Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Abgeordnete und Parteien ausschließlch durch den Staat bzw. Parteimitglieder ( nur natürliche Personen Obergrenze je Person 1000.- Euro ) finanziert werden. Jede Zuwendung von Lobbyverbänden bzw. Firmen und Unternehmen muss mit drastischen Mindesststrafen belegt werden. Dazu sollen die Wahlkampfkostenerstattungen angehoben werden.
Perustelut
Immer wieder muss man als Bürger hören dass Lobbyverbände und Unternehmen mit direkten Zahlungen aber auch mit Sachleistungen unsere Politik beeinflussen. Unsere vom Volk gewählten Abgeordneten sollen aber dem Volk dienen und deren Interessen vertreten nicht den Interessen der Wirtschaft bzw. einzelner Unternehmen. Um vorzubeugen dass sich Politiker oder Parteien korumpieren lassen bin ich für eine massvolle Erhöhung der Diäten ( 50% mehr ) Im Gegenzug muss die Annahme von Zuwendungen bzw. Sachleistungen unter Strafe gestellt werden. Um einen Abschreckungseffekt zu erzielen muss wie bei anderen Straftaten eine Mindeststrafe mit Freiheitsentzug eingeführt werden. ( Freiheitsentzug nicht unter 12 Monaten ! ) Nur dadurch ist der Politikverdrossenheit beizukommen denn ein Großteil der Bevölkerung glaubt zurecht nicht mehr an die Unabhängigkeit unserer Politiker. Es dürfen natürlich auch keine Aufsichtsratsmandate oder sonstige Posten von Politikern angenommen werden. Um zu verhindern dass wie es auch oft vorkommt sich Politiker für Ihre Entscheidungen während Ihrer Amtszeit danach bei von den unmittelbar betroffenen Unternehmen bezahlen zu lassen muss auch dies unterbunden werden. Also keine Vorstandsposten für ausgeschiedene Politiker ! Es ist ein Unding dass Politiker sich nach dem ausscheiden aus der Politik sich von Unternehmen als "Frühstücksvorstand" für in deren Sinne getroffene Politische Weichenstellungen bezahlen lassen.
Omar Zehrawi Deutscher Bundestag Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.02.2010 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass Abgeordnete und Parteien ausschließlich
durch den Staat bzw. durch Parteimitglieder (nur natürliche Personen, Obergrenze je
Person 1.000 ) finanziert werden. Jede Zuwendung von Lobbyverbänden bzw.
Firmen und Unternehmen soll mit drastischen Mindeststrafen belegt werden. Zur
Finanzierung sollen die Wahlkampfkostenerstattungen angehoben werden.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass im jetzigen System Lobbyverbände und
Unternehmen mit direkten Zahlungen oder auch mit Sachleistungen die Politik
beeinflussten. Die vom Volk gewählten Abgeordneten sollten jedoch dem Volk die-
nen und nicht die Interessen der Wirtschaft bzw. einzelner Unternehmen vertreten.
Um der Bestechlichkeit von Politikern vorzubeugen, tritt der Petent für eine Erhöhung
der Abgeordnetendiäten um 50% ein.
Weiterhin wird gefordert, dass Politiker keine Aufsichtsratsposten oder ähnliche
Tätigkeiten annehmen dürfen. Auch soll es ausgeschiedenen Politikern nicht erlaubt
sein, Vorstandsposten oder ähnliche Ämter anzunehmen, damit sie nicht Entschei-
dungen während ihrer Mandatszeit an späteren möglichen Posten orientierten.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen Bun-
destages eingestellt. Es gingen 553 Mitzeichnungen sowie 21 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundestagsverwaltung wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss erinnert daran, dass nach Artikel 48 Abs. 3 Grundgesetz
(GG) die Abgeordneten einen Anspruch "auf eine angemessene, ihre Unabhängig-
keit sichernde Entschädigung" haben. Die der Bedeutung des Amtes angemessene
Entschädigung soll dem Abgeordneten ermöglichen, als Vertreter des ganzen Volkes
frei von wirtschaftlichen Zwängen zu wirken (Vollalimentation vgl. Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts BVerfG 2 BvR 193/74). Das GG geht also davon
aus, dass die Unabhängigkeit der Abgeordneten durch die ihnen zustehende Ent-
schädigung ausreichend gesichert wird.
Soweit der Petent fordert, Zuwendungen an Politiker oder Parteien zu verbieten und
deren Gewährung unter Strafe zu stellen, ruft der Petitionsausschuss in Erinnerung,
dass nach § 44a Abgeordnetengesetz (AbgG) die Ausübung des Bundestags-
mandats im Mittelpunkt der Arbeit eines Abgeordneten steht. Die Annahme von
finanziellen Zuwendungen ist verboten, wenn diese Gelder "ohne angemessene
Gegenleistung" gezahlt würden. Spenden dürfen Abgeordnete jedoch annehmen.
Dies ist in § 44a Abs. 2 AbgG ausdrücklich vorgesehen.
Die Verhaltensregeln für Abgeordnete verpflichten die Parlamentarier insbesondere,
dem Bundestagspräsidenten ihre Berufe, vergütete Neben- und Beratungstätigkeiten
sowie Spenden anzuzeigen. Hierzu gehören etwa entgeltliche Tätigkeiten neben dem
Mandat, Funktionen in Unternehmen sowie in Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts. Auch Funktionen in Vereinen, Verbänden und Stiftungen sind
anzeigepflichtig, genauso wie Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften
und Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile. Außerdem
enthalten sie genaue Anzeigepflichten und Verbotstatbestände, wie zum Beispiel die
Unzulässigkeit bestimmter Spenden und Zuwendungen.
Verstöße gegen die Verhaltensregeln können durch ein Ordnungsgeld sanktioniert
werden, das bei Verschulden bis zur Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädi-
gung betragen kann. Soweit der Petent ein Verbot von Aufsichtsratstätigkeiten und
ähnlichen Funktionen fordert, äußert der Petitionsausschuss die Überzeugung, dass
ein derartiges Verbot insbesondere deshalb nicht geboten ist, weil die Einbindung
von Mandatsträgern in die entsprechenden Gremien, die überwiegend auf gesetz-
licher Grundlage beruht, sicherstellen soll, dass auch in diesen Gremien der Wille der
Wahlbevölkerung zum Ausdruck kommt. Sie ist ein Teil der Aufgaben der Abge-
ordneten des Bundestages und sichert auch ab, dass insofern eine parlamentarische
Kontrolle stattfindet.
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von wirtschaftlichen Inkompatibilitäten, hier
insbesondere ein Verbot von Aufsichtsratstätigkeiten, wird von der herrschenden
Meinung in der Literatur abgelehnt. Diese Ablehnung wird zum Teil damit begründet,
dass wirtschaftliche Inkompatibilitäten dem pluralistischen Repräsentationsverständ-
nis und damit dem durch Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten, pluralistischen
Abgeordnetenmandat widersprechen, da einige Bevölkerungsgruppen von einer
Übernahme des Mandats abgehalten werden könnten. Das freie Mandat könne auch
deshalb gefährdet werden, weil im Ergebnis die Bindung an Partei und Fraktion ver-
stärkt werde. Es wird auch darauf hingewiesen, dass je mehr Unvereinbarkeiten
vorgeschrieben werden die umstrittene Tendenz zur Zusammensetzung des Par-
lamentes aus Berufspolitikern gefördert würde. Vor diesem Hintergrund muss die
Forderung des Petenten verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen.
Soweit es dem Petenten darum geht, durch entsprechende Regelungen die Wahr-
nehmung von Aufsichtsratsmandaten und Vorstandsposten von ausscheidenden
Politikern zu unterbinden, hält der Petitionsausschuss fest, dass es immer wieder
Diskussionen über die Einführung gesetzlicher Regelungen oder eines sogenannten
"Ehrenkodexes" in Bezug auf ehemalige Regierungsmitglieder gegeben hat. Als
Vorbild für einen derartigen Ehrenkodex sind unter anderem beamtenrechtliche Vor-
schriften diskutiert worden, nach denen ein Ruhestandsbeamter unter bestimmten
Voraussetzungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung außerhalb
des öffentlichen Dienstes anzuzeigen hat. Auch der Verhaltenskodex für Mitglieder
der Europäischen Union (EU) wurde in diesem Zusammenhang diskutiert. Dieser
Verhaltenskodex
für
Mitglieder
der
Europäischen
Kommission
sieht
eine
Anzeigepflicht für ausgeschiedene Kommissionsmitglieder vor, sofern diese inner-
halb von einem Jahr nach ihrem Ausscheiden eine berufliche Tätigkeit aufnehmen
wollen. Es obliegt dann der Kommission zu prüfen, ob die neue Tätigkeit im Zusam-
menhang mit dem früheren Ressort des Kommissionsmitgliedes steht und die Tätig-
keit zugelassen werden kann.
Soweit in der Petition gefordert wird, dass Parteien ausschließlich durch den Staat
bzw. die Parteimitglieder finanziert werden sollen, ist festzuhalten, dass der Grund-
satz der Staatsfreiheit nur eine Teilfinanzierung der allgemeinen Tätigkeit der politi-
schen Parteien aus staatlichen Mitteln erlaubt. Das BVerfG hat hier in einer
Grundsatzentscheidung (2 BvE 2/89) ausgeführt, dass die vom GG vorausgesetzte
Staatsfreiheit der Parteien nicht nur die Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit vom
Staat erfordert, sondern auch, dass die Parteien sich ihren Charakter als frei gebil-
dete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen bewahren. Gleich-
wohl ist der Staat verfassungsrechtlich nicht gehindert, den Parteien Mittel für die
Finanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit zu
gewähren.
Der Grundsatz der Staatsfreiheit wird durch die Gewährung finanzieller Zuwendun-
gen dann verletzt, wenn durch sie die Parteien der Notwendigkeit enthoben werden,
sich um die finanzielle Unterstützung ihrer Aktivitäten durch ihre Mitglieder und ihnen
nahestehende Bürger zu bemühen. In jedem möglichen System staatlicher Parteien-
finanzierung müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass die Parteien in verfas-
sungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise vom Staat abhängig werden. Die
Selbstfinanzierung der Parteien hat Vorrang vor der Staatsfinanzierung. Wegen des
Verbotes einer überwiegenden staatlichen Parteienfinanzierung darf die staatliche
Finanzierung bei den einzelnen Parteien die Summe ihrer jährlich selbst erwirt-
schafteten Einnahmen nicht überschreiten ("relative Obergrenze").
Alle Parteien müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr
Vermögen unabhängig davon, ob sie Anspruch auf eine direkte staatliche Finan-
zierung haben in einem Rechenschaftsbericht Rechnung legen. Hierbei ist der
Umfang und die Gliederung des Rechenschaftsberichtes gesetzlich vorgegeben.
Werden bei der Prüfung der Rechenschaftsberichte Unrichtigkeiten festgestellt, ent-
steht gegen die jeweilige Partei ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den un-
richtigen Angaben entsprechenden Betrages. Dies gilt auch bei einer Verletzung der
Publizitätspflicht bezüglich Großspenden. Das Parteiengesetz (PartG) unterscheidet
bereits jetzt bei der Befugnis der Annahme von Spenden zwischen Spenden von
natürlichen und Spenden von juristischen Personen. Ebenso enthält das PartG ein-
schränkende Regelungen bei der Zulässigkeit von Spendenzahlungen (§ 25 PartG).
Auf die Strafvorschriften des § 31d PartG wird in diesem Zusammenhang hingewie-
sen.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss keine Anhaltspunkte für ein
weitergehendes Tätigwerden im Sinne der geäußerten Anliegen erkennen. Er emp-
fiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.