Rajon : Gjermania

Einkommensteuer - Pauschbeträge unabhängig von der Form der Behinderung (gemäß § 33b EStG)

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  1. Filluar 2019
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog me marrësin
  5. Vendim

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përpara

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die bisher vorliegende Zweiklassenbehandlung behinderter Menschen bei den Pauschbeträgen für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen abgeschafft wird und alle behinderten Menschen diese Pauschbeträge erhalten können, unabhängig davon, ob ihre Behinderung ihre Beweglichkeit einschränkt oder nicht.

arsye

Gemäß § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) erhalten behinderte Menschen einen Pauschbetrag, den sie bei der Steuererklärung geltend machen können. Dieser Pauschbetrag kann für Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf geltend gemacht werden. Dieses Gesetz ist aber in einer Weise abgefasst, die bei Menschen mit niedrigen Graden der Behinderung unter 50 zu einer Zweiklassenbehandlung in Abhängigkeit von der genauen Behinderungsform führt.Dieses Problem soll zunächst etwas näher erklärt werden: Der oben erwähnte Pauschbetrag ist entsprechend dem Grad der Behinderung (GdB) in dieser Weise gestaffelt:GdB 25 & 30: Pauschbetrag 310 €GdB 35 & 40: Pauschbetrag 430 €GdB 45 & 50: Pauschbetrag 570 €GdB 55 & 60: Pauschbetrag 720 €GdB 65 & 70: Pauschbetrag 890 €GdB 75 & 80: Pauschbetrag 1060 €GdB 85 & 90: Pauschbetrag 1230 €GdB 95 & 100: Pauschbetrag 1420 €Jedoch erhalten nur Personen ab einem GdB von 50 diesen Pauschbetrag ausnahmslos. Personen mit einem GdB ab 25 bis 45 erhalten die Pauschbeträge laut Gesetz aber nur dann, wenna) dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist,oderb) die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.Dies ist aber eine Ungleichbehandlung von behinderten Menschen per Gesetz. Denn es ist nicht einleuchtend, wieso ein Mensch mit einer Behinderung, die den Bewegungsapparat nicht betrifft, in der Regel erst ab einem GdB von 50 einen Pauschbetrag erhält, während ein durch seine Behinderung in seiner Beweglichkeit eingeschränkter Mensch schon ab einem GdB von 25 diesen Pauschbetrag immer erhalten kann. Durch diese Ungleichbehandlung werden Menschen mit Behinderungen praktisch so in zwei Klassen eingeteilt, dass Menschen ohne Einbußen der körperlichen Beweglichkeit gegenüber Menschen mit diesen Einbußen „behinderte Menschen zweiter Klasse“ sind – und es gibt keinen ersichtlichen Grund für diese Schlechterstellung außer dem leider in den Köpfen der Menschen verbreiteten falschen Vorurteil, dass Behinderungen, die man Menschen nicht direkt ansehen kann, keine „echten Behinderungen“ seien. Durch diese rechtliche Schlechterstellung werden Menschen mit vielfältigen Behinderungen benachteiligt, wie z. B. Autismus, Diabetes, Epilepsie oder Migräne. Diese Ungleichbehandlung muss abgeschafft werden.

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