Hilfe-Schulung sei aber nur beim
    Ersterwerb der Fahrerlaubnis notwendig. Da diese Schulungen mitunter Jahre oder
    Jahrzehnte zurücklägen, sei davon auszugehen, dass das so erworbene Wissen nicht
    mehr vorhanden oder bereits veraltet sei.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
    Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss betont, dass er – wie auch die Bundesregierung – der
    Ausbildung von Ersthelfern große Bedeutung beimisst. Ein möglichst hoher und
    dauerhafter Kenntnisstand im Bereich Erste Hilfe ist bei der Hilfe bei Verkehrsunfällen
    notwendig. Die Auffrischung der Kenntnisse von Fahrerlaubnisinhabern über die
    Erste Hilfe wird auch von den zuständigen Ländern grundsätzlich als ein geeigneter
    Ansatz gesehen, die Bereitschaft zur Hilfeleistung zu verstärken und damit auch zur
    Verringerung von schweren Unfallfolgen. Ergänzend fügt der Ausschuss hinzu, dass
    gleichzeitig ein gesellschaftliches Klima des Helfens statt des Wegsehens geschaffen
    werden soll. So sind beispielsweise gerade im ländlichen Raum
    Erste-Hilfe-Maßnahmen aufgrund der langen Wege zu den Unfallstellen lebenswichtig.

    Nach Nr. 3.5 der Anlage 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
    ist die Erste Hilfe dort zwingender Bestandteil sowohl der Grundqualifikation, der
    beschleunigten Grundqualifikation (Ausbildung eines Berufskraftfahrers) als auch der
    regelmäßigen Weiterbildung eines Berufskraftfahrers alle fünf Jahre. Diese
    Regelungen gelten für alle Inhaber der Fahrerlaubnisklassen Cl, C1E, C, CE
    (Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs mit einer zulässigen Gesamtmasse größer
    3,5 Tonnen) sowie der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E und DE (Fahrzeuge des
    Personenverkehr mit mehr als acht Fahrgastplätzen der Fahrerlaubnisklassen).
    Insofern ist die mit der Petition vorgetragene Annahme, dass die Inhaber der
    Fahrerlaubnisklassen C und D nur beim Ersterwerb der Fahrerlaubnis einen
    Erste-Hilfe-Kurs zu absolvieren haben, nicht zutreffend.

    Abschließend weist der Ausschuss darauf hin, dass das Bundesministerium für
    Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und der Deutsche Verkehrssicherheitsrat
    (DVR) am 19. September 2014 die bundesweite Initiative „Zweite Erste Hilfe!“ ins
    Leben gerufen haben, um richtiges Verhalten am Unfallort zu fördern. Viele Menschen
    fürchten negative Konsequenzen, wenn sie einen Fehler machen. Hier weist der
    Ausschuss ausdrücklich darauf hin, dass jemand, der nach besten Wissen und
    Gewissen Erste Hilfe leistet, bei Fehlern juristisch nicht belangt werden kann.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen durch die regelmäßigen Weiterbildungskurse von Berufskraftfahrern alle
    fünf Jahre, teilweise entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)

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