Einräumung ein Wahlmöglichkeit im Rahmen der Nachklausur zur Aufsichtsarbeit Nr. 6 - 04.03.21

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Zum Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 15.03.2021 teilte das Landesjustizprüfungsamt mit, dass es "gezwungen" sei wegen Unregelmäßigkeiten in einem Prüfungsraum zur Herstellung von Chancengleichheit aller Prüflinge landesweit eine Nachklausur anzuordnen.
Wie sich herausstellte handelte es sich bei dieser Unregelmäßigkeit um die Austeilung des Sachverhalts der Aufsichtsarbeit Nr. 6 zu einem verfrühten Zeitpunkt, sodass einige Prüflinge bereits vor dem 04.03.2021 - dem Termin der Aufsichtsarbeit Nr. 6 - Kenntnis des Sachverhalts hatten.
Nach anderen Informationen sollen überhaupt keine Möglichkeit der Kenntnis bestanden haben, da die Aufgabenblätter noch nicht umgedreht worden seien.
Die Forderung
Wir befinden diese Anordnung gleichwohl als unverhältnismäßig. Es führte ebenso zur Chancengleichheit aller Prüflingen wäre gewährleistet, dass jedenfalls diejenigen Prüflinge die gleich welcher Art Kenntnis vom Sachverhalt hatten die Nachklausur schreiben.
Dies kann abgesichert werden, indem die

  1. Möglichkeit eingeräumt wird eine Versicherung an Eides statt abzugeben, nach der bekundet, dass zum Zeitpunkt der Lösungsanfertigung der Prüfling keinerlei Kenntnis vom Sachverhalt hatte
  2. Möglichkeit eingeräumt wird eine strafbewährte Erklärung im obigen Sinne abzugeben

Alternativ könnte die Chancengleichheit jedenfalls der Prüflinge der Frühjahreskampagne durch Exklusion der fraglichen Aufsichtsarbeit sichergestellt werden.
Wenn ihr ebenfalls an der Prüfung teilgenommen habt und mit der Lösung des LJPA nicht einverstanden seid unterschreibt bitte diese Petition.
Für all diejenigen, die ebenfalls nicht damit einverstanden sind aber nicht selbst Prüflinge waren könnt ihr dies gerne unter https://www.change.org/p/landesjustizpr%C3%BCfungsamt-wiederholungsklausur-strafrecht-baw%C3%BC-1-juristisches-staatsexamen bekunden.


Die Nachteile eine Nachklausur sind zahlreich:

  • Zeitliche Streckung der Prüfung um einen weiteren Monat und dadurch Kollision mit bspw. Beginn der Referendariatszeit oder Promotion was zu Leistungsverzerrungen wegen unterschiedlicher Vorbereitungszeit führt und insoweit Chancenungleichheit
  • Vertrauen in die ordnunggemäße Durchführung der Aufsichtsarbeiten (so hätte darauf vertraut werden dürfen, dass der Vorfall von Konstanz unverzüglich gemeldet wird und entsprechend eine Ersatzklausur zum ursprünglich vorgesehenen Termin vom 04.03. 2021 gestellt wird)
  • Erhöhtes Infektionsrisiko im Rahmen der "Dritten Welle", wobei davon auszugehen ist, dass die Prüflingen typischerweise noch nicht geimpft sind
  • Verursachung weiterer Kosten durch erneute Anreise und Übernachtung (wobei Beherbungsbetrieb derzeit eingestellt ist) und entgangener Gewinn wegen zusätzlicher Vorbereitungszeit und insoweit entgangener Arbeitsmöglichkeit
  • Kumulation psychischen Stresses und insoweit ebenso Leistungsverzerrungen

Aus diesem Grund sind die milderen Mittel zu gewähren.

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