Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass kindergeldberechtigte Kinder mit eigenem Wohnsitz selbstständig Kindergeld beantragen können.
Պատճառ
Ich selbst bin 23 Jahre alt und mir steht noch Kindergeld zu. Da ich seit einigen Jahren keinen Kontakt mehr zu meinen Eltern habe, aus Gründen die ich nicht darlegen möchte, habe ich nach einem dreimonatigen Auslandsaufenthalt versucht mein Kindergeld selbst zu beantragen. Ich habe mich bei der Arbeitsagentur und auch bei der Familienkasse darüber informiert und mir wurde mitgeteilt, dass es möglich ist. Nachdem ich aber die erforderlichen Formulare bei der Familienkasse eingereicht habe wurde mein Antrag abgelehnt. Mir wurde von der zuständigen Familienkasse nahe gelegt mich doch bitte beim zuständigen Amtsgericht zu melden um eine sogenannte Berechtigtenbestimmung durchführen zu lassen. Wenn das geschehen ist muss ich mich jedoch trotz allem mit meinen Eltern in Verbindung setzen was ich unter allen Umständen vermeiden möchte. Meiner Meinung nach sollte jedes Kind, das nicht mehr bei einem Elternteil wohnt die Möglichkeit haben einfach und unkompliziert das Kindergeld für sich zu beantragen.
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass volljährige und minderjährige
kindergeldberechtigte Kinder mit eigenem Wohnsitz selbstständig Kindergeld
beantragen können.
Zur Begründung der Eingabe wird ausgeführt, die selbstständige Beantragung des
Kindergeldes sei nach den gegenwärtigen Regelungen nur
im Wege einer
Berechtigtenbestimmung durch das Amtsgericht möglich. In diesem Fall sei eine
Kontaktaufnahme mit den Eltern erforderlich, was jedoch häufig gerade vermieden
werden soll. Überdies seien minderjährige Kinder gegenüber allen anderen Kindern
schlechter gestellt. Lebe ein minderjähriges Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern,
habe keinen Amtsvormund und erhalte keine Unterhaltszahlungen von seinen Eltern,
so erhalte dieses Kind unter Verweis auf seine Minderjährigkeit kein Kindergeld.
Daher solle jedes Kind, das nicht mehr bei einem Elternteil wohnhaft sei, die
Möglichkeit haben, einfach und unkompliziert das Kindergeld für sich selbst zu
beantragen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die zugesandten Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist als öffentliche Petition im Internet veröffentlicht worden. Sie wurde
durch 318 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 22 Diskussionsbeiträge ein.
Überdies haben den Petitionsausschuss zu diesem Anliegen weitere Eingaben
erreicht,
die
aufgrund
des
Sachzusammenhangs
einer
gemeinsamen
parlamentarischen Behandlung zugeführt werden.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage zweier
Stellungnahmen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wie folgt dar:
jedes Kind unter 18 Jahren
Kindergeld ist eine aus öffentlichen Mitteln für
grundsätzlich
einkommensunabhängige
gewährte
an Erziehungsberechtigte
Leistung. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht zudem bis einschließlich des
25. Lebensjahres, sofern sich das Kind in Ausbildung befindet und sein Einkommen
einen Betrag von 8.004 (ab dem Veranlagungszeitraum 2010) nicht überschreitet.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes (EStG) oder die Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6
EStG der verfassungsrechtlich gebotenen einkommensteuerrechtlichen Freistellung
eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes bei den
Eltern dienen. Soweit das Kindergeld nicht für die verfassungsrechtlich gebotene
Steuerfreistellung erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. Gemäß § 63
Abs. 1 und § 32 Abs. 1 EStG kann der Anspruch auf Kindergeld den Eltern, Pflege-,
Stief- oder Großeltern des Kindes zustehen.
Der Ausschuss betont, dass Kindergeld immer nur zugunsten eines Berechtigten
festgesetzt und grundsätzlich auch nur an diesen geleistet wird. Kommt ein
Berechtigter seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht
nach, kann die Auszahlung des Kindergeldes an das Kind selbst oder an die Person
oder Stelle erfolgen, die dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt (§ 74 Abs. 1 Satz 1
und 4 EStG). Der Petitionsausschuss ergänzt, dass nach der Dienstanweisung zur
Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des EStG
eine Auszahlung an das Kind selbst nur möglich ist, wenn es volljährig ist und für
sich selbst sorgt. Durch diese Abzweigung wird lediglich eine andere Person oder
Stelle Zahlungsempfänger; Inhaber des Anspruchs auf das Kindergeld bleibt aber
weiter der Anspruchsberechtigte. Wer der Anspruchsberechtigte ist, richtet sich in
dem Fall, in dem das Kind nicht in dem Haushalt eines Berechtigten aufgenommen
ist, nach § 64 Abs. 3 EStG. Zunächst ist derjenige anspruchsberechtigt, der dem
Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind
Unterhaltsrenten,
ist derjenige anspruchsberechtigt, der dem Kind die höchste
Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner
der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander,
wer das Kindergeld erhalten soll. W ird eine solche Bestimmung nicht getroffen, so
muss
letztlich
tatsächlich
das
Familiengericht
auf
Antrag
eine
Berechtigtenbestimmung treffen. W ie der Petent zutreffend bemerkt, kann den
genannten Antrag auch das volljährige Kind im berechtigten Interesse für sich selbst
stellen (§ 67 Satz 2 EStG).
Hinsichtlich der Forderung, dass auch minderjährige Kinder einen Anspruch auf
Auszahlung des Kindergeldes haben sollen, stellt der Petitionsausschuss fest, dass
gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) natürliche Personen, die nach
bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, zur Vornahme von Verfahrenshandlungen
fähig sind. Personen, die nach bürgerlichem Recht
in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt
sind,
sind nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 AO zur Vornahme von
Verfahrenshandlungen fähig, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch
Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des
öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind. Ein minderjähriges Kind ist
nach bürgerlichem Recht
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und kann daher
mangels Handlungsfähigkeit nicht für sich selbst einen Antrag auf Kindergeld im
berechtigten Interesse stellen. Vielmehr obliegt dies dem gesetzlichen Vertreter des
Kindes.
Unter Berücksichtigung des dargestellten Sinns und Zwecks des Kindergeldes und
der bereits bestehenden Möglichkeit der Zahlung des Kindergeldes an das Kind
selbst gelangt der Petitionsausschuss zu der Auffassung, dass die mit der Petition
gewünschte Änderung nicht unterstützt werden kann. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.