Regionas: Vokietija
 

Energiepreise - Preisanpassung nur zum Zeitpunk der Versorgung der Tankstellen

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Peticija adresuota
Deutschen Bundestag

463 parašai

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  1. Pradėta 2011
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai yra internetinė peticija des Deutschen Bundestags.

Peticija adresuota: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... das Mineralölkonzerne und Tankstellen Mineralöl Preisänderungen/-Anpassungen an Tankstellen nur zum Zeitpunkt der Betankung der Tankstellentanks vornehmen dürfen, dies muß durch entsprechende technische Maßnahmen dokumentiert werden, der DBT möge zudem entsprechende Maßnahmen beschliessen um Missbrauch vorab auszuschliessen. Bei Verstoß sollten hohe Ordnungsstrafen /Strafen angesetzt werden. (Kartellrecht, UWG, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)

Priežastis

Dadurch kann der zum Zeitpunkt der Betankung / Bevorratung an der Tankstelle geltende Marktpreis geltend gemacht werden. Ständiger mehrmaliger, irreführender Preiswechsel entfällt. Die Dokumentation sollte als Nachweis für die jeweilige zuständige Ordnungsbehörde notwendig sein. Beseitigung: - Missbrauchs von marktbeherrschenden Stellungen und Absprachen, - indirekte Preisabsprachen - Die in Deutschland hohen Energiepreise sind zudem schädlich für die Wirtschaft. (Inflation) - Der mehrmalige tägliche Wechsel ist irreführend für den Verbraucher und eine Zumutung. Durch diese Petition soll der zum Zeitpunkt der Betankung der Tankstelle geltende Preis verrechnet werden, bzw Preisanpassungen durchgeführt werden können. Der ständige ggf. mehrmals tägliche Wechsel der Mineralölpreise entfällt. Der deutsche Bundestag möge diese Petition zudem dem europäischen Parlament als Petition zustellen.

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Informacija apie peticiją

Peticija pradėta: 2011-05-25
Kolekcija baigiasi: 2011-07-27
Regionas: Vokietija
tema:  

naujienos

  • Pet 1-17-09-7510-024667Energiepreise
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, die Änderung von Kraftstoffpreisen an Tankstellen nur
    zum Zeitpunkt der Befüllung des Tankstellentanks zuzulassen.
    Zu der Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
    wurde, liegen 463 Mitzeichnungen und 68 Diskussionsbeiträge sowie weitere
    sachgleiche Petitionen vor. Sie werden einer gemeinsamen parlamentarischen
    Prüfung unterzogen. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle
    vorgetragenen Aspekte eingegangen werden kann.
    Zur Begründung wird vorgetragen, der teilweise mehrmals tägliche Wechsel der
    Mineralölpreise an Tankstellen solle unterbunden werden. Unternehmen
    missbrauchten ihre marktbeherrschende Stellung. Zumindest indirekt fänden
    Preisabsprachen statt. Hohe Energiepreise schadeten der deutschen Wirtschaft; die
    Verbraucher würden irregeführt. Stattdessen solle eine Festsetzung längergültiger
    Preise bei Betankung des Mineralöltanks vorgeschrieben werden. Diese solle
    dokumentiert und bei der zuständigen Ordnungsbehörde nachgewiesen werden. Bei
    Verstoß sollten hohe Ordnungsstrafen angewendet werden.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen und die Diskussion im Internet verwiesen.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:

    In Deutschland gibt es keine preisregulierenden Vorschriften, die vorgeben, wie oft
    Tankstellenbetreiber ihre Preise ändern dürfen. Die Preisgestaltungsfreiheit ist
    Ausfluss der grundrechtlich geschützten Vertragsfreiheit sowie der Berufsfreiheit
    und zentrales Element einer marktwirtschaftlichen Ordnung. Mitnichten können
    Unternehmen Preise nach Belieben einseitig durchsetzen. Die Marktverhältnisse
    sind es, das Wechselspiel von Angebot und Nachfrage im Wettbewerb mit anderen
    Marktteilnehmern, welche die Preise für Waren und Dienstleistungen beeinflussen.
    Nach Einschätzung des Ausschusses sind Preisänderungen nach oben wie nach
    unten grundsätzlich keine kritikwürdigen Vorgänge. Vielmehr sind sie Ausdruck
    dynamischer Märkte.
    Abgesehen davon erachtet es der Petitionsausschuss als unverhältnismäßige
    Einschränkung der Berufsfreiheit, Tankstellenbetreibern die Möglichkeit zu nehmen,
    sich – ggf. auch kurzfristig – am Markt zu orientieren und die Preise zu heben oder zu
    senken. Die Folge wäre, dass die Tankstellenbetreiber langfristiger kalkulieren
    müssten und nach Einschätzung des Ausschusses zu erwarten wäre, dass Puffer
    eingerechnet werden. Folge wäre ein tendenziell höheres Preisniveau. Zu erwähnen
    ist in diesem Zusammenhang die Preisangaben-Verordnung. Sie verpflichtet zur
    korrekten und transparenten Preisauszeichnung. Der Preis an der Tanksäule muss
    danach dem Aushang entsprechen. Nur für bestimmte Bereiche, die in der
    bundesdeutschen Wirtschaftsordnung die Ausnahme darstellen, bildet das
    sogenannte materielle Preisrecht Vorgaben über Bestimmung und Höhe von
    Preisen.
    Das Bundeskartellamt (BKartA) hat mit dem Ende Mai 2011 vorgestellten
    Abschlussbericht seiner Sektoruntersuchung „Kraftstoffe" die Diskussion um mögliche
    regulatorische Maßnahmen zu Preisänderungen (z. B. wie in Österreich oder
    Westaustralien) belebt. Es hat zwar keinen Zusammenhang zu Marktstruktur und
    Wettbewerb hergestellt und keine Handlungsempfehlung gegenüber dem Gesetzgeber
    ausgesprochen, aber angekündigt, gegen die wettbewerbsschädlichen Wirkungen
    der aktuellen Marktstrukturen, wie z. B. die sogenannte Preis-Kosten-Schere und
    missbräuchliche Vertragsbedingungen, kartellrechtlich vorzugehen. Außerdem will es
    künftig ggf. beabsichtigte Tankstellenübernahmen durch große
    Mineralölunternehmen ggf. untersagen oder nur mit Auflagen freigeben.
    Um den Wettbewerb auf den Kraftstoffmärkten zu stärken, hat sich der Gesetzgeber
    für die Einrichtung einer Markttransparenzstelle für Kraftstoffe entschieden. Im
    Dezember 2012 ist das Markttransparenzstellen-Gesetz in Kraft getreten. Es regelt

    u. a., dass Tankstellen jede Preisänderung zügig der beim BKartA angesiedelten
    Markttransparenzstelle für Kraftstoffe melden müssen. So wird es leichter,
    Kartellrechtsverstöße aufzudecken und zu ahnden. Außerdem werden die Daten
    weitergegeben, so dass im Internet und mit entsprechend ausgestatteten mobilen
    Geräten wie Telefonen und Navigationsgeräten Preisvergleiche angestellt werden
    können. Dies ist aus Sicht des Petitionsausschusses der richtige Weg,
    Wettbewerbsbehinderungen zu vermeiden und den Verbraucher als Nachfrager zu
    unterstützen. Preisfixierungen nützen dem Verbraucher nach hiesiger Einschätzung
    nicht, sie verhinderten auch Preissenkungen. Information und Transparenz tragen zu
    funktionierendem Wettbewerb und Märkten bei und nützen dem Nachfrager.
    Der Ausschuss weist ferner auf die 8. Novelle des Gesetzes gegen
    Wettbewerbsbeschränkungen hin. Damit wurde Mitte 2013 das Verbot der Preis-
    Kosten-Schere verlängert. Damit soll unterbunden werden, dass große
    Mineralölkonzerne kleine und mittlere Konkurrenten im Wettbewerb hindern, indem
    Kraftstoffe zu höheren Preisen an diese verkauft werden, als an eigenen Tankstellen
    an die Endverbraucher.
    Der Ausschuss hält den Vorschlag des Petenten weder für vereinbar mit der
    verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit, noch kann er nachvollziehen, dass
    das Ergebnis im Sinne der Verbraucher wäre. Auch ist fraglich, ob der Vorschlag mit
    angemessenem Aufwand umgesetzt und die Einhaltung sichergestellt werden
    könnte. Hier würden sich weitere Fragen stellen, bspw., wie oft und bei welchen
    Restfüllständen die Vorräte der Tankstellen überhaupt aufgefüllt werden dürfen, ob
    die Vorratstanks vollständig befüllt werden müssen, um kurzfristige Neuauffüllungen
    zum Zwecke der Preisänderung zu unterbinden etc. Ferner wäre zu befürchten, dass
    Tankstellen zur Aufrechterhaltung ihrer Preisflexibilität die Vorratshaltung stark
    einschränken und es bei unerwartet hoher Nachfrage deshalb zu
    Versorgungsengpässen kommt.
    Im Ergebnis kann der Petitionsausschuss die Forderung nicht unterstützen und hält
    ein Tätigwerden in ihrem Sinne nicht für angezeigt. Er empfiehlt daher, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    kann.

    Begründung (PDF)

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