Տարածաշրջան: Deutschland
 

Kindergeld/Kinderzuschlag - Selbständige Beantragung von Kindergeld durch Kinder mit eigenem Wohnsitz

Դիմորդը հանրային չէ
Դիմումը հասցեագրված է
Deutschen Bundestag

318 Ստորագրություններ

Հայցը չի բավարարվել

318 Ստորագրություններ

Հայցը չի բավարարվել

  1. Սկսվել է 2010
  2. Հավաքածուն ավարտված է
  3. Ուղարկված է
  4. Երկխոսություն
  5. Ավարտված է

Սա առցանց des Deutschen Bundestags խնդրագիր է։

Դիմումը հասցեագրված է. Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass kindergeldberechtigte Kinder mit eigenem Wohnsitz selbstständig Kindergeld beantragen können.

Պատճառ

Ich selbst bin 23 Jahre alt und mir steht noch Kindergeld zu. Da ich seit einigen Jahren keinen Kontakt mehr zu meinen Eltern habe, aus Gründen die ich nicht darlegen möchte, habe ich nach einem dreimonatigen Auslandsaufenthalt versucht mein Kindergeld selbst zu beantragen. Ich habe mich bei der Arbeitsagentur und auch bei der Familienkasse darüber informiert und mir wurde mitgeteilt, dass es möglich ist. Nachdem ich aber die erforderlichen Formulare bei der Familienkasse eingereicht habe wurde mein Antrag abgelehnt. Mir wurde von der zuständigen Familienkasse nahe gelegt mich doch bitte beim zuständigen Amtsgericht zu melden um eine sogenannte Berechtigtenbestimmung durchführen zu lassen. Wenn das geschehen ist muss ich mich jedoch trotz allem mit meinen Eltern in Verbindung setzen was ich unter allen Umständen vermeiden möchte. Meiner Meinung nach sollte jedes Kind, das nicht mehr bei einem Elternteil wohnt die Möglichkeit haben einfach und unkompliziert das Kindergeld für sich zu beantragen.

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Տեղեկատվություն հայցադիմումի մասին

Խնդրագիրը սկսվել է: 13.01.2010
Հավաքածուն ավարտվում է: 15.03.2010
Տարածաշրջան: Deutschland
կատեգորիա:  

նորություններ

  • Dennis Linke

    Kindergeld/Kinderzuschlag

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass volljährige und minderjährige
    kindergeldberechtigte Kinder mit eigenem Wohnsitz selbstständig Kindergeld
    beantragen können.

    Zur Begründung der Eingabe wird ausgeführt, die selbstständige Beantragung des
    Kindergeldes sei nach den gegenwärtigen Regelungen nur
    im Wege einer
    Berechtigtenbestimmung durch das Amtsgericht möglich. In diesem Fall sei eine
    Kontaktaufnahme mit den Eltern erforderlich, was jedoch häufig gerade vermieden
    werden soll. Überdies seien minderjährige Kinder gegenüber allen anderen Kindern
    schlechter gestellt. Lebe ein minderjähriges Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern,
    habe keinen Amtsvormund und erhalte keine Unterhaltszahlungen von seinen Eltern,
    so erhalte dieses Kind unter Verweis auf seine Minderjährigkeit kein Kindergeld.
    Daher solle jedes Kind, das nicht mehr bei einem Elternteil wohnhaft sei, die
    Möglichkeit haben, einfach und unkompliziert das Kindergeld für sich selbst zu
    beantragen.

    Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die zugesandten Unterlagen verwiesen.

    Die Petition ist als öffentliche Petition im Internet veröffentlicht worden. Sie wurde
    durch 318 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 22 Diskussionsbeiträge ein.

    Überdies haben den Petitionsausschuss zu diesem Anliegen weitere Eingaben
    erreicht,
    die
    aufgrund
    des
    Sachzusammenhangs
    einer
    gemeinsamen
    parlamentarischen Behandlung zugeführt werden.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage zweier
    Stellungnahmen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wie folgt dar:

    jedes Kind unter 18 Jahren
    Kindergeld ist eine aus öffentlichen Mitteln für
    grundsätzlich
    einkommensunabhängige
    gewährte
    an Erziehungsberechtigte
    Leistung. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht zudem bis einschließlich des
    25. Lebensjahres, sofern sich das Kind in Ausbildung befindet und sein Einkommen
    einen Betrag von 8.004 (ab dem Veranlagungszeitraum 2010) nicht überschreitet.
    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des
    Einkommensteuergesetzes (EStG) oder die Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6
    EStG der verfassungsrechtlich gebotenen einkommensteuerrechtlichen Freistellung
    eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes bei den
    Eltern dienen. Soweit das Kindergeld nicht für die verfassungsrechtlich gebotene
    Steuerfreistellung erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. Gemäß § 63
    Abs. 1 und § 32 Abs. 1 EStG kann der Anspruch auf Kindergeld den Eltern, Pflege-,
    Stief- oder Großeltern des Kindes zustehen.

    Der Ausschuss betont, dass Kindergeld immer nur zugunsten eines Berechtigten
    festgesetzt und grundsätzlich auch nur an diesen geleistet wird. Kommt ein
    Berechtigter seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht
    nach, kann die Auszahlung des Kindergeldes an das Kind selbst oder an die Person
    oder Stelle erfolgen, die dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt (§ 74 Abs. 1 Satz 1
    und 4 EStG). Der Petitionsausschuss ergänzt, dass nach der Dienstanweisung zur
    Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des EStG
    eine Auszahlung an das Kind selbst nur möglich ist, wenn es volljährig ist und für
    sich selbst sorgt. Durch diese Abzweigung wird lediglich eine andere Person oder
    Stelle Zahlungsempfänger; Inhaber des Anspruchs auf das Kindergeld bleibt aber
    weiter der Anspruchsberechtigte. Wer der Anspruchsberechtigte ist, richtet sich in
    dem Fall, in dem das Kind nicht in dem Haushalt eines Berechtigten aufgenommen
    ist, nach § 64 Abs. 3 EStG. Zunächst ist derjenige anspruchsberechtigt, der dem
    Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind
    Unterhaltsrenten,
    ist derjenige anspruchsberechtigt, der dem Kind die höchste
    Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner
    der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander,
    wer das Kindergeld erhalten soll. W ird eine solche Bestimmung nicht getroffen, so

    muss
    letztlich
    tatsächlich
    das
    Familiengericht
    auf
    Antrag
    eine
    Berechtigtenbestimmung treffen. W ie der Petent zutreffend bemerkt, kann den
    genannten Antrag auch das volljährige Kind im berechtigten Interesse für sich selbst
    stellen (§ 67 Satz 2 EStG).

    Hinsichtlich der Forderung, dass auch minderjährige Kinder einen Anspruch auf
    Auszahlung des Kindergeldes haben sollen, stellt der Petitionsausschuss fest, dass
    gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) natürliche Personen, die nach
    bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, zur Vornahme von Verfahrenshandlungen
    fähig sind. Personen, die nach bürgerlichem Recht
    in der Geschäftsfähigkeit
    beschränkt
    sind,
    sind nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 AO zur Vornahme von
    Verfahrenshandlungen fähig, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch
    Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des
    öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind. Ein minderjähriges Kind ist
    nach bürgerlichem Recht
    in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und kann daher
    mangels Handlungsfähigkeit nicht für sich selbst einen Antrag auf Kindergeld im
    berechtigten Interesse stellen. Vielmehr obliegt dies dem gesetzlichen Vertreter des
    Kindes.

    Unter Berücksichtigung des dargestellten Sinns und Zwecks des Kindergeldes und
    der bereits bestehenden Möglichkeit der Zahlung des Kindergeldes an das Kind
    selbst gelangt der Petitionsausschuss zu der Auffassung, dass die mit der Petition
    gewünschte Änderung nicht unterstützt werden kann. Er empfiehlt daher, das
    Petitionsverfahren abzuschließen.

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