Pet 4-17-07-4517-028555Gemeingefährliche Straftaten
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.02.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Straftäter, die zum Zeitpunkt der
Tat unter dem Einfluss von Drogen und/oder Alkohol standen, nicht mehr als
vermindert schuldfähig gelten.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 1.098 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 108 Diskussionsbeiträge ein.
Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer zu
dem Vorbringen des Petenten eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums
der Justiz wie folgt zusammenfassen:
Der übermäßige Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln kann
dazu führen, dass die Fähigkeit des Menschen, das Unrecht seiner Tat einzusehen
oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert ist. Eine solche
verminderte Schuldfähigkeit führt jedoch keineswegs zwingend oder auch nur
regelmäßig zu einer Strafmilderung nach § 21 des Strafgesetzbuches (StGB). Nach
der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird einem Täter, der infolge
selbst verschuldeter Trunkenheit vermindert schuldfähig ist vielmehr in der Regel
keine Strafmilderung gewährt. Dieser Rechtsprechung liegt unter anderem der
Gedanke zugrunde, dass die berauschende und enthemmende Wirkung des
Alkohols allgemein bekannt ist. Eine selbstverschuldete Herbeiführung des Rausches
ist nur dann zu verneinen, wenn der Täter alkoholkrank ist und daher aufgrund eines
unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt.
Selbst Personen, die infolge eines Rausches schuldunfähig sind, können
grundsätzlich für eine in diesem Zustand begangene rechtswidrige Tat bestraft
werden. Wenn sie sich vor der eigentlichen Tat vorsätzlich oder fahrlässig durch
alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt
haben, kommt eine Bestrafung wegen Vollrausches gemäß § 323a StGB in Betracht.
Schließlich kann bei Taten, die im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit oder
Schuldunfähigkeit begangen wurden, die Unterbringung des Täters in einer
Entziehungsanstalt in Betracht kommen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Strafe,
sondern um eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung. Eine solche
Unterbringung soll das Gericht anordnen, wenn die Tat auf den Hang des Täters
zurückgeht, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu
sich zu nehmen, und die Gefahr besteht, dass der Täter infolge dieses Hanges
erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Gemäß §§ 465 Absatz 1, 464a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) hat
der Abhängige als Teil der Kosten des Verfahrens auch die Kosten der Vollstreckung
einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu tragen. Über einen
Haftkostenbeitrag kann er wie ein Strafgefangener auch zur Abdeckung der
staatlichen Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt in Anspruch genommen
werden (§§ 50, 138 des Strafvollzugsgesetzes - StVollzG). Die Kompetenz zur
Regelung von Übernahme- und Beitreibungspflichten der sonstigen Kosten des
Vollzugs der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, wie etwa der Therapiekosten
als solcher, liegt indes nicht beim Bund. Hierfür sind vielmehr die Länder zuständig.
Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht
unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen teilweise entsprochen worden ist.
Begründung (PDF)