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Grunderwerbsteuer - Grundstücksübertragungen unter Geschwistern nach Grundstücksübertragung von Eltern auf mehrere Kinder durch Schenkung/Erbschaft

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

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Bekommen mehrere Geschwister ein Grundstück ihrer Eltern übertragen, möchte danach eines die anderen ausbezahlen, so ist der Anfall der Grunderwerbssteuer nur davon abhängig, ob die Übertragung der Eltern an die Kinder VOR (Schenkung) oder NACH deren Tod (Erbschaft) erfolgt. Insbes. bei Eintragung eines lebenslangen Nießbrauchrechtes für die Eltern und Nichtinanspruchnahme des 10-Jahreszeitraums besteht kein Unterschied zwischen beiden Fällen. Ich bitte um Abschaffung der Ungleichbehandlung.

Себеп

In nahezu allen Fällen werden bei der Übertragung von Grundstücken von Eltern auf deren Kinder Schenkung und Erbschaft steuerlichen gleich behandelt. Übersteigt z. B. der Wert bestimmte gleiche Freibeträge, so fallen in beiden Fällen die gleichen steuerlichen Beträge an, sie werden nur unterschiedlich benannt: „Schenkungssteuer“ bzw. „Erbschaftssteuer“. Nur im oben beschriebenen Fall gibt es eine eklatante Ungleichbehandlung. Folgende Situation: ein Geschwisterteil möchte nach dem Tod der Eltern das Alleineigentum an der gemeinsam ererbten elterlichen Immobilie erwerben, indem es seine anderen Geschwister mit einem bestimmten Betrag X ausbezahlt. A)Nach heutiger Gesetzeslage wird der Betrag X dann nicht mit Grunderwerbssteuer (GrErwSt) belegt, wenn die Übertragung des Grundstückes von den Eltern an die Kinder NACH deren Tod erfolgte (= Erbschaft).B)Wurde das Grundstück jedoch vor dem Tod der Eltern an die Kinder übertragen (= Schenkung), so wird der o.g. Betrag X mit GrErwSt belegt.Im Fall A bilden die Kinder eine sog. „Erbengemeinschaft“, im Fall B eine sog. „Grundstücksgemeinschaft“. Kaum jemand kennt den Unterschied. Kommt dann noch, wie üblich, die Eintragung eines lebenslangen Nießbrauch- und Wohnrechtes zugunsten der Eltern am Grundstück hinzu, UND wurde die Möglichkeit, den Freibetrag für die Erbschaftsteuer alle 10 Jahre erneut in Anspruch zu nehmen, nicht genutzt (§16 ErbStG), so besteht de facto kein Unterschied, denn in beiden Fällen haben die Kinder keinerlei Möglichkeit, das Grundstück vor dem Tod der Eltern in irgendeiner Form zu nutzen. Diese „Grundstücksgemeinschaft unter Geschwistern infolge Schenkung der Eltern“ ist daher nicht gleichzusetzen mit einer Grundstücksgemeinschaft unter Fremden, die ihre Anteile nach Belieben nutzen oder weiterveräußern können.DIFFERENZIERUNG: Würde ein Bürger den 10-Jahreszeitraums nach §16 ErbStG mehrmals nutzen, also mehrmals hohe Vermögenswerte im Abstand von je 10 Jahren steuerfrei übertragen bekommen, so wäre im oben beschriebenen Fall B noch eine gewisse Gerechtigkeit zu erkennen. Denn dann gäbe es für ihn 2 Seiten der Medaille: Er könnte die zu entrichtende GrErwSt (Fall B) mit dem Vorteil der mehrmals eingesparten Schenkungssteuern der vergangenen Jahrzehnte gewissermaßen „gegenrechnen“Doch gehört der Steuerpflichtige nicht zu dem o. g. Personenkreis, dessen Eltern sehr hohe Vermögen zu vererben haben, so bleibt ihm nur die Rückseite der Medaille: Die (u. U. sehr hohe) Steuerforderungen nach dem Tod seiner Eltern.Eine äußerst skurrile Konstellation: Ein Bürger bezahlt für einen fiktiven Steuervorteil, für dessen Nutzung er niemals eine Chance hatte. Meine Bitte: Der Deutsche Bundestag möge die Ungleichbehandlung im Fall B abschaffen, zumindest wenn folgende 2 Voraussetzungen erfüllt sind:1. Blockade der vorzeitigen Nutzung des Grundstücks infolge Nießbrauchs und 2. bis dato nur einmalige Inanspruchnahme des Freibetrages entspr. §16 ErbStG

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Петиция басталды: 19.01.2018
Жинақ аяқталады: 10.12.2018
Аймақ: Deutschland
санат:  

жаңалықтар

  • Petitionsausschuss

    Pet 2-19-08-6122-004786
    71229 Leonberg
    Grunderwerbsteuer

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, die Grundstücksübertragung unter Geschwistern nach
    einer Grundstücksübertragung von Eltern auf mehrere Kinder durch Schenkung
    beziehungsweise Erbschaft im Rahmen der Grunderwerbsteuer gleichzubehandeln.
    Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, die Übertragung von
    Immobilien durch Eltern an ihre Kinder würde grundsätzlich steuerrechtlich gleich
    behandelt werden. Insbesondere sei ein solcher Erwerb unter Berücksichtigung der
    Steuerfreibeträge sowohl von den Erbschafts- und Schenkungssteuer als auch der
    Grunderwerbsteuer befreit. Unterschiede würden sich nur auftun, soweit nach der
    ursprünglichen Übertragung ein Erwerber Alleineigentum an der Immobilie durch
    Auszahlung des anderen Teils erwerben wolle. So würde im Falle einer Erbschaft bei
    einer Grundstücksübertragung unter Geschwistern keine Grunderwerbsteuerpflicht
    begründet. Hingegen bestünde bei einer ursprünglichen Veräußerung zu Lebenszeiten
    eine Grunderwerbsteuerpflicht, soweit eine spätere Grundstücksübertragung unter
    Geschwistern erfolge. Diese Ungleichbehandlung sei unangebracht. Die Situation der
    Erbengemeinschaft beziehungsweise Miteigentümergemeinschaft sei vergleichbar. So
    würden Immobilien zu Lebzeiten des ursprünglichen Eigentümers (Eltern) im Rahmen
    des Schenkungsvertrags derart mit Rechten belastet werden, dass eine tatsächliche
    Verwertung erst nach dem Tod erfolgen könne. Könne die Familie zudem die
    steuerrechtlichen Vorteile des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz mangels
    Petitionsausschuss

    übertragbaren Vermögens nicht wiederholt in Anspruch nehmen, sei der Erwerb unter
    Geschwistern steuerrechtlich benachteiligt.
    Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags wird auf die Unterlagen verwiesen. Die Petition
    wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie wurde durch 319
    Mitzeichnungen unterstützt. Über das Für und Wider der Petition wurde in acht Beiträgen
    diskutiert.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
    Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
    Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss weist grundlegend darauf hin, dass die Grunderwerbsteuer als
    Rechtsverkehrsteuer ausgerichtet ist. Ihr unterliegen Rechtsvorgänge über inländische
    Grundstücke, soweit diese darauf gerichtet sind, das Eigentum am Grundstück oder eine
    eigentümerähnliche Position zu erlangen. Die Entstehung der Grunderwerbsteuer ist
    mithin strikt an bürgerlich-rechtlich genau definierte Rechtsvorgänge gebunden.
    Besteuert wird der Rechtsträgerwechsel an einem Grundstück.
    Der Petitionsausschuss hält fest, dass im Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern die
    Grundstücksübertragung von Todes wegen als auch die Grundstücksschenkungen unter
    Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), nach § 3
    Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Dies gilt
    auch, wenn der Erwerb die Freibeträge in § 16 ErbStG nicht übersteigt und daher keine
    Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer zu zahlen ist. Eine solche steuerfreie
    Schenkung unter Verwendung der Freibeträge kann gemäß §§ 16, 14 ErbStG alle zehn
    Jahre erneut erfolgen.
    Weiter hält der Petitionsausschuss fest, dass es für den Fall einer nachgelagerten
    Übertragung von Immobilien unter Geschwistern nach aktueller Rechtslage für den
    weiteren Anfall der Grunderwerbsteuer darauf ankommt, inwieweit die Übertragung der
    Immobilie durch die Eltern von Todes wegen oder als Schenkung unter Lebenden im
    Sinne des ErbStG erfolgte. So fällt die Grunderwerbsteuer nur bei Übertragungen unter
    Geschwistern an, denen eine Grundstücksschenkung vorausgegangen ist.
    Petitionsausschuss

    Grund für die unterschiedliche Behandlung ist die unterschiedliche rechtliche
    Ausgangssituation. So bilden mehrere Erbberechtigte bei einer Grundstücksübertragung
    von Todes wegen eine Erbengemeinschaft. Die einzelnen Erben erwerben hierbei kein
    Bruchteilseigentum an den Nachlassgegenständen, sondern anteilig an der Gesamtheit
    des gemeinschaftlichen Nachlassvermögens (Gesamthandsgemeinschaft). Eine
    Zuweisung einzelner Vermögensteile zu einer Person ist nicht möglich.
    Jeder Erbe kann die Auseinandersetzung des Erbes nach § 2024 Bürgerliches Gesetzbuch
    (BGB) verlangen. In diesem Fall ist das Nachlassvermögen zu verwerten und gemäß den
    Anteilsansprüchen der Erben herauszugeben. Bebaute Grundstücke müssen hierbei
    regelmäßig für eine sinnvolle Verwertung veräußert beziehungsweise Teilungsversteigert
    werden, soweit sich die Erbengemeinschaft nicht einigen kann, das Grundstück auf einen
    Erben gegen Auszahlung der weiteren Berechtigten zu übertragen. Die Auszahlung stellt
    einen Vermögensausgleich für die Herausgabe eines spezifischen gemeinschaftlichen
    Vermögensgegenstandes an eine Einzelperson dar. Das GrEStG fördert diese Art der
    Eigentumsübertragung durch Steuerfreiheit, um die Auflösung der
    Gesamthandsgemeinschaft als nicht auf Dauer angelegte Zufallsgemeinschaft zu
    erleichtern und eine Doppelbelastung durch Erbschafts- beziehungsweise
    Schenkungssteuer und Grunderwerbsteuer zu vermeiden.
    Der Petitionsausschuss merkt an, dass die Ausgangslage bei einer vorangegangenen
    Grundstücksschenkung anders liegt. So werden in dieser Konstellation die Kinder
    entsprechend dem Willen der Eltern Bruchteileigentümer in einer
    Bruchteilsgemeinschaft. Die einzelnen Miteigentümer werden durch die
    Grundstücksschenkung anteilige Eigentümer an dem Grundstück. Ihnen ist ein konkreter
    Anteil des Eigentums an dem Grundstück zuzuordnen. Das GrEStG trägt diesem Umstand
    Rechnung, indem es das anteilige Eigentum an der Immobilie steuerrechtlich als
    selbstständiges Grundstück bewertet. Im Unterschied zu einer Erbengemeinschaft zahlt
    der Erwerber des Alleineigentums nicht einen Vermögensausgleich für einen Gegenstand
    aus dem Nachlass, sondern erwirbt die "fehlenden" Teile des Alleineigentums. Eine
    Zufallsgemeinschaft liegt hier aufgrund des offensichtlichen Willens der Eltern nicht vor.
    Insoweit besteht auch kein Bedarf für eine steuerlich geförderte Auflösung der
    Bruchteilsgemeinschaft.
    Petitionsausschuss

    Der Petitionsausschuss macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass für
    Eltern die Möglichkeit besteht, steuerfrei einem Kind Alleineigentum zu verschaffen. So
    kann die Schenkung unter Auflage einer Zahlung an das andere Kind erfolgen. Eine
    solche Grundstücksschenkung wäre nach § 3 Nr. 2 und 6 GrEStG von der
    Grundstücksbesteuerung befreit. Es besteht somit auch im Rahmen der
    Grundstücksschenkung die Möglichkeit, steuerfrei eine Vermögensaufteilung
    durchzuführen.
    Der Petitionsausschuss hält an der Intention des GrEStG fest, Ausnahmeregelungen auf
    ein nötiges Minimum zu begrenzen. Vor der Grunderwerbsteuerreform 1983 bestand eine
    unüberschaubare Vielzahl von Steuerbefreiungen mit der Folge, dass ca. 80% der der
    Steuer unterliegenden Sachverhalte im Wege der "Ausnahme" von der Steuer befreit
    waren. Die Einführung weiterer Befreiungen bzw. Deckelungen widerspricht dem mit
    dem Grunderwerbsteuergesetz 1983 erstrebten Ziel, die Zahl von Steuerbefreiungen auf
    das unbedingt gebotene Maß zu reduzieren.
    Nach den vorstehenden Ausführungen vermag der Petitionsausschuss keinen Anlass für
    ein parlamentarisches Tätigwerden im Sinne des vorgetragenen Anliegens zu erkennen.
    Er empfiehlt daher das Verfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
    werden konnte.

    Begründung (PDF)

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