Region: Tyskland
 

Arbeitslosengeld II - Abschaffung der Sanktionen nach § 31 SGB II

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag

6.316 Underskrifter

Petitionen blev ikke opfyldt

6.316 Underskrifter

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2009
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

Andragende adresseret til: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... sofort die Sanktionen nach § 31 SGB II abzuschaffen.

Begrundelse

Begründung: § 31 SGB II verletzt die Menschenwürde und die Freiheit zur Entfaltung der Persönlichkeit und wandelt die gebotenen Hilfestellungen des Staates zu Zwangsmaßnahmen um. Abzüge vom absoluten Lebensminimum können nur durch Hungern kompensiert werden. Die Sanktionierung mit Hunger oder mit gesellschaftlicher Ausgrenzung steht auf derselben Stufe wie die Sanktionierung durch unmittelbare staatliche Gewalt.

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Oplysninger om petitionen

Andragende startet: 19.08.2009
Indsamlingen slutter: 27.10.2009
Region: Tyskland
Kategori:  

Nyheder

  • Pet 4-16-11-81503-058166Arbeitslosengeld II
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird die Abschaffung der Sanktionen nach § 31 ff. Zweites Buch
    Sozialgesetzbuch (SGB II) gefordert.
    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
    dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
    kann.
    Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, die Vorschriften verletzten die
    Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die
    Androhung von Sanktionen wandle die den Langzeitarbeitslosen angebotenen
    Hilfestellungen des Staates zu Zwangsmaßnahmen um. Abzüge vom absoluten
    Lebensminimum könnten meist nur durch Hungern oder soziale Isolation
    kompensiert werden. Sanktionen, die hierzu führten, stünden auf derselben Stufe,
    wie Sanktionen durch unmittelbare staatliche Gewalt. Die Sanktionen dienten damit
    vor allem dem Zwang, die Arbeitskraft zu Billigstlöhnen zur Verfügung zu stellen,
    sinnlose Tätigkeiten zu verrichten oder aussichtslose Bewerbungen zu versenden.
    Dies habe nichts mit Arbeitsanreiz zu tun, sondern sei letztlich Arbeitszwang.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 6.316 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 585 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Zudem berücksichtigte der
    Petitionsausschuss die Stellungnahme des Ausschusses für Arbeit und Soziales
    nach § 109 der Geschäftsordnung des Bundestages, die unter anderem nach
    Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen am 6. Juni 2011
    vorgelegt wurde (vgl. hierzu Bericht und Beschlussempfehlung des Ausschusses,
    Drs. 17/6391). Das Plenum des Deutschen Bundestages befasste sich zwei Mal mit
    dem sachgleichen Thema und beriet hierüber ausführlich (Protokoll der
    Plenarsitzung 17/99 vom 24. März 2011 und Protokoll 17/175 vom 26. April 2012).
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
    Einbeziehung der seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen
    Fachausschusses angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Es besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf in Form einer Streichung des
    § 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
    Das Arbeitslosengeld II (ALG II) als passive Leistung des Systems der
    Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist eine aus Steuermitteln
    finanzierte reine Fürsorgeleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes
    erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft
    zusammenlebenden Angehörigen. Mit ihr wird der Staat seiner Verpflichtung gerecht,
    die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein (Existenzminimum)
    zu schaffen (Artikel 1, 20 Abs. 1 Grundgesetz [GG]). Die Hilfe nach dem SGB II ist
    grundsätzlich nachrangig. Höhere Leistungen als die für die Sicherung des
    Existenzminimums Notwendigen zu gewähren, wäre mit den Grundsätzen eines aus
    Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems nicht vereinbar.
    Es ist dabei das vorrangige Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dazu
    beizutragen, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige ihren Lebensunterhalt unabhängig
    von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1
    SGB II). Dieser Personenkreis soll in seiner Eigenverantwortung gestärkt werden und
    muss alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit
    ausschöpfen (§ 2 Abs. 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht
    oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht aus dem zu
    berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann (§ 9 SGB II). Zur
    Sicherung seines Lebensunterhalts hat ein erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger
    insbesondere seine Arbeitskraft einzusetzen. Nach den Grundsätzen der
    Nachrangigkeit und von „Fördern und Fordern“ besteht die Verpflichtung des

    erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Hierbei ist dem
    erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zuzumuten, es sei denn, einer der in
    § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB II vorgesehenen Ausnahmetatbestände liegt vor.
    Hinsichtlich einer Weigerung, zumutbare Arbeit zu leisten, hat die Rechtsprechung in
    diesem Zusammenhang festgestellt, dass die hieraus resultierenden Sanktionen
    nach dem SGB II weder gegen das internationale Übereinkommen über Zwangs-
    und Pflichtarbeit vom 1. Juni 1956 noch gegen das Verbot des Arbeitszwangs in
    Artikel 12 Abs. 2 GG und das Verbot der Zwangsarbeit in Artikel 12 Abs. 3 GG
    verstoßen. Auch weitere Grundrechtsverstöße wurden nicht festgestellt.
    Vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wurde hierzu hervorgehoben, dass die
    Inanspruchnahme der Freiheit, eine zumutbare Arbeit abzulehnen, ohne Rücksicht
    auf die Gemeinschaft ein Missbrauch ist, der wegen der Sozialbindung der
    Grundrechte keinen Grundrechtsschutz genießt (vgl. BVerwG vom 23. Februar 1979,
    Az.: 5 B 114/78).
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist in seiner Entscheidung vom 9. Februar
    2010 zur Bestimmung der Regelleistungen auf die Sanktionsvorschriften nicht
    unmittelbar eingegangen. Es hat aber einen gesetzgeberischen
    Gestaltungsspielraum anerkannt, der umso weiter ist, je weniger es um das für die
    Existenz des Menschen Erforderliche und je mehr es um gesellschaftliche Teilhabe
    geht. Überdies hat es das BVerfG dem Gesetzgeber freigestellt, ob er den Bedarf
    über Geld-Sach- oder Dienstleistungen decken will.
    Anlässlich der Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 beriet das Plenum
    des Deutschen Bundestages über den Gesetzesentwurf zur Ermittlung von
    Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
    Sozialgesetzbuch. Das Gesetz trat am 24. März 2011 rückwirkend zum 1. Januar
    2011 in Kraft. Es enthielt auch kleinere Änderungen bei den Sanktionen:
    Die im Laufe der Zeit unübersichtlich und zum Teil auch redaktionell unrichtig
    gewordene Regelung des alten § 31 SGB II ist im Rahmen des
    Gesetzgebungsverfahrens entzerrt worden. § 31 SGB II regelt nunmehr die
    Pflichtverletzungen, § 31 a SGB II deren Rechtsfolgen und § 31 b SGB II Beginn und
    Dauer der Leistungsminderung. Die Sanktionierung von Meldeversäumnissen ist in
    § 32 SGB II geregelt. Der Sanktionstatbestand des verweigerten Abschlusses einer
    Eingliederungsvereinbarung ist weggefallen und die Rechtsfolgenbelehrung ist

    schriftlich zu erteilen. Die Sanktionierung ist nur innerhalb von sechs Monaten nach
    der Pflichtverletzung zulässig.
    Das ALG II wird aus Steuermitteln finanziert. Damit der bislang herrschende
    gesellschaftliche Konsens zur Unterstützung Hilfebedürftiger aus Steuermitteln nicht
    gefährdet wird, hat die Gemeinschaft ein Interesse an einer raschen Beendigung der
    Hilfebedürftigkeit im jeweiligen Einzelfall. Die Gemeinschaft hat damit ein besonderes
    Interesse an einer Optimierung der Eingliederungshilfen, aber auch an konsequenter
    Eigeninitiative und aktiver Mitwirkung der Arbeitsuchenden selbst.
    Hieran anknüpfend werden mit den in § 31 ff. SGB II getroffenen
    Sanktionsregelungen die Folgen einer unberechtigten Verweigerung zumutbarer
    Arbeit oder der Verletzung anderer Pflichten durch den erwerbsfähigen
    Hilfebedürftigen festgelegt. Die in § 31a SGB II stufenweise festgelegten Sanktionen
    treten nur ein, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige keinen wichtigen Grund für
    sein Verhalten nachweist (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II), wobei der individuelle Grund
    des Hilfebedürftigen im Verhältnis zu den Interessen der Allgemeinheit, die die
    Leistungen an ihn und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus Steuermitteln
    erbringt, stets besonderes Gewicht haben muss.
    In der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist zudem auch bei der Verhängung von
    Sanktionen sichergestellt, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige immer ein Mindestmaß
    an Hilfe bekommen. Dieses besteht darin, dass der Träger der Grundsicherung bei
    einer Kürzung um mehr als 30 vom Hundert der nach § 20 SGB II maßgebenden
    Regelleistung in angemessenem Umfang ergänzend Sachleistungen oder geldwerte
    Leistungen erbringen kann (§ 31a Abs. 3 SGB II). Diese Regelung wird gemäß
    Artikel 1 und 2 Absatz 2 Satz 1 GG verpflichtend, sobald dem Hilfebedürftigen das
    zum Lebensunterhalt Unerlässliche fehlt. Dies betrifft insbesondere die Nahrung, die
    Kleidung, die Unterkunft und die Heizung. Das Ermessen ist in diesen Fällen auf null
    reduziert. Gemäß Artikel 20 GG ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden.
    Die verschärfte Sanktionierung mit einer Kürzung des ALG II tritt erst bei wiederholter
    Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres ein, also nur in Fällen, in denen sich der
    Hilfebedürftige beharrlich weigert, seinen Pflichten nachzukommen. Darüber hinaus
    hat es der erwerbsfähige Hilfebedürftige selbst in der Hand, einen vollständigen
    Wegfall des Alg II durch nachträglich gezeigte Bereitschaft, seine vereinbarten
    Pflichten zu erfüllen, zu beseitigen.

    Der Petitionsausschuss betont in diesem Zusammenhang, dass bereits das
    ehemalige Recht der Sozialhilfe – in Kraft bis zum 31. Dezember 2004 – Sanktionen
    als Folge einer Weigerung der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder
    Arbeitsgelegenheit kannte. Eine grundlose Weigerung des Hilfebedürftigen, im
    öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten zu verrichten, hatte danach den
    Verlust der Hilfe zur Folge (§ 18 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 1
    Bundessozialhilfegesetz - BSHG, nunmehr neu § 39a Zwölftes Buch
    Sozialgesetzbuch - SGB XII). Das BVerwG hatte für die Sozialhilfe entschieden, dass
    nicht gegen die Verfassung verstoßen wird, "wenn die Leistung von Sozialhilfe von
    der Leistung zumutbarer Arbeit seitens des Hilfesuchenden abhängig gemacht" wird
    (so BVerwG Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr. 1). Die Regelung verstieß weder gegen
    das Verbot des Arbeitszwanges (Artikel 12 Abs. 2 GG) noch der Zwangsarbeit
    (Artikel 12 Abs. 3 GG). Soweit die Minderung der Sozialhilfe einen „Zwang" zur
    Arbeitsaufnahme bewirkte, war dieser von dem das Sozialhilferecht beherrschenden
    Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe ausgegangen. Das BVerwG hatte betont,
    dass jedermann nach Maßgabe seiner Kräfte wenigstens dann zur Beschaffung
    seines notwendigen Lebensunterhalts arbeiten müsse, wenn er andernfalls der
    Allgemeinheit zur Last fiele.
    Der Ausschuss stellt fest, dass die Sanktionsregelungen des § 31 ff. SGB II so
    gestaltet sind, dass Hilfeempfängern auch während der Dauer einer Sanktion das
    zum Leben Unerlässliche zur Verfügung steht. Insbesondere hat der Ausschuss
    keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der im SGB II geregelten
    Sanktionen.
    Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und geboten
    und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition
    auszusprechen.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.
    Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
    zur Berücksichtigung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
    Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.
    Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition
    der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – zur

    Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
    Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

    Begründung (PDF)

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