Erweiterung des Versicherungsschutzes für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 SGB VII

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 SGB VII gilt ein Gesundheitsschaden oder Todesfall auch dann als Arbeitsunfall, wenn der Schaden in unmittelbarem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit eingetreten ist; der Gesundheitszustand der Versicherten vor dem Ereignis bleibt unberücksichtigt.

Grunnen til

Der Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung muss alle Schadensereignisse erfassen, die Menschen, die sich freiwillig für die Gemeinschaft einsetzen, anlässlich eines Einsatzes erleiden – unabhängig von den tatsächlichen Ursachen.Betroffen von der Änderung wären zum Beispiel Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) sowie der Hilfeleistungsorganisationen Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfallhilfe, Arbeiter-Samariter-Dienst oder Deutsche Lebensrettungs-Gesellschaft (DLRG). Also gerade diejenigen ehrenamtlich Tätigen, die im Einsatz ihre eigene Gesundheit oder sogar das eigene Leben riskieren.Der biologische Alterungsprozess und die geforderte körperliche Fitness einerseits und die Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Rechtsprechung des Bundes- und der Sozialgerichte andererseits entwickeln sich auseinander und führen zu Verstimmungen bei den ehrenamtlich Tätigen, weil Gesundheitsschäden, die im Verlauf einer versicherten Tätigkeit eintreten, nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden. Da die körperliche Leistungsfähigkeit ab dem 27. Lebensjahr kontinuierlich abnimmt, nehmen die Gesundheitsschäden, die auf einer degenerativen Vorerkrankung beruhen, kontinuierlich zu. Damit sind Verletzungen wie Ruptur der Achillessehne, Bandscheibenvorfälle, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Ruptur der Rotatorenmanschette u. ä. nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung entschädigungspflichtig, wenn der ehrenamtliche Dienst bzw. Einsatz nicht wesentliche (Teil-)Ursache des Gesundheitsschadens war. Da eine engmaschige arbeitsmedizinische Vorsorge für die ehrenamtlich Tätigen derzeit nicht erfolgt, müssen die Kriterien für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls auf den unmittelbaren sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang beschränkt werden. Der sonst geforderte ursächliche Zusammenhang würde künftig bei ehrenamtlicher Tätigkeit ausgeblendet. Und das aus gutem Grund: Einsatzkräfte der Feuerwehr, des THW oder Nothelfer würden am Tag und in der Nacht plötzlich und ohne Vorlaufzeiten alarmiert. Innerhalb von Minuten müssten sie u. U. körperliche Höchstleistungen erbringen. Sonst übliche „Rüstzeiten“ oder ein eigentlich notwendiges präventives Aufwärmtraining müssten wegen der Hilfeleistung entfallen. Der Folge einer körperlichen Anstrengung, die die individuelle Belastungsgrenze der Einsatzkraft überschreitet, einen Gesundheitsschaden, darf keine Leistung mit dem Hinweis auf eine Vorerkrankung verweigert werden.

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