Kraj : Nemecko
 

Gemeingefährliche Straftaten - Keine verminderte Schuldfähigkeit bei Straftaten unter Drogen-/Alkoholeinfluss

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Petícia je zameraná na
Deutschen Bundestag

1 098 podpisy

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  1. Zahájená 2011
  2. Zbierka bola ukončená
  3. Predložené
  4. Dialóg
  5. Hotový

Toto je online petícia des Deutschen Bundestags.

Petícia je adresovaná: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... daß Straftäter, die zum Zeitpunkt der Tat unter dem Einfluß von Drogen und/oder Alkohol standen, nicht mehr als vermindert schuldfähig gelten.

Dôvody

Es darf einfach nicht sein, daß sich Menschen, die unter dem Einfluß von Drogen und/oder Alkohol stehen, sich an der Gesundheit und/oder dem Eigentum von anderen vergehen können, ohne dafür angemessen bestraft zu werden. Wer in der Lage ist, Drogen und/oder Alkohol zu konsumieren, ist meiner Ansicht nach auch durchaus in der Lage für seine begangenen Straftaten voll zu haften und hat keinen Bonus bei der Bestrafung verdient. Mir ist durchaus bewußt, daß Abhängigkeit eine ernstzunehmende Krankheit ist. Abhängige Straftäter sollten bei einer Verurteilung einer Straftat, die sie unter dem Einfluß von Alkohol und/oder Drogen ausführten zusätzlich zu einem Entzug verurteilt werden. Die Kosten für diese Therapien sollten den Tätern auferlegt werden.

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Informácie o petícii

Petícia sa začala: 05. 09. 2011
Zbierka končí: 11. 11. 2011
Kraj : Nemecko
kategória:  

správy

  • Pet 4-17-07-4517-028555Gemeingefährliche Straftaten
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.02.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.
    Begründung
    Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Straftäter, die zum Zeitpunkt der
    Tat unter dem Einfluss von Drogen und/oder Alkohol standen, nicht mehr als
    vermindert schuldfähig gelten.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 1.098 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 108 Diskussionsbeiträge ein.
    Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
    dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
    kann.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer zu
    dem Vorbringen des Petenten eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums
    der Justiz wie folgt zusammenfassen:
    Der übermäßige Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln kann
    dazu führen, dass die Fähigkeit des Menschen, das Unrecht seiner Tat einzusehen
    oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert ist. Eine solche
    verminderte Schuldfähigkeit führt jedoch keineswegs zwingend oder auch nur
    regelmäßig zu einer Strafmilderung nach § 21 des Strafgesetzbuches (StGB). Nach
    der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird einem Täter, der infolge
    selbst verschuldeter Trunkenheit vermindert schuldfähig ist vielmehr in der Regel

    keine Strafmilderung gewährt. Dieser Rechtsprechung liegt unter anderem der
    Gedanke zugrunde, dass die berauschende und enthemmende Wirkung des
    Alkohols allgemein bekannt ist. Eine selbstverschuldete Herbeiführung des Rausches
    ist nur dann zu verneinen, wenn der Täter alkoholkrank ist und daher aufgrund eines
    unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt.
    Selbst Personen, die infolge eines Rausches schuldunfähig sind, können
    grundsätzlich für eine in diesem Zustand begangene rechtswidrige Tat bestraft
    werden. Wenn sie sich vor der eigentlichen Tat vorsätzlich oder fahrlässig durch
    alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt
    haben, kommt eine Bestrafung wegen Vollrausches gemäß § 323a StGB in Betracht.
    Schließlich kann bei Taten, die im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit oder
    Schuldunfähigkeit begangen wurden, die Unterbringung des Täters in einer
    Entziehungsanstalt in Betracht kommen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Strafe,
    sondern um eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung. Eine solche
    Unterbringung soll das Gericht anordnen, wenn die Tat auf den Hang des Täters
    zurückgeht, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu
    sich zu nehmen, und die Gefahr besteht, dass der Täter infolge dieses Hanges
    erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
    Gemäß §§ 465 Absatz 1, 464a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) hat
    der Abhängige als Teil der Kosten des Verfahrens auch die Kosten der Vollstreckung
    einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu tragen. Über einen
    Haftkostenbeitrag kann er wie ein Strafgefangener auch zur Abdeckung der
    staatlichen Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt in Anspruch genommen
    werden (§§ 50, 138 des Strafvollzugsgesetzes - StVollzG). Die Kompetenz zur
    Regelung von Übernahme- und Beitreibungspflichten der sonstigen Kosten des
    Vollzugs der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, wie etwa der Therapiekosten
    als solcher, liegt indes nicht beim Bund. Hierfür sind vielmehr die Länder zuständig.
    Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht
    unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)

rozprava

Viel schlimmer noch: Die meisten Gewaltdelikte entstehen gerade WEGEN des Einflusses von Alkohol und Drogen. Den Tätern ist in der Regel im Vorfeld bekannt, dass sie unter dem Einfluss der Substanzen gewalttätig werden und konsumieren sie trotzdem unter billigender inkaufnahme des Leids anderer. Das muss ganz dringend gestoppt werden!

Zatiaľ žiadny argument CONTRA.

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